Druckschrift 
3 (1907)
Entstehung
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106
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Nachstehende Verhandlung:

Verhandelt

Kakberlladt, den 14. Juki 1890.

In der Eggersschen Familienstiftungssache erschienen in dem heute behufs Verlautbarungder Stiftungsurkunde anstehenden Termine:

der Buchhändler Herr Albrecht Egg ers von hier,bekannt und verfügnngssähig. Demselben wurde die mittels Eingabe des Rechtsanwalts Frorath vom26. Juni cr, eingereichte Stiftungsurkunde

der Eggersschen Fninilienstiftung in Halberstadt ain Harz"vorgelegt und erklärte er demnächst: Ich habe die nur soeben vorgelegte Stiftungsurkunde durchgelesen,bekenne mich zu deren Inhalt, genehmige dieselbe durchweg und habe solche zum Zeichen dessen soebenim Originale vollzogen. Der Oberaufsicht in dieser Stiftung seitens des betreffenden Gerichts bedarf esnach dem Inhalte der Urkunde nicht. Ich beantrage, diese überreichte Urkunde unter Anhängung einerAusfertigung dieser Verhandlung gemäß ß 29 II, 4 A. L.-R. zu bestätigen und mir sodann nach zurück-behaltener Abschrift der Urkunde das Original mit den beiden überreichten Bänden der Geschichte desGeschlechtes Eggers zurückzugeben.

v. g. u.gez, Albrecht Egger-.

u, u, s,gez. Schilling,

Amtsgerichtsrat.

wird hiermit unter Gerichtssiegel und Unterschrift urkundlich ausgefertigt.

Halberstadt, den 14, Juli 1890.

jV, S,)

Königliches Ämtsgericht, Abt. III.

Schilling.

III, Geil. XI. 27,/3.

Hamilienstatut.

s i.

Um unter den räumlich getrennten Gliedern des weitverzweigten und alten Geschlechtes Eggerseine Verbindung herzustellen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen, die Geschichte der Familiezu erhalten und etwaige Stiftungen im Interesse derselben für die Zukunft zu erleichtern, soll von Zeit zuZeit eine Familienvereinigung jFamilientag) stattfinden, an welcher sämtliche Mitglieder des Geschlechtessich beteiligen dürfen, während beschlußfähig nur die volljährigen Männer sind, die als solche derGenossenschaft angehören.

s 2.

Unnachläßliche Bedingung der Zulassung zu den Familientagen ist ein guter Ruf und Anerkennungder bestehenden Ordnung, in die das neu eintretende Glied ausgenommen wird.

s 3.

Der Familienvorstand besteht aus fünf dem Geschlechte Eggers ungehörigen Personen, nämlichaus je einem Vertreter der drei Linien der mecklenburgischen, der hannoverschen und der schleswig-holstein-dänischen Linie, ferner dem Senior und als fünften dem Schriftführer.