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Einhundert Jahre des Geschäftshauses Ernst Siegfried Mittler und Sohn : Königliche Hofbuchhandlung und Hofbuchdruckerei in Berlin ; ein Zeitbild ; als Handschrift für Freunde
Entstehung
Seite
142
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142 Anlage I,

s 12.

Außer den in ZZ 4, 7 und 8 genannten Unterstützungen, welche der eigent-liche Zweck der Hauskasse sind, können aus derselben ausnahmsweise auch Vor-schüsse an die Mitglieder des Geschäftspersonals geleistet werden. Diese Vor-schüsse sind in strengster Weise auf wahres Bedürfniß in dringenden Fällen zubeschränken und dürfen, gleich den Unterstützungen, weder die Höhe von HundertMark noch das Vierfache des wöchentlichen Durchschnittsverdienstes oder festenGehaltes überschreiten.

Der Empfänger hat dem Vorstande eine Schuldverschreibung auszustellen,in welcher er sich nicht nur zum Empfang des Darlehns bekennt und zu der vomAusschuß bestimmten Art der Rückzahlung verpflichtet, sondern auch genehmigt,daß ihm die betreffenden Raten derselben von seinem Gehalt, Verdienst oder Lohnohne Weiteres abgezogen werden.

K 13-

Wer eine Unterstützung oder ein Darlehen aus der Hauskasse zu erlangenwünscht, hat dies schriftlich bei dein Vorsitzenden des Ausschusses zu melden.

s 14.

Den: Inhaber des Geschäftes hat der Vorstand vierteljährlich die Protokolleund sonstigen schriftlichen Verwaltungsnotizen einzureichen. Es steht ihm jederzeitdie Einsicht in die Kassenbücher frei. Am Schlüsse des Verwaltungsjahres legtder Ausschuß ihn: den Kassenabschluß zur Prüfung und Bestätigung vor.

§ 15.

Aenderungen in den hier vorliegenden Bestimmungen über die Hauskasseeintreten zu lassen, behält sich der Inhaber des Geschäftes vor. Seitens desAusschusses dürfen dieselben nur in? Einvernehmen mit dem Geschäftsinhaberbeschlossen werden.

Der Unterzeichnete hat den Wunsch und die Absicht, die durch gegenwärtigeUrkunde gestiftete Hauskasse für jede Dauer des Bestandes seines Geschäftesbestehen zu lasse??, behält sich jedoch für sich und seine Rechtsnachfolger ausdrücklichvor, dafern der Erfolg, den er sich von dieser Stiftung verspricht, nicht eintreten,ihr Zweck, dem gesummten Geschäftspersonal zu nützen, nach seiner Ansicht nichterreicht werden sollte, oder auch aus sonstigen Gründen, über welche er sich dasalleinige freie Urtheil vorbehält, die Stiftung jederzeit zu widerrufen, und alsoseine Zahlungen an dieselbe einzustellen.

§ 16.

Außer den regelmäßigen Einschüssen der Prinzipalität von vierteljährlichI87,?o Mark können der Hauskasse noch andere Beiträge, sei es durch Schenkungen