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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
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auch von Rechtswegen daran zuvorleihen gebühret, gereichet vnd geliehen. Reichevnd leihe auch erwehnten von Ebersteinen vnd Ihren rechten LeibesLehensErbenvorgesatzte Lehen, Zins vnd ^ Guthere sambt vnd sonderlichen mit allen Ihren ob-gesatzten Rechten, gerechtigkeiten, freyheiten vnd Nutzungen, auch allen andern einvnd zugehörungen gegenrvertiglichen crafft diesest j briefes, dieselbe hinförder zu rechtenManlehen innenzuhaben, zubesitzen, zugeniesen, zugebrauchen vnd zuvordienen, auchden Lehen, So ofst die zu falle kommen, rechte folge zu thuen vnd Sich allenthalbendarmit, wie ManlehenGuther altherkommen, recht vnd gewonheit ist, zuhalten.

Ober dieses habe Ich auf Ihr vleißiges bitten sämbtlich mit ^ Ihnen belehnet vndbelehnen ingesambt zu Ihnen die HochMoledlen, Gestrengen vnd Grost-MannvestenHerrn Ernst Albrechten von Eberstein, GeneralMajorn rc., vnd Herrn Hanßeit Gejorgen von Eberstein, Gbristenlieutenanten :c., alß Ihre negste Agnaten, vnd Ihreraller rechte eheliche gebornc leibesLehensErben in crafft dieses briefes bescheidentlichvnd also, woferne ^ mehrbenante die Gebrudere von Eberstein ohne rechte leibes-lehensErben mit Tode abgehen wurden, das alsodan vorerzehlete Guthere an obbe-melten Herrn GeneralMajorn Ernst I Albrechten von Eberstein rc. vnd HerrnGbristenLieutenanten Hansen Geargen von Eberstein :c. vnd Ihre rechte Leibes-LehensErben kommen vnd fallen, Sie sich auch allerseits mit Lechensfolge, Verdienstvnd andern, wie solcher gesambter Manlehen Guthcr alt herkommen, Recht vndgewohnheit ist, zuhalten schuldig sein sollen: Alles treulich vnd sonder gefährde. ^Geben Eißleben den 6. Nawlij ^.o. Jolmn Dnuill Ksrbrr inp.

Um 1651 verkauften die Gebrüder Albrecht Otto und Hans Ernst ihre Antheile andem Harrasischen Gute und um 1663 Georg Philippus Sohn Albrecht Hartmannseinen Antheil daran an Ernst Albrecht v. Eberstcin, sodass also Georg's Nachkommenseit der Mitte des 17. Jahrh. keine Besitzungen in Gestosen mehr hatten.

Hansens Enkel, Hans Georg und Hans Heinrich und Anton Heinrichund Ernst Albrecht hingegen behielten sogar nur 2 Hufen Land, die mit Konsens derMitbelehntcn der Witwe Hans Heinrich's für ihre Ehegelder eingeräumt wurden, danndas Brandholz und die Ober-Heldrunger Zinsen.

Wegen Mansfcldischcr Bürgschaftsschulden hatte also nicht nur Wolf Dietrich'sv. E. Vater, Hans, 1584 den Hackenhof verloren, sondern darauf Wolf Dietrichselbst fast seinen ganzen Antheil an dem Harrasischcn Gute, den er von seinem1600 ch Onkel Heinrich geerbt; auch hatte derselbe die nach dein Aussterben seinerfränkischen Vettern in Franken angefallenen Güter verschleudern und sich mit vomWürzburgischen Lehnhofe erhaltenen Abfindungssummen begnügen müssen, um die Mans-feldischcn Bürgschaftsschulden sich vom Halse zu schaffen.

Wolf Dietrich war sonach augenscheinlich durch die von seinem Vater und Groß-vater für die Grafen von Mansfeld geleisteten Bürgschaften in ziemliche Mittellosigkeitgerathen. Deshalb fühlte sich sein Sohn, der General-Fcldmarschall Ernst Albrechtbewogen, in seinem 1. Aug. 1675 errichteten Testamente folgende Warnung ergehenzu lassen:

„Nachdem auch meine Großeltern und leibl. Vater sel. durch Bürgschaften in großen Schadengerathen, welches ich nebst meinen lieben Geschwistern ziemlich empfunden und entgelten müssen; manauch noch nicht weiß, woher die Wiederzahlung zu erlangen: als befehle ich und verwarne ich meinelieben Kinder treulich und väterlich, daß sie sich in keine Bürgschaften einlassen sollen; es sei denn, daßsie so viele Unterpfände in ihre Hände und Gewährsam bekommen davon sie sich wieder erholen undschadlos gehalten werden können."

In seinem noch im Original vorhandenen „Memorial was nach meinem tödtl.Hintritt wohl zu beachten ist" sagt der Feldmarschall unter Nr. 7:

„Wenn von den Grossen von Mansfeld Nichts solte erhalten werden wegen der anvern Schuld,die die Meinigen in Bürgschaft vor Sie zahlen müßen, so müßen meine Erben die Siebe» und Zwanzigtausend und etliche Gülden, die in dem letzten Urthel meinem lieben Vater Seel zucrkand seyu, inobacht nehmen, und weil die von lunan ihre Sache izo anhengig gemacht haben und hoffen, was