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Historische Nachrichten über den zur gräflich-mansfeldischen Herrschaft Heldrungen gehörenden Marktflecken Gehofen und die in der Landgrafschaft Thüringen gelegenen Ämter Leinungen und Morungen
Entstehung
Seite
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lieben Bruders vnd jungen Vettern Grauen Brunen und Alle unsere Erben IegenIdermennigklichen, dieses vnsers Briues ansichtigen, öffentlichen Bekennen vndthun ^ kunth, Nachdem Weilandt der Wolgeborne unser lieber Bruder Grafs Philipsmitt wißen vnd vorgunstiunge Weilandt der auch Wolgeborne» grauen hoiers,grauen ^ Gebhardts vnd grauen Albrechts, graffcn vnd Herrn zu Wansseldt, DenErbaren vnd vhesten Hansen vnd philipsen von Ebcrstein, gebrudere, vnd Hansvon Trebra zn Gehoffen, ' Aller Christlicher vnd seliger gedechtnus, vinb Ihrergetreuer dinst willen, so sie bey Zeit Ires lebens seiner liebden vnd der HerschafftWansfeldt gethan, Ihnen vnd Ihren menlichen leibs lehens Erben die hals vndObergerichte zu Geholfen eingereumet, geeigent vnd aus gnaden gegeben habenn,Das nach obgedachts des von Trebra seligen Absterben die Erbarn vnd vhestenHans vnd Christofs von Trebra, gebrudere zu Gehoffen, als seine hinderlaßenemenliche leibslehns Erben, vor vns erschienen seint, ^ vnd vnderthenigklichen ge-bethen, sie vnd Ire menliche leibsLehns Erben nntt oberwenthenn hals vnd Gber-gerichte zu Gehoffcn, jnmaßen dieselben Irem Vater vnd den j von Ebersteinvon Weilandt vnserin liebenn Bruder graffen philipsen seliger gedechtnus geeigentvnd aus gnaden gegeben, so viel Ihnen daran zu Irem Antheil zu stendigk, gnedigk-lichen zu beleihen: Als haben wir Ihre vleißige Vitt, auch getreue dinste, so sievns vnd vnser herschafft gethan vnd nochmals kunfftigk ^ thuen sollen vnd mugen,angesehen vnd sie vnd Ire menliche leibslehns Erben mitt abgedachtem hals vndDbergerichte zu Gehoffen, als ferne die reichen, sollen j oder mögen gcnannthwerden, nichts daran ausgeschloßen, jm dorffe vnd felde, auff der straßen, Eckern,Wiesen vnd allen Geholtzen, so weit vnd ferne der ^ Gehoffische flur vnnd Trifftsich erstreckt, mitt sambt einer ^eimstadt, so viel Ihn daran Inhalts hicbcvhordarüber gegeben vorschreibunge zu Ihrem Zlntheil ^ geburet vnnd zustehet, gnedigk-lichen beliehen, Dergcstaldt, das die von Trebra vnnd Ire Erben doselbst zu Ge-hoffen auff allen Ihren, Ihrer Rcenner vnd vnder thanen guethern, Eckern, Wiesen,Geholtzen vnd andern Ihren guethern die hals vnd Gbergerichte haben vnd ge-brauchen sollen,

Was j aber vber angezeigthe guether, die wieder denen von Trebranoch Eber stein zustcndigk sein vnd doch jm dorffe, flur vnd felde, geholtze, Wiesen,Eckern vnd j andern guethern, so weith sich der Gehoffischen flur vnd trifft er-strecket, liegen, auch auf der straßen, sollen die vonn Trebra vnd Ihren Erbendie hals ^ vnd Niedergerichte den einen theil zugebrauchen zustehen, vnd denenvon Eberstein, Iren Erben, zwey theil der hals vnd zwey theil der vnder-gerichte zustendigk I vnd zugebrauchen haben, In Allermaßen vnd mit aller ge-rechtigkeit, wie wir der gebrauchen Helten mögen, nichts ausgeschloßen. Doch wollenwir vnns, ^ vnsern Erben vnd Erbnemen die Zeise, Bteur vnd folge hicrjnnen vor-behalten haben, Dergestaldt, so wir In vnser Herschafft Heldrungen, Arthern vndVogstedt, ^ In denselben durch aus Ateur vnd Zeise fordern oder nemen wurden,das vns als dan die von Gehoffen auch nach vormuge vnd gelegenheit, so einesIdenn ^ Guether woll ertragen können, zugeben vnd zuentrichten, Gleicherweise mittder Volge, das sie die auch vnuorderbet, Ihres vormugens, wie andere vnsere ^ vnder-thane, zu thun vorpflicht vnd schuldig? seinn sollen. Reichen, Leyhcnn Ihnen, die-selbe gerichte vber hals vnd handt, Vberst vnd Niederst, wie Itzun-dervormeldet, so viel wir daran von Rechtswegen zuuorleyhen haben, vnd In Aller-maßen, wie sie von wohlgemeltem vnserm lieben Bruder grauen phi-lipsen seligervnd Christlicher gedechtnus Irem Vater vnd den von Eberstein geeigent vndgegeben worden, sich der hinfuro zu halten, zugebrauchen vnd nach Irem Bcs-tenzugeniesen ane mennigklichs einrede vnd vorhinderunge, Welche sie vnd Ire Erbenvon Vns, vnser Erben vnd nachkommen an der herschafft Arthern zu Rechten: Wan-lehn haben vnd neben andern Ihren Ritterguethern zu lehn Empfahen, dievordienen vnd den lehnen, so offte sie zu falle kommen, wie geburlichen, rechtevnd ge-jwonliche Volge thuen sollen, Alles treulich vnd vngefehrlich. Des zu vr-