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Einhundert Jahre des Geschäftshauses Ernst Siegfried Mittler und Sohn : Königliche Hofbuchhandlung und Hofbuchdruckerei in Berlin ; ein Zeitbild ; als Handschrift für Freunde
Entstehung
Seite
140
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140 Anlage I.

Fälle von Verletzungen oder sonstigen Beschädigungen, in welchen die gesetzlicheHaftpflicht der Firma eintritt und gleich der Mitgliedschaft in anderen Kassendein Bedürfniß genügt. Selbstverständlich haben auch Solche, welche eigenesVermögen besitzen oder durch Verwandte u. s. w. unterstützt werden, gegen Anderebillig zurückzutreten.

s 6.

Zu Bezügen aus der Hauskasse sind nur diejenigen Mitglieder des Geschäfts-personals berechtigt, welche wenigstens seit einem Zahre ununterbrochen in irgendeinem Zweige des Geschäftes gearbeitet haben. Ausgeschlossen sind Solche, welcheseit Begründung der Hauskasse an irgendwelchen Schädigungen des Geschäftestheilgenommen oder sich einer Ungebühr, welche die Arbeit oder das gute Ein-vernehmen unter dem Geschäftspersonal stört, schuldig gemacht haben, dafern ihnennicht ausdrücklich Verzeihung deshalb geworden ist.

Allgemeine Bedingung eines Bezugs ist, daß der Bedürftige das Uebel, andem er leidet, oder überhaupt die schlimme Lage, in der er sich befindet, nichtdurch grobe Fahrlässigkeit oder sonstiges Ungebührniß selbst verschuldet habe.

§ 7-

Die Unterstützungen aus der Hauskasse sollen stets nur einmalige sein;doch bleibt dem Ausschuß vorbehalten, dieselben in von ihm zu bestimmendenRaten auszahlen zu lassen. Sie sind nach Verhältniß des vorliegenden Bedürfnissesmit Rücksicht auf die Stellung des Bedürftigen im Geschäft zu bemessen, sollensich in der Regel vor Verlauf von 12 Monaten nicht wiederholen und die Höhevon Einhundert Mark nicht überschreiten.

§ 8.

Ausnahmsweise können auch Wittwen und Waisen von Mitgliedern desGeschäftspersonals aus der Hauskasse unterstützt werden, jedoch nur in so weit,als deren Mittel nicht durch nothwendig erscheinende Unterstützungen von lebendenMitgliedern in Anspruch genommen sind. Die dabei geltenden Grundsätze sinddie obigen, so weit sie auf solche Fälle überhaupt anwendbar erscheinen.

s 9-

Erfordern die Bedürfnisse eines Jahres nicht die Verwendung der vollenZinsensumme, so daß Ueberschüsse verbleiben, so sind diese gleich den in § 16erwähnten außerordentlichen Einschüssen zu kapitalisiren und zinsbar anzulegenund unterliegen hinsichtlich ihrer Verwendung den Bestimmungen der Z§ 16und 17.