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versitäten, Collegien und Academien, so viel es im ganzen römischen Reiche giebt, öffentlichüber die Wissenschaft der. Dichtkunst Vorlesungen zu kalten, zu schreiben, zu disputiren,sie zu erklären, zu wiederholen und darzulegen und ausserdem alle poetischen Acte, welcheandere mit dem Lorbeerkranze feierlich geschmückte Dichter vorzunehmen und auszuübenpflegen - auch zu verrichten und auszuführen; endlich alle Auszeichnungen, Ehrenzeichen,Privilegien, Prärogative, Vorrechte, Freiheiten, Concessionen, Würden, Bevorzugungen, Ver-günstigungen und Bewilligungen zu gebrauchen, sie zu gemessen, zu besitzen und Dich der-selben auf jede Weise zu erfreuen, so wie es nach Gewohnheit und nach Recht gestattet ist,insoweit nicht durch irgend ein entgegenstehendes Gesetz oder abweichende GewohnheitUnsere gnädige Verwilligung von irgend einer Seite eingeschränkt werden könnte. Von vorn-herein erklären wir das den Wirkungen dieses Diploms etwa Entgegenstehende für völlig un-wirksam. Ferner, um das Dir von Uns bewiesene Wohlwollen in der Art zu erweitern, dasses nicht nur Dir allein zu gute komme, sondern auch Deinen Nachkommen, indem sie dasVerdienst Deiner Thätigkeit empfinden, zu steter Zierde diene, wodurch auch sie, als durchein Symbol, zum Gehorsam und zu derselben Treue, welche Du Uns und dem heiligen RömischenReiche in Demiith bewiesen. Deinem Beispiele nachzuahmen, sich verpflichteter fühlen,
verleihen und gewähren Wir Dir in Gnaden überdiess kraft Unserer oben bezeichnetenMachtvollkommenheit ein adeliges Wappen, welches Deine hervorragenden Leistungen,in der Dichtkunst öffentlich bezeugen soll. Insbesondere soll dieses Wappen derartgestaltet sein, dass sein Schild in der Mitte in zwei gleiche Theile getheilt ist, vondenen der untere rothe eine gemalte, weisse blühende Lilie auf grünem Stengel zeigt,welche, indem sie aus einem Thale zwischen zwei schwarzen Hügeln sich erhebt,zwei weisse, übereinander geschlagene Hände von Charitinnen (Huldgöttinnen) in derMitte von beiden Seiten her emporhalten. In dem oberen himmelblauen Theile sollein Schwan in seiner natürlichen Farbe sich befinden, dessen Kopf eine goldeneKrone schmückt, an dessen Füssen aber zu beiden Seiten ein gelber Stern sichtbarist. lieber dem Wappenschilde befindet sich ein Helm, von dessen einer Seite himmel-blaue und gelbe, von dessen anderer Seite aber rothe und weisse Zierrathen undBinden herabhängen. Auf dem Helme steht in gleicher Weise (wie im Schilde) eingekrönter weisser Schwan, mit zum Fluge ausgebreiteten Flügeln, wie dieses Alles,geschickt von der Hand des Malers in der Mitte dieses Unseres Kaiserlichen Diplomsdargestellt ist.
Wir wollen ferner und bestimmen kraft Unserer Machtvollkommenheit, dass DuJohannes Myl ins, undDeine Kinder, Erben beiderlei Geschlechts, soweit sie legitimgeboren sind, und deren Nachkommen, auch alle von diesen in legitimer Ehe ge-borenen Abkömmlinge das erwähnte Ritterthum und Wappen gebrauchen und sichfrei derselben erfreuen können, so dass Ihr sie von jetzt ab für alle Zeit, bei allenehrenwerthen und anständigen Gelegenheiten und Verricht ungen nach der Sitte ähn-licher Adliger, so im Ernst wie im Scherz, in Kampfspielen, in Kriegen. Zweikämpfen,im Einzelkampf und allen Gefechten, sei es aus der Ferne oder Nähe, auf Schil-den, Bannern, Fahnen, Feldzeichen, Grabdenkmälern, Petschaften, Siegeln, Monu-menten, auf Ringen, Gebäuden, Geschmeiden, Iiausgeräth, auch in Sachen geistlicher,weltlicher oder gemischter Art, an allen Orten, je nach Deinem und ihrem Willenund Verlangen benutzen und führen und alle und jede Vorzüge, Ehren, Privilegien,Freiheiten, Vorrechte, Gerechtsame und Gewohnheiten im Gericht und ausserhalbdesselben, in Rechtssprüchen und all und jeden andern gerichtlichen Verhandlungengebrauchen,gemessen, und derselben euch erfreuen könnt und vermöget, oder sie (dieNachkommen) können und vermögen, wie es auch sei, nach Gewohnheits- oder ge-schriebenem Recht, ohne dass Jemand hindere oder widerspreche. Wir verordnendemgemäss und befehlen all und jeden Behörden und den ihnen Zugehörigen imHeiligen römischen Reiche, insbesondere den Erzbischöfen, Bischöfen, Fürsten, Mark-grafen, Grafen, Baronen, Offizieren, Adeligen und ihren Schutzgenossen, Capitänen,Statthaltern, Advocaten, Präfecten, Procuratoren, Wappenträgern, Herolden, Officialen,Quästoren, Magistraten, Richtern, Bürgermeistern, Bürgern, Gemeinden und endlichallen Unsern und des Heiligen römischen Reiches Unterthanen und lieben Getreuen,welchen Stand und Rang, welche Beamtenclasse und Ehrenstelle sie auch habenmögen,—dass sie Dir, dem obengenannten Johannes Myl ins, Deinen Söhnen.Erbenund legitimen Nachkommen diese Adels-Insignien, Vorrechte, Ehren und Annehmlich-keiten, wie sie Unsere und des Reiches sonstige Ritter und Inhaber von Adelsschmuckgebrauchen, gemessen, besitzen und sich ihrer erfreuen, dauernd und für alleZeit zu gebrauchen, zu gemessen und sich ihrer zu erfreuen gestatten und dafür sorgen,dass dies ihnen von Andern gestattet werde — dafern sie Unsere ernsteste Ungnadeund eine Strafe von 20 Mark reinen Goldes vermeiden wollen, wovon die Hälfte demkaiserlichen Fiskus oder Unserem Schatze abgeliefert, die andere aber den durchdas Vergehen Beleidigten oder Verletzten unnachsichtlich ausgezahlt werden soll.Zur Bestätigung dieses Unseres Erlasses haben Wir denselben eigenhändig unter-schrieben und durch Anfügung Unseres kaiserlichen Siegels bekräftigt.
Gegeben in Unserer Stadt Wien in Oesterreich, am 17. Februar des Jahres 1765 nachChristi Geburt, Unserer Regierung, und zwar des römischen Reichs im dritten, des Ungarischenim zweiten, des Böhmischen aber im siebzehnten Jahre.
Nachdem Johannes Mylius dieses kaiserliche Diplom erhalten,sprach er sich in folgendem Gedicht über das ihm und seiner Familie er-theilte Wappen ans:
Florida ceu redolent ex ima lilia valleColliculos inter spinigerumque nemus;