Statut der Hauskasse. 141
§ 10-
Die Kasse der Stiftung wird von Seiten des Geschäftes mitverwaltet. DieBestimmung darüber, wer daraus unterstützt werden soll, sowie die Höhe und dieArt der Unterstützung steht einem Ausschuß zu. In diesen wählt je ein Mitglied:
1) die Gehülfenschaft der Buchhandlung,
2) die Gehülfenschaft der Schriftsetzer,
3) das Comptoirpersonal der Buchdruckerei, die Korrektoren und Revisoren,
4) die Maschinenmeister und Drucker,
5) das gesammte übrige männliche Personal der Buchhandlung und Buch-druckerei.
Der Geschäfts-Eigenthümer bestimmt:
6) u. 7) die Leiter der Buchhandlung und Buchdruckerei zu Mitgliedern.
Die Wahl der unter 1 bis 5 hier genannten Ausschußmitglieder erfolgt
durch das gesammte Personal der betreffenden Abtheilung unter Leitung derbetreffenden Vorsteher beziehungsweise der ältesten Geschäftsangehörigen dieserGruppe. Wahlberechtigt und wählbar sind jedoch nur majorenne männlichePersonen.
Dem Inhaber des Geschäftes steht gegen den Ausfall jeder Wahl einVeto zu.
Die Mitglieder des Ausschusses werden jedesmal auf drei Jahre gewähltund treten ihr Amt an? 4. Juli an, mit welchem Tage, als dem Stiftungstagedieser Hauskasse, das Verwaltungsjahr beginnen soll; solche, welche für in derZwischenzeit Austretende gewählt werden, nur auf die Zeit, für welche der Aus-tretende gewählt war. Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und- einen Schriftführer,sowie für dieselben je einen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Ausschuß-sitzungen anzuberaumen und zu leiten, der Schriftführer Protokoll über dieselbenund die Beschlüsse, sowie ein Memorial über gewährte oder abgeschlagene Unter-stützungen und sonstige Vorkommnisse zu führen. Es steht dem Vorsitzendenjedoch frei, eingehende Anträge auf Unterstützung auch durch Umlaufschreiben beiden Ausschußmitgliedern zu erledigen. In diesem Falle ist zur Erlangung derUnterschrift aller Ausschußmitglieder eine Umlaufsfrist von zwei Tagen einzuhalten.
Beschlußfähig ist der Ausschuß bei Anwesenheit oder — im Umlaufverfahren— bei Stimmenabgabe von mindestens fünf Mitgliedern. Er beschließt nach ein-facher Majorität der Stimmen.
§ 11-
Zahlungsanweisungen an die Geschäftskasse hat der Vorsitzende des Aus-schusses Namens desselben zu unterzeichnen. Ueber geleistete Zahlungen hat derEmpfänger Quittung auszustellen.