hinfort seines Hauses, Härtens oder Feldes von den Wester-burger Herren enterbt werden könne, sondern ruhig und sichersein Besitzthum inne haben werde; gegen die Entsendung derSchöffen solle und wolle der Herr nichts einwenden, noch Ge-walt dagegen gebrauchen. Wer Westerburg verlassen wolle, müsseeine Mark Abzugsgeld für den Bau (nämlich der Stadtmauer)bezahlen, wer aber in Westerburg einziehe, nur drei SchillingeEinzugsgeld. Es zeigt diese schöne, aus weiser Voraussichtund der humansten Gesinnung hervorgegangene Urkunde offen-bar das Bestreben, dem Bürger sein Eigenthum zu sichern undes ihm werth zu machen, zugleich auch durch diese (damalsgrossen) Vergünstigungen neue Ansiedler herbeizuziehen, sowiedurch dies Alles Handel und Gewerbe zu heben und zu be-leben.
Zu derselben Zeit verschrieb er sich dem Erzbischof Bal-duin von Trier zu lebenslänglichem Kriegsdienste gegen Jeden(am 10. Januar 1331), nur nicht gegen Graf Johann von Solmsund Graf Gerlach I. von Nassau 1 ).
Im Allgemeinen trat jetzt für Beinhart eine Zeit der Ruheein, die er mit der Pflege seines Landes sorgsam ausnütztet,es sind dann auch aus dieser Zeit nur private Angelegenheitenzu verzeichnen, wie z. B. die, dass er im Jahre 1335 seinenZehnten zu Dörpen dem Grafen Reinhart von Gelre für 15 Markaufträgt und ihn wieder zu Lehen empfängt 2 ).
') Er macht sich verbindlich, seinem Herrn Balduin, als lange sie beidelebten, mit seinem Leibe und seinen Besten wider einen Jeglichen zu dienen,allein ausgenommen gegen seinen Oheim, Grafen Gerlach von Nassau und denGrafen Johann von Solms. Wäre aber, dass die Zwei, oder ihrer Einer, seinemHerrn von Trier wolle Unrecht thun, so solle er stillsitzen und Keinem Hülfethun. "Würde er aber gefangen, so solle der Erzbischof ihn lösen. S. Rhein.Antiquar Band I. Abth. IV". pag. 080. Auch Günther, Cod. dipl. Rheno-Mosoll:III. 298, und die Annalen für Nassau. Alterth. VII, Heft 2.
-) Original in der kgl. Bibliothek zu München, Cod. Germ. Bd. III. p. 180,