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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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liche Namensuntcrschrift für richtig und eigenhändig, sowie dos bcigedruckte Siegel fürden Abdruck seines führlichcn Wappens und genehmigte auch zu dem Ende gegenwärtigesProtokoll auf Wiedervorlesen durchgängig.

Nachricht!, rcks.: (ll,. 8.) Mul UewricK Küpper, .^ekuar juck. furatus.

Frieürick Kern, Rs^. für.

Nachdem mein Bruder und General-Bevollmächtigter, Herr Hauptmann

Wilhelm Carl Lorenz Freiherr von Eberstcin, genannt v. Büring, am 28stcn April d. I.zu Horla mit Tode abgegangen ist; so bestelle ich an dessen Statt meinen in Lcinungenwohnenden Bender, den Königlich Preußischen Major v. d. Armee, Herrn GustavAdolf Freiherr» von Eberstcin, zu meinem General-Bevollmächtigten (u. s. w. bis)Urkundlich habe ich mich eigenhändig unterzeichnet, und will mich zu dein Inhalte undzu meiner Unterschrift vor Gericht bekennen. So geschehen zu Schöneck bei Danzig,den 4. Juli 1823. (I.. 8.) Gelesen und genehmigt Morits Mittbullk

Baron r. Eberstem, Major außer Dienst.

Verhandelt Schöneck, den 4. Juli 1823.

Es erschien heut der dem Gericht persönlich wohl bekannte, in seiner Rechtsfähig-keit, gerichtliche Handlungen vollgültig vorzunehmen, völlig uneingeschränkte Königl.Preuß. Major von der Armee, Ritter des eisernen Kreuzes, Freiherr Herr Morihv. Ehcrstein hier, produzirt vorstehende auf den Königl. Preuß. Major von der ArmeeFreiherr» Gustav Adolph von Eberstcin ausgestellte Generalvollmacht von heutigemTage, und verlangt zum gerichtlichen Anerkenntnisse derselben verstattet zu werden.Diesem Antrag wurde Statt gegeben, dein Herrn Komparcnten diese General-Vollmachtzur nachmaligen genauen Durchsicht vorgelegt. Nachdem diese bewirkt worden, und erauf die rechtlichen Folgen dieser weit umfaficndcn Mandats-Erthcilung aufmerksam ge-macht worden war, erklärt er frei und nach reiflicher Erwägung: mein Verwandtschafts-Verhältnis und mein Vertrauen zu dem Machthaber rechtfertigen zureichend meineWillenserklärung.

Ich genehmige vorstehende Generalvollmacht ihrem ganzen Inhalt nach, werdemich nicht inir stets dazu bekennen, sondern ihn auch jederzeit genehmigen; erkenne diedarunter befindliche Unterschrift und das Familien-Wappen für die mcinigen an, rati-habire auch diesen selbstgclcscnen Anerkcnnungs-Akt, und unterzeichne denselben eigen-händig MoritZ MiMbM, Baron v. Gverstein,welches zu öffentlichen Glauben, unter Beidrückung des Gcrichtssiegel, bezeuget wird.

Königl. Westpreuß. Land- und Stadt-Gericht.

Moit. (I.. 8.) G. M. U. MentZel,

Land- und Stadtrichter. vereideter Protokollführer.

Da die Ämter Lcinungen und Menningen durch Konvention vom 19. März 1808zu dem ncucrrichtctcn Königreiche Westphalen geschlagen worden waren und eine echteJcromische Kreatur die Präfektur verwaltete, gleichfalls der ,Mains" der Gutshcrrschaftgegenüber sich fühlte, mit seinem Dreimaster und großen Rohrstockc mit dickem silbernenKnopfe, und zur Unterstützung jeder Auflehnung der nun freien „Staatsbürger" gegenihre ehemalige patriarchalische Herrschaft bereitwilligst die Hand bot: so hatten sich dieehemaligen Gutsunterthanen und Erbzinsleutc nicht nur der gesetzlich aufgehobenen un-gcmesscncn Dienste, sondern überhaupt aller Dienste und aller Natural- und Gcld-abgabcn lcdig und überhoben erklärt. Als dann im Jahre 1817 Wilhelm die Ver-waltung übernommen hatte, handelte er nicht nur seinem strengen, aber doch immer ge-recht und anständig gesinnten Naturell gemäß, sondern glaubte es auch seinen Geschwisternund Vettern gegenüber schuldig zu sein, wenn er sofort auf Erfüllung der unterlassenenLeistungen drang. Aber unendlich viele Prozesse mußte er zu diesem BeHufe anstrengen.Gustav übernahm von ihm 104 solcher kleinen Prozesse, welche er indessen gemäß seinerMilde und Rücksichtnahme, welche er den Verpflichteten gegenüber walten ließ, ohneseinen Geschwistern etwas zu vergeben, sehr bald durch gütliches Abkommen erledigte.