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abgetreten; die Grafen könnten die Ämter nicht rcvozircn, also anch Bell, das Holzen in denM. Forsten nicht verbieten; endlich wäre .1562 die Jagd ohne irgend eine Bedingung überlassenworden.
Nach beendigtem Verfahren erfolgte das Urthel (Vol. II. M. 257, El. O.lol. 207):
daß die Herren v. Eberstcin den Grafen die Ämter Lein- u. Morungen gegen Erlegung von 2t 000Thaler an Lpseisdus, oder an nach dem Leipziger Fuß ausgemünzten Sorten nebst 33',^ pro OsntAgio abzutreten schuldig, im Übrigen Bell, von der Klage zu entbinden sind (und hierbei ist'sgeblieben).
Eröffnet zu Dresden den 2t. Febr. 1711.
Mit diesem Urthel waren die v. Ebcrstcin nicht zufrieden. Sic behaupteten, daßKl. die Summe, welche ihre (der Grafen) Vorfahren, deren Erben sie wären, 1562empfangen, wieder zu erlegen schuldig, und es stünde dem nicht entgegen, daß ihr, derv. E, Vater, 1662 mit Bock v. W. auf 21 000 Thalcr sich verglichen, es hätte mitden Ämtern sehr wüst ausgesehen (Schäden, Meliorationen zc.).
Die Entscheidung der Sache kam auf die Frage an, ob der Feldmarschall v. Ebcr-stcin in die Rechte, welches die Besitzer vor dem zwischen den Hinterort. Grafen undBock v. W. 1623 getroffenem Rezeß gegen die Grafen vorderortischer Linie gehabt,succcdirt, oder ob er bloß ein ncncs Recht aus eben angeführtem Rezesse für sich zuallegiren habe?
Jetzt reichte auch noch Ludwig Gebhard Freiherr v. Hoym gegen die v. Ebcr-stcin eine Jnterventions-Klage ein. Er brachte vor, Johann Statz de Raschahätte sich am 28. Nov. 1621 unterfangen, von Siegfried v. Hoym das Wiederkaufs-recht auf Lein- und Morungen an sich zu nehmen, von dein es auf dessen StiefsohnWilbrand Georg Bock v. W. und seine Mutter Katharina geb. v. Ilten, ferner aufSiegismund Levin Bock v. W., endlich auf Bckl. gekommen, die diese Ämter dctinirten.An dem 50 000 fl. betragenden und auf diesen wicdervcrkäuflichcn Ämtern haftendenLehnstamme hätten die v. Hoym das ulils Dominium und Mitbelchnschaft libcllirtcr-maßen vorlängst bekommen, und es wäre nicht zu erweisen, daß sie in die am 28.Nov. 1621 mit dem de Rascha gepflogenen Handlungen jemals gewilligt. Demnachwären Bekl. schuldig, diese beiden Ämter L. u. M. Kl. so lange, bis dieselben desLehnstammes von 50 000 fl. halber nebst den von Zeit des Anfalles aufgelaufenen Zinsendaraus völlig befriedigt, einzuräumen, auch Schäden und Unkosten zu ersetzen.
Allein auf diese rosp. Intervention und die Läuterungen erfolgte das Urthel(Vol. III. No. 257, El. 0. loi. 60):
daß es sowohl Kl. als Bekl. eingewandter Läuterung ohncrachtct bei Unserm jüngst eröffnetenNrtbel billig bleibt; Jntervenientens Suchen aber hat bei diesem Prozesse nicht statt.
Eröffnet zu Dresden am 2. Sept. 1711.
Auf die Ober-Läuterungen erfolgte (fol. 104) ein Urthel:
Ans Ober-und Läuterungsschriften:c. Erkennen V. G. Gn. Wir Friedrich August König rc.,Kurfürst rc. vor Recht: Nunmehr was Bekl. 4 Ober-Läuterungs-Gravamcn betrifft, sei aus den Aktensoviel zu befinden, daß dessen ?rineiputsn die libellirtcn Ämter Lein- u. Morungen nicht gegen Erlegungvon 21000 Thalern an gpeoiedrm w., sondern gegen 13 000 Thalcr und 13 000 Goldgülden Stückvor Stück, oder nach dem Leipziger Fuß ausgemünzten Sorten nebst dem aehörigcn Agio, und zwarvon den Thalern noch 33 Vz Thlr. von 100, anstatt eines Goldgüldens hingegen 1 Thlr. 22 Gr. 6 Pf.zu rechnen, Kl. ?riiiLipa.Ien abzutreten schuldig; im Übrigen aber bleibt es allerseits eingewandter Obcr-und Läuterungen ohnerachtet bei Unserm jüngst eröffneten Urthel nochmals billig. V. R. W.
Eröffnet zu Dresden am 20. Febr. 1712.
Auf abermals eingewandte Ober-Läuterungen von allen 3 Interessenten folgteleider! (kol. 135) das Urthel:
Auf Ober- und Läuterungs-Schriften sc und erfolgte Gesätzc derer Anwälte Herrn KarlGrafens von Mansfeld u. Kons. Kl. an einem; auch Aktoren Vormunden Herrn Adolf Magni