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wie sie wollen inm in ^snsns «11mm in spsoi« wohlbcdächtig rcmliiciirct. Urkundlichist diese Transaktion also wohlbedächtig beliebet in cluplo gefcrtigct, von beiderseitsisspselivs Herrn Kontrahenten eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden, so auchdein kurfürstl. sächs. hochlöbl. OAAmt ack eontirnrnnämn vorgetragen werden soll. Sogeschehen Venningen, den 20. Mai ^.o. 1695.
Cbri.stinn Dmlcmg ron EberZtein.
Andreas Licbau, bestätigter Lvuclieus der Gemeinde Rötha.
Lorenz Grcmpler, LMcliens der Gemeinde Horla.
Wie oben erwähnt, waren außer den v. Hoym auch die hinterortischcn GrafenFriedrich Christoph und David, welche unentgeltliche Abtretung der Ämter L. u. M.forderten, 1623 zur Rechtfertigung beim Appellations - Gerichte verwiesen. Nachdemnun die Linie der Hinterortischen Grafen zu Mansfeld mit des Grafen FriedrichChristoph Sohne Christian Friedrich 1666 ausgestorben war, reichten am 8. Ja-nuar 1698 die vordcrortischcu Grafen Johann Georg III., Heinrich Franz I.,Fürst zu Fondi, für sich und als Kurator des Grafen Karl zu M. gegen die GebrüderAnton Albrecht und Christian Ludwig v. Eberstein, als Inhaber der Ämter Lei-nungen und Morungen beim Appellations-Gerichte zu Dresden eine L,svoea.Ioriön-Klage")ein und baten zu erkennen:
daß Klägern die libellirten Ämter Lein- und Morungen mit allem und jedem Zubehör jure »tili«(lonüuii zuständig, daher Bekl. dieselben klagenden Grafen cum omni causa und allen fructibusperceptis et xercipieuclis von Graf Christian Friedrichs Tode an (vom 20. Dez. 1666) ab-zutreten und zu restituircn schuldig. Auch, da sie gleich über Verhafte» solches ohne Entgelt gänz-lich zu thun, nicht gehalten wären, dennoch der in besagten Ämtern befind!. Bergwerke und desOberholzes in den Nmtsforstcn sich gänzlich zu entäußern und alle seit Graf ChristianFriedrichs Absterben davon gehobenen und zu heben gewesenen Nutzungen samt allen zugefügtenSchäden zu ersetzen.
Die Grafen artikulirten ihre Abstammung von Graf Günther III. (ch 1474)und die Anfälle nach Abgang der mittel- und hinterortischcn an ihre vordcrortischcLinie und deren Verfällung ans Kl., daß also auch sie in den Ämtern Lein- u. Mo-rungen succediret und sich's gebühre, daß sie dieselben billig im Besitz haben sollten;beriefen sich auch auf den 1623 Dienstags in den Ostern mit Wilbrand Georg Bockv. W. abgeschlossenen Wiederkauf, darin sei kein Konsens der Agnaten erfolgt.
Die Gebrüder v. Eberstein führten u. a. an:
Die mittel- u. hinter»rtische Linie sei abgestorben, Söhne und Nachkommen könntenein Lehn nicht rcvozircn, das ihre Ascendenten veräußert, dgl., wenn ein Ascendcnt, der aneinem veräußerten Lehn die gesamte Hand hat, mit Worten und Thaten in die Veräußerung ein-willigt, dessen Desccndent dies nicht revozircn kann; der vorderortischen Ascendenten hättenselbst Lein- u. Morungen verkauft und also gerade durch diese That in die Veräußerung gewilligt;keine der 3 Linien hätte an den Besitzungen der andern Linien die gesamte Hand gehabt; diemittclort. Linie sei 1602, die Hinterort. 1666 abgestorben, damals wären die Grafen nicht mitder Klage vorgegangen, was binnen 30 Jahren hätte geschehen müssen, von 1666 bis 1698 wären32 Jahre verflossen, also ihr jus revocut. verjährt und die Grafen nicht mehr zu rcvozireu befugt,obwohl Kl. von der Revokation abgestanden und in die Bitte abgeändert; der Grafen Vorfahrenhätten die Bergwerke nicht ausgezogen und dieselben wären mit kurfürstlicher Autorität u. Kl.Ascendenten Einwilligung 1671 ins Freie gefallen; Christian Ludwig v. E. hätte solcheBergwerke für sich gcmuthet, also dieselben rechtlich erworben: Kl. Ascendenten hätten 1562die Ämter mit Holz und Forsten an Ascha von Holla und dieser weiter bis endlich an Bekl.
1) Appell.-Gerichts-Akten Vol. I. Wiederholte Revokation und ferneres Einbringen der GrafenJohann GcorgenS u. Heinrich Franzens Kl. gegen Anton Albrccht u. Christian LudwigGebrüder v. Eberst ein, als Inhaber der gräfl. mansfeld. Ämter L. u. M. Bekl. Iiis. 257. 6l. 0,?srw. Ii'iuitat, den 22. Juni 1693.