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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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meinde gestattet wird, ohne vorgängige Separation eine Schäferei zu halten unddie ganze Flur ebenso zu behüten wie die Rittergüter.

Alles dieses verlangt und erbittet die Gemeinde von Euer Hochwohlgeboren ohneSchadloshaltung. Wir sehen uns nothgedrungen, Ihnen die schleunige Gewährungdieser Bitten der Gemeinde aufs dringendste ans Herz zu legen; ja wir müssen dringendbitten, die schriftliche Zusicherung der Gewährung nicht über 48 Stunden hinauszu-schieben, da die Ausregung in derselben den höchsten Grad erreicht hat, und wir jetzt,wo jede Zeitung den Beweis liefert, daß allenthalben im deutschen Vaterlande die gänzlicheBefreiung von allen Feudallasten mit vollem Erfolge begehrt ist nicht einen Augen-blick mehr dafür stehen können, daß nicht wilde Ausbrüche des lange verhaltenen Un-willens erfolgen.

Aus der Gewährung des größten Theils der Bitten unserer Gemeinde erwächstIhnen nicht der allergeringste Nachtheil, und jedenfalls ist das Opfer, was Sie dadurchder Gemeinde bringen, bei Ihrem großen Besitzthume kaum des Neimens werth. AlsVater der Gemeinde werden Sie aber gefeiert werden, mit dankerfülltem Herzen wirdIhr Name selbst von unseren späteren Nachkommen genannt werden, wenn Sie den ge-rechten Bitten der Gemeinde durch deren unbedingte und schleunige Erfüllung entsprechen.

Wir, die unterzeichneten Deputirten der Gemeinde, verharren in aller HochachtungEuer Hochwohlgeboren ganz ergebensteReifenstein. Andreas Kettncr. Meitz. Lie. . . Rammelt. Dietterich.Mehrstedt. John. Thomas. Keltner. Kammlott.

GeHofen, den 23. März 1843.

An den Herrn Baron von ltlbsi-stoin Hochwohlgeboren zu llorla.

Auf dies in der That monumentale Bittgesuch (!) schickte wein Vater, der k. pr.Major a. D. Gustav Adolph Frhr. v. Eberstein, als seine Antwort folgendenMinisterialerlaß:

Nr. 51.

In mehreren Ortschaften Schlesiens haben die Einwohner durch Drohungen oderGcwaltthätigkeiten die Gutsherrschaften gezwungen, Erklärungen auszustellen, wodurchsie auf die ihnen gebührenden Grundzinsen, Abgaben oder sonstigen Leistungen, aufGerechtsame und Nutzungen Verzicht leisten und Verpflichtungen verschiedener Art zuGunsten der Verpflichteten übernehmen.

Dergleichen Erklärungen sind rechtlich völlig ungültig, weil sie erzwungen sind.

Diejenigen, welche sie abgegeben haben, sind nicht daran gestunden und könnenzur Erfüllung dessen, was ihnen durch Drohungen oder Gewalt abgedrungen ist, wedervon Gerichten noch von andern Behörden angehalten werden.

Diejenigen aber, welche sich solchen Zwanges schuldig gemacht haben, oder das,was sie dadurch erlangt zu habcu vermeinen, durch Drohungen oder Gewaltthätigkeitendurchzusetzen versuchen sollten, werden den Kriminalgerichten überwiesen und mit allerStrenge des Gesetzes bestraft werden.

Ich warne daher ernstlich und wohlmeinend, sich nicht irre leiten zu lassen, nichtEigcnthum, Recht und Gesetz zu verletzen. Wer sich dennoch, wie dies schon geschehen,dazu verleiten läßt, kann dadurch niemals Nutzen, er wird nur Schaden für sich undsein Eigenthum erlangen. Berlin, den 27. März 1848.

Der Minister des Innern von Aucrswald.

Auf dein Trebraischen Hofe zu GeHofen hat sich 1583 mit Georg Sittig'S v. Ebcr-stein Frau die famose Gespenstergeschichte zugetragen.

Nr. 52.