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Nun war aber auch der große, damals schon über 240 Jahre alte Riesenprozcßin dein gräfl. mansfeldischcn Kreditwesen, seitdem Preußen auf Grund der infolge deszu Wien am 18, Mai 1815 geschlossenen Friedcnstraktats zu stände gekommenen Haupt-konvcntion v, 20. Febr. 1816 auch die zweite Hälfte der Grafschaft Mansfcld erhaltenhatte, durch Dekret vom 17. Juni 1817 wieder aufgenommen worden. Der bestellteKonkurskurator in Eislcben erhielt zunächst die Aufgabe, Masse zur Befriedigung derGläubiger zu beschaffen. Damit nun die unter den Hauptgläubigern obenan stehendeFamilie Eberstein einstmals mit ihren großen (vom Ober-Tribunal in dessen Sitzungam 25. Sept. 1855 als vollbegründct anerkannten) Forderungen einstmals befriedigtwerden könnte, — wurde zuerst sie in Anspruch genommen; sie selbst sollte mit ihrenBesitzungen beitragen zur Beschaffung von Masse! Es waren nämlich die ÄmterLcinungen und Morungen als „wiederkäufliche" Besitzungen erworben worden. Vondiesem Wiederkaufsrecht wollte nunmehr der Konknrskurator Gebrauch machen, und zwarbeanspruchte er die einfache Herausgabe der Güter und Forsten gegen den Kanfschillingvon 1655 (Näheres oben S. 19lff.).
Mit dem mansfeldischcn Prozesse waren aber noch viele andere Angelegenheitenkomplizirt. Vor allem aber verursachte ein Prozeß mit der ManSfcld-Eislcber kupfcr-schieferbauenden Gewerkschaft enorm viel Last, Arbeit, Ärger und Ungelegenheitcn.Trotzdem daß das von der Leinunger Kupferhütte produzirtc Rohkupfer sehr gern ge-kauft und solchem der Vorzug vor dem ausländischen gegeben wurde, war jedoch nachdem Tode des Ober-Bcrghauptmanns Anton Gottlob v. Eberstcin der Hüttenbetricbdurch falsche Maßnahmen und schlechte Verwaltung unrentabel geworden, so war z. B.der Hochofen der Kupferhütte unterhalb Leinungcn so umgebaut worden, daß der anQuecksilberdäinpfcn reiche Rauch nicht wie früher thalabwärts, sondern thalaufwärts inden Ort schlug; nicht nur alle Fensterscheiben wurden gänzlich undurchsichtig, sondern esverlor das Vieh dadurch auch die Zähne. Ferner waren die Erze nicht rein ausgeschmolzcnund ein kolossal hoher Schuckenberg von unausgcschinolzenen Erzen aufgefahren. Nach langerZeit solcher Wirthschaft mußte am 1. Aug. 1312 die Eberstcinischc Kupferhütte zu Leinungenfür einen Spottpreis an die Eisleber Berggewerkschaft verkauft werden (s. S. 196, Anw.).Aber größere Schädigung und größeres Ungemach brachten die weiteren Folgen mit sich,welche sich an jenen Verkauf knüpften. In die Verkaufsurkunde über das Bergwerkwar auch die Klausel mit eingefügt worden „nebst Holzgercchtigkeit". Diesem Aus-drucke Holzgerechtigkeit wurde nun eine ganz eigenthümliche, weitgreifendc Aus-legung gegeben. Da vom Feldmarschall Ernst Albrecht v. Eberstcin an dieBesitzer der Güter, der Forsten und der Kupferhütte im Allgemeinen dieselbenPersonen waren (nur die Töchter waren von dem Mitbesitze an dem Bergwerkeausgeschlossen), so fiel es materiell nicht ins Gewicht, daß die Forstrechnungcnin der alten Weise nach dem alten Schema fortgeführrt wurden. Diesem Schemazufolge waren die Preise — welche innerhalb der Familie nicht zur Ausgleichungkamen — nach der alten mansfeldischcn Holzordnung v. I. 1587 ausgeworfen worden,und zwar das Malter Buchenholz mit 18 guten Pfennigen und der Acker Unterholzzu 2 Thlr. In den Holzrechnungen stand nun nach Äufführung der jährlichen Natural-Einnahme unter Natural-Ausgaben: an das Gut Gr.-Leinungen so und so viel, desgl.an das Gut Morungen :c., zuletzt an die Kupferhütte zc. Infolge Dammbruchs desin der Nähe Morungens hoch gelegenen Kunstteiches war der ganze Ort mit einergefährlichen Überschwemmung heimgesucht worden, sogar bis in das Erdgeschoß desSchlosses war das Wasser gestiegen und hatte hier die in Rcpositoricn befindlichen Aktenmit rothem Schlamm durchdrängt, sogar eine große Partie hinwcggeschwcmmt. Dieseletztem, welche besonders aus alten Forstrechnungcn bestanden, waren von Ortscinwohncrnaufgefischt und auf Horden getrocknet worden. Eine große Partie wurde aber nichtzurückgeliefert und kam später auch in die Hände der Gewerkschaft, welche daraus ihrenAnspruch auf jährliche Lieferung des erforderlichen Holzes zum Verkohlen aus den Amts-forsten zu jenen Spottpreisen dcduzirte. Die Amtsinhaber wurden zu allein verdammt,ja selbst zu einem Schadenersätze seit 1813. Während des angestrengten Prozesses nun