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Einhundert Jahre des Geschäftshauses Ernst Siegfried Mittler und Sohn : Königliche Hofbuchhandlung und Hofbuchdruckerei in Berlin ; ein Zeitbild ; als Handschrift für Freunde
Entstehung
Seite
143
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Statut der Hausknsse. 14.Z

oder sonstwie, zufließen. Selbstverständlich ist bezüglich derselben den etwaigenBestimmungen der Beitragenden nachzugehen. Sollten solche nicht getroffen sein,so bleibt dem Ausschusse zu bestimmen überlassen, ob solche Zuflüsse dem Ver-wendungsfonds zugefügt oder ob sie kapitalisirt werden.

Z 17.

Sollte die Firma E. S. Mittler und Sohn, was Gott einer fernen Zeitvorbehalten möge, einmal gelöscht werden, so hören die Jahreszahlungen desGründers der Hauskasse, und mit diesen die Hauskasse selbst, selbstverständlich auf;über die in K 16 bezeichneten Gelder hingegen, soweit sie nicht bereits verwendetsind, resp, über das aus denselben gebildete Kapital, ist von den Ausschußmit-gliedern unter Zutritt der letzten Inhaber der Firma E. S. Mittler und Sohndurch Stimmenmehrheit Beschluß zu fassen, und zwar jedenfalls so, daß diegenannten Gelder dadurch zu dauernder Benutzung für ähnliche Zwecke bestimmtwerden.

Berlin, 4. Juli 1885.

lin. Theodor Torchr.

Auf Wunsch des Ausschusses wurde Z 13 am 28. Juli 1887 dahin erweitert iUnterstützungen können auch auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusseserwogen und bewilligt werden, also in Fällen, in denen von Seiten desNothleidenden selbst ein Gesuch nicht vorliegt.