Thnrfürst, Landgraff in Thüringen, Riarggraf zu Weißen, auch Gber und NiederLausiz, Burggraff zu Wagdeburg, Graf zu der Wark und Ravensberg, Herr zuRavenstein Nor Unß, unsere Grben und Nachkonnnen Bekennen und thun kundt,Nachdem Uns unser lieber getreuer Sigemund Levin Bock von Wüllffingen inschrifften zuerkennen gegeben, welcher gestalt Gr die Gräfflichen UlanßfeldischenAempter Leinungen und Worringen mit allen deren Zubehörungen, wie Grsolche bißhero innegehabt und beseßen, dein Königlichen Dennemarkischen Feldmarschalche Ernst Albrechten von Eberstein aufs gewisse verglichene maße über-laßen und abgetreten, Wit unterthänigster Bitte, Wir wollten darein eonsent-irenund die darüber auffgerichtete Nergleichung gnädigst eonllrmiren, Daß Wir dis Luchenangesehen, unfern (lonsens dazu gegeben und angeregte Nergleichung (so Uns unterni8iANkUo Dreßden den ös. ckanuarij nechst verschienen in originali mit vorgetragenund in vickimirter Abschrifft bcy unser Ganzley behalten worden) bestetiget haben,Thun das auch aus Landesfürstlicher Wacht und von Gbrigkeit wegen hiermitund in Kraft dieses Und wollen, daß solcher Nergleichung in allen und jeden jduncten,Tlausuln, Inhalt und Weinungen nachgegangen und darwider nicht gethan nochgehandelt werde, Jedoch Uns, unfern Grben und Nachkoniinen an unfern hohenRegalien, Lehen, Ritterdiensten und andern Gerechtigkeiten, auch sonsten Ieder-männiglich an seinen Rcheten ohne Lchaden. Treulich und sonder gefährde. Zuuhrkundt mit unserm zu ende aufs gedruckten Tanzley-Kseret besiegelt, Und geben zuDreßden den 2s. ^prili8 .-Vnno s662.
(U. 8.) Z. M. Mitticlmu. «h- Wildvogel 8.
Seit 1662 war also der Feldmarschall Ernst Albrecht von Eberstcin in legalemBesitzer der Ämter, die er bereits 1655 in Besitz genommen hatte.
Die Übergabe war am 30. Juni 1655, die wirkliche Übernahme am 4. Augusterfolgt. Die Unterthanen huldigten am 2. Aug. (einige erst am 19. ej. m.) in Gegen-wart der Herren Bock v. W., v. Bülau und v. der Asscburg. Von den Unterthanenhat das Wort geführt der alte Georg Rüdiger aus Morungen und der alte Hermannaus Horla. Nachdem ihm die ersten ausbedungenen Kaufgelder ausgezahlt waren, ver-ließ Bock v. W. Lcinungen und begab sich auf seine Erbgüter Eltz und Gronau; derFeldm.-Licut. aber begab sich gleich nach eingenommener Huldigung auf einige Tage inGeschäften nach GeHofen. In dein im Januar 1654 angefangenen „LeynungischenAmbts UroUioeoll vndt Handelsbuche" sagt (Bl. 167a) der Gerichts-Amtmann DanielWerner in Bezug auf die Übernahme der Ämter seitens Ernst Albrccht's v. E. Folgendes:
^.tckum d. 4. ^UA: 3.0: 1655.Nr. 62. Ihr: kxeell. Kern: bleuer«! Ikeldmarschalchtientnant tit. ErnstAktive cht von KV er stein :c. huldigen die sämtk. Anterthanen.
Zu wissen, daß hcutgesctztcn Dato Ihr. HochEdelGestr. der von Bock :c., nachdemeEr mit dem auch HochEdelgebornen, Gestrengen, Besten und GroßMannhaften Herrn ErnstAlbrecht von Eberstcincn uf Gestosen zc. um diese Gräfl. Maiisfeld. Ämter Morungenund Leinungen einen KaufXontralet geschlossen und die ersten voraccordirten Gelder aus-gezahlet worden, von hier seinen Abzug genommen und sich wiederum nach seinen Erb-und Lchngütern Eltz und Gronaw begeben; hingegen haben Hochwohlgedachte Ihr. Lxeell.der Herr General-Fcldmarschalchlieut. der von Eberstein :c. die Uo88«88, nachdemezwei Tage zuvorn abwesende meiner die Unterthanen des ganzen Amts gehuldiget, ein-genommen, und wciln Er wegen anderer nothwcndiger Geschäfte halber wieder nacherGestosen verreiset, dem Kammerdiener nebenst etzlichem Gesinde allhier gelassen, welcheszur Nachricht anhero rs^i8t.i'irt worden. -VeUnn ut. 8UMa.
Der Eid, welchen die Unterthanen ablegten, lautete: Ich schwöre hiermit zuGott dein Allmächtigen einen leiblichen Eid, daß dem HochwohlEdelgebornen, Gestrengen,Besten und GroßMannhaften Herrn Ernst Albrecht von Ebersteinen uf GeHofenund Paßbruch, röm. kaiserl. Majt. Kriegsrath und Göneral-Feldmarschall-Lieutenant,