6 Die Ureltern und das Pfarrhaus zu Meitzendorf.
Nebst dem Stadtbier mag die Stadt auch fremde Biere einziehen undschenken; dazu denn der Rathskeller ein bequemer Grt, durch und durchschön gewölbet und mit zweien Gewölben versehen ist und hat vor Zeitenden Trzbischof Dietrichs) gegen Lrleguug von 20V Mark C. C. Raths,eine taderiuuu, darinnen sie fremd Bier schenken mögen, verschrieben und5 Mark Geldes zu St. Peters Altar in die Pfarrkirche verordnet, vorwelchem ein Priester Messe lesen sollte. Ts wird zwar in diesem Kellersetziger Zeit allein das Stadtbier nebst Frankenwein verzapft (— s?2V —),es ist aber demselben das Recht unbenommen, auch fremde Biere undMeine einzulegen. Ts hat aber wegen der hohen Accis solches keinenAbgang, wie wohl ehemals gewesen, da Zerbster Bier und Broyhahneingeleget und viel ausgeschenket worden, in den sich die Gäste sowohlin, als außer dem Keller, nach Gelegenheit der Zeit unter der vor demKeller ehedessen stehenden großen Linde und gesetzten Tafeln häufig An-gefunden. Nicht weit von diesem Rathskeller ist der Gasthof zum braunenHirsch vor dem Bernburgischen Thore, der güldene Tngel und dieHerberge zur grünen Tanne, vor dein Schlossthor der Gasthof zumgüldenen Stern und der Gasthof zum schwarzen Bären, welche nunmehroin eines zusammengebauet, von dem Gastwirth dieses letzteren wirderzählet, daß derselbe mit seiner Frau eine unzufriedene The gehabt, aufderen Rücken er zu Zeiten das Fleisch und die Braten, so er den Gästenbereiten lassen wollen, erst mürbe geschlagen, daher die Frau aus Ungeduldsich in den Brunnen gestürzet; als er solches vernommen, ist er gelaufenkommen, hat ihr zugerufen: Bete das Blut Zesu Christi; es ist aber die-selbe herausgezogen und errettet worden und als man ihm zugeredet, daßer mit der Frauen Frieden halten und dieselbe nicht stets mit Schlägentractiren möge, hat er zur Antwort gegeben: ich kann es nicht lassen,sondern muß schlagen, wenn auch die Frau die Mutter Gottes Maria uudihr Kind das Kind Zesus wäre. Dieser ist einer von denen untergedachtenSchnipsbrüdern gewesen.
Denen Gasthäsen vor dem Schloß- oder Burgthor ist das Recht,fremde Biere einzulegen und zu verscheukeu, vermöge des cls uuuogemachten Necesscs nicht verstattet, sondern es müssen dieselben das CalbescheStadtbier schenken, aus welche Art auch deu Garküchen in der Stadt unddenen Klippschenken es verboten ist; der Gasthof aber vor dem Bern-burgischen Thor zum güldeneu Tngel mag wohl fremde Biere einlegen,doch anders nicht, als gegen eine gewisse Geldniederlage. Die anderenGasthöfe aber vor den Thoren dürfen für die Reisenden auch wohlfremd Bier einlegen, aber vermöge des anno sbvs errichteten Recesses
*) Dietrich Kagelwit, Lrzbischof von Magdeburg, vorher Mönch im Kloster Chorinund Erfinder der Erbssuxpe mit Schweinsohren.