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nuhnmehro nach beschehener Lehensvfflaßung in gebürender Zeit wiedervmb in dieLehen zu nehmen, Derowegen sts-nts > segnest,rukionk bey mir gesucht und gebeten,Ich inöchte Ihme förderlillfft einen Termin zur würcklichen Lehenempsängnüß diesersämptlichen Tbersteinischen Ritter- und Lehen Güther benennen: Daß dar-auf, nachdem Ich des Herrn (ZlenergMnM-s :c. petitnin der billichkeit gemeß be-funden, Ich denselben heut clnto zu em-pfahung der Lehen vor mich beschieden,vnd nachdem Gr diesem zufolge im Thürs, Sächß. löbl. Gberausseherambt vormir durch seinen Gevollmächtigten H. ^.uZnstuni IZnsiliuni tünesurn, ^Ävoenten vndGräffl. Rcanßfeldischen Ainbtman zu Artern, mit gnugsahmer Vollmachten er-schienen, oberwehnte zwcne j Aauff-Lontrüete, von welchen viäirnirte eopin bey den^.etis behalten worden, läriginnlit.er xroclnoiren vnd durch denselben die gewöhnlicheLehenspflicht in seine Seele Träfftiglichen schweren laßen: Alß habe an stadt höchst-gedacht Ihr Thürs. Durch!., Meines Gnedigstcn Herrn, Ich obberürten Herrn j TrustAlbrechten von Tberstein, (Aensrnl-Nnzorn vnd deßen Rechte Thelichc geborneRlännliche leibs Lehens Trben die sänrptlichen von der Graffschafft Manßfeldtsequestrirtenteils zu Lehen rührende vnd in dem von Weilandt dem wolgebornenvnd Tdlen Herrn Herrn Philippen Grossen vnd Herrn zu Manßfeldt ^ Tdlen Herrnzu Heldrungen :c. wolscel. gedächtnüß vor sich vnd Ihr Gnaden unmündigen HerrnGebrüdern, Sonnabendt nach Invoes-vit inr s532. Ihar vbcr die von Ihr Gn.Herrn Gevettern auch wollöbl. gedächtnüß durch Ihre vorfahren erkauffte Gütheregegebenen Lehenbrieffen spseitieirte Tberstcinische Lehen- Güthere vnd Rittersize, dar-unter auch der Hackenhoff vnd die von Schlegeln beseßene, auch alle vnd Jede vonHansen Thristoffen von Trebra, aufs waß maße es auch immermehr sein möge,innen gehabte mit begriffen, wie auch Halß-, Gber- vnd vnterGerichte zuGehosfen, Inmaßen solche seine ^ vorfahren, die von Tberstein, besetzen, Schaasvnd Rindviehetrifsten, so wol die Iagtgerechtigkeit, als die hohe vnd NiederIagt,zusainpt fedderwilpret zu fangen, vnd fischerey, Ingleichen Länderey, Wiesenwachs,Gehölze, Waßergraben, Teiche, Weinberge, Baum- vnd Wcingartten, Backoffen,R iühlen, Zinsen, Dien- ste, Hröhne vnd alle andere ein- vnd Zubchörungen, gesuchtvnd vngesucht, genant vnd vngenant, mit allen deren pertinsiitien Tin- vnd Zu-behörungen, Sie inögen nahnrcn haben, auch gelegen sein, wo Sie wollen, nichtsdarvon außgeschloßen, Sondern in allermaßen Ihre Borfahren hiebevorn vonwolge-dachten Herrn Grossen vnd die von Tberstein von denen verstorbenenGberauffsehern der Graffschafft Manßfeldt Herrn Georg Vitzthums» von To-stedt w. vnd Ludwig Wurmen zu Wolckrambshaußen w. seel. zu Lehen gehabt,redlich hergebracht, besetzen, genoßen vnd gebrauchet, zu rechten j Mann Lehen, soviel mir instehender Legnestrntiou darauf erfolgte Abschiede vnd hierüber vorfastenInstrnetion, auch von Rechtswegen daran zu verleihen gebühret, gereichet vnd ge-liehen habe. Reiche vnd leihe auch erwehnten Herrn Llenernl-NnsornTrnst j Albrechten von Tberstein :c., als nunmehr itzigen Inhabern vnd besitzernobberürter säinptlichen Tbersteinischen Güther rc., vnd Seinen rechten ThelichenLeibes Lehens Trben vorgesetzte Lehen, Zinsen vnd Güthere sampt vnd sondersmit allen Ihren Rechten, Gerechtigkeiten, Freyheiten, ^ Nuzungen, auch allen andernTin- vnd Zubehörungen gegenwerttiglichen Trafft dieses brieffs, dieselbe hinsörderzu rechten Mann-Lehen inncnzuhabcn, zu besitzen, zu genießen, zu gebrauchen, vndzuverdienen, auch den Lehen so offt dieselbe zu falle Rommen I rechte folge zuthunvnd sich allenthalben darmit, wie man-Lehcn Güthcr altherkommcn, recht vnd ge-wonheit ist, zuhalten:
Vber dieses habe Ich auch vf des Herrn GeneralMajor vleißiges bittensämptlüch mit Ihme belehnet vnd belehne inge-ffampt zu Ihme die WolTdlen,Gestrengen vnd Manvesten Herrn Hanß-Georgen von Tberstein, GbristenLieütenandten, dann George Philippen, Albrecht Gtten vnd Hansen-T rnstenvon Tberstein, als seine negste Junten, vnd Ihrer aller rechte Theliche gebohrne^manliche Leibes Lehens Trben, nach rechter Sipzahl, vnd wann von diesen keiner
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