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Unter den Mitbesitzern befindet sich cinch die Fran Baronesse von Eberstein ansSchönefeld, Brachstedt nnd Altrhoda nebst ihrer Fräulein Tochter, welche aus deingemeinschaftlichen Besitze jetzt zu scheiden wünschen, und es entsteht daher die Frage: inwelcher Weise sie noch durch den Rezeß von 1718 gebunden seien. Bei Beurthcilungdieser Frage wird zuvörderst zu untersuchen sein:
1. Welches Rechtsgeschäft gingen die Gebrüder von Ebcrstcin in § 11 des Rezessesvon 1718 ein?
2. Sollte die Bestimmung in diesem Vertrage von 1713 für alle nachfolgendenGeschlechter gelten?
Es ist in der gedachten Verfügung der Gebrüder von Eberstcin untereinandernichts weiter als ein Vorkaufsrecht, welches sie sich wechselseitig für den Fall, daßeiner das ihm durch das Los zugefallene Gut verkaufen wolle, einräumten, zu finden,und sollte demjenigen Bruder, dem der beabsichtigte Verkauf angezeigt würde, einehalbjährige Frist darüber: ob er das Vorkaufsrecht nach dem Anschlage ausüben wolle,zustehen. Zwar enthält der Eingang zu diesem Z 11 die Bestimmung: „daß die Brüderdies nicht bloß für sich, sondern auch für ihre Erben und Erbnehmer festsetzten".Und es wird ferner in der Parenthese gesagt: „daß die Anschläge als beständigesFundament unter ihnen sein und ewig verbleiben sollten".
Indessen läßt sich hieraus noch keincswcges folgern: „daß für die heut im Besitzbefindlichen Lncosssorsn und Erben von Familicngliedcrn noch dieselben Bestimmungenin Betreff des Vorkaufsrechts und der Anschläge gültig seien". Denn 1) haben die7 Brüder von Eberstein nur für sich selbst „das Vorkaufsrecht ausbcdungcn, keineswegsaber auch allen nachfolgenden Familicnglicdern dasselbe ausgemacht"; 2) sagen sie auchin Betreff der Anschläge nur ausdrücklich: „daß sie unter ihnen als beständiges Fun-dament gültig bleiben sollten". Sic gedenken also hierbei ihrer Nachkommen nicht, undda bekanntlich der Preis des Grund und Bodens im Verhältnisse zu dem Werthc desGeldes sich im Laufe der Zeit verändert, so würde auch eine solche ewige Preis-bestimmung in sich selbst widersinnig sein, wenn man diese für die 7 Brüdergeltende Bestimmung auf alle nachfolgenden Geschlechter und Succcssoren derselben beziehenwollte.
Es ist also auch hier der ganz bestimmten Wortfassung gemäß daran zu halten,daß die Gebrüder von Ebcrstein nur unter sich ein- für allemal den damals angenom-menen Anschlagspreis gelten lassen wollten, sowie sie auch nur sich wechselweise dasVorkaufsrecht einräumen. Dieses letztere folgt gleich aus den Eingangsworten: „daß,wenn jemand unter ihnen sieben sich anderweitig bessern Vorthcil verschaffen könnte".
Man könnte nun hierauf einwenden, „daß bei der eben gemachten Auslegung dieBestimmung im Eingange: „H 11. haben gesamte Herrn Brüder vor sich, ihre LehnS-folgcr. Erben und Erbnehmer sich mit einander dahin verglichen" keinen Sinn habenwürde, da doch hier auch ausdrücklich von den Nachfolgern die Rede sei"; indessensteht diese Bestimmung keineswegs leer da! Denn auch die Nachfolger, Erben undErbnehmer dieser kontrahircnden sieben Gebrüder von Eberstcin sollten an den Vertraggebunden sein, doch nur dergestalt, daß, so lange Einer von den sieben Brüdernlebe, auch keiner der Nachfolger oder Erben eines früher verstorbenen Bruders seinenAnthcil verkaufen dürfe, ohne vorher dem noch am Leben befindlichen Bruder (von den7 paciszircnden) die halbjährige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach den An-schlägen, welche damals bei der Theilnng zum Grunde gelegt waren, zu verstatten.Jetzt aber, da alle Thcilnchmcr bei dem Rezesse vom Jahre 1718 längst verstorbensind, ist von einem noch bestehenden Vorkaufsrechte nicht die Rede. Der Unterzeichneteist daher der Meinung, daß die Bestimmungen des Vertrags vom Jahre 1718 denVerkauf von Lein- u. Morungcn an jeden Dritten auf keine Weise hemmen können.Halls eleu 20. -Innij 1841.
Der Justiz-CommissariusWilke.