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graf von Nürnberg und ein Graf von Retz? Stillfried 1 ) undMärcker 2 ) helfen sich, um über diese genealogische Schwie-rigkeit hinwegzukommen, damit, dass sie jene Urkunde fürunächt erklären; Märcker beruft sich dabei auf Lang, aberbei diesem findet sich keinerlei Andeutung über die behaup-tete Unächtheit, wie denn auch die Urkunde unzweifelhaftächt ist. Schmid 3 ) schweigt ganz über diese Frage, aner-kennt wohl also die Aechtheit der Urkunde.
Jener vicecomes Konrad von Nürnberg ist noch ineiner anderen Beziehung wichtig für unsere Beweisführung.Als seinen vicecomes bezeichnet diesen Konrad nämlichBischof Herold von Würzburg. Diese Bezeichnung ist offen-bar ein Ausfluss der Ansprüche des genannten Hochstiftsauf herzogliche Rechte in Ostfranken, in welchen in ersterReihe die vollen alten Grafschaftsrechte beschlossen waren.Wenn sich also der Bischof von Würzburg als Herzog vonOstfranken und damit auch als eigentlichen Grafen einesBezirks, dem der Burggraf von Nürnberg vorstand, betrach-tete, so liegt doch auf der Hand, dass dieser Bezirk nichtNürnberg, welches im bairischen Nordgau lag, sondern einefränkische Grafschaft gewesen sein muss. Und unter dieserkann nur die Rangaugrafschaft gemeint sein, da dieselbein jener Zeit von den Bischöfen von Würzburg als ihnengehörig betrachtet wurde, was freilich die Bischöfe vonBamberg nicht gelten lassen wollten, wenigstens so weitGüter der Bamberger Kirche in Frage kamen. Es ist unsaus dem Jahre 1160 eine auf dem Bamberger Hoftage vonKaiser Friedrich I. getroffene Entscheidung über die gegen-seitigen Ansprüche der genannten bischöflichen Kirchen auf
') Geschichte der Burggr. S. 21.
3 ) Abenb. Phant. S. 32.
3 ) S- 67. N. 3.
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