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58 Friedrich VI.
Wie in der Regierung, scheint er dem Vater auch in derNeigung zu Verkäufen und Verpfändungen gefolgt zu sein.
Sein Oheim Jofried hatte für Friedrich V. (seinen Halb-bruder) eine Bürgschaft geleistet; daher verpflichtete sich Frie-drich VI. 1327, seinen Oheim schadlos zu halten, falls dieserder Bürgschaft wegen in Anspruch genommen werden sollte 1 ),und ebenso versprach er dem Oheim und dessen Sohn Fritz-mann im Jahre 1332, sie für eine Gutsage wegen einer frühemSchuld zu entschädigen (28. April, Dinstag nach Quasimodo-geniti).
Als Inhaber der Madenburg erbot er sich, der Stadt Lan-dau ein Schirmer und Beschützer zu sein (St. Andreasabend,29. Nov. 1327), und gelobte 1329 seinem Oheim Jofried, denFrieden in ihrer gemeinschaftlichen Feste Dagsburg getreulichzu halten 2 ).
Am 9. Aug. 1331 schliesst er mit dem Dcutscliordenshausezu Ubernsheim einen Vertrag, wonach er um 205 Pfund Hellerauf seine Rechte an dem Gut und Hof Ubernsheim verzichtet,kann aber, wenn er die 205 Pfund zurückzahlt, wieder in seine
') Der Vater musste also zu dieser Zeit schon todt sein.
2 ) Ueber diesen Burgfrieden siehe Excerpt. der in der Pariser National-bibliothek befindlichen Dagsburgischen TTrknndenregesten. Copie im Archiv desGrafen K. E. zu Leim-Westerburg.