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8 13.
Jedes Glied des Familienvorstandes kann sich, wenn es durch dringende Gründe verhindert ist,an einer Sitzung teil zu nehmen, durch ein anderes mündiges männliches Glied der Familie auf Grundschriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
8 14.
Es kann der Fall eintreten, daß zwischen den einzelnen Sitzungen jK 9) die Fassung und Aus-führung eines Beschlusses erforderlich wird.
Über das Vorliegen eines solchen dringenden Falles entscheiden Vorsitzender und Schriftführer,und sollen auch beide allein gegebenenfalls den Beschluß durch schriftliche oder mündliche Übereinkunftfassen und ausführen können. Es ist in ihr Belieben gestellt, ein oder das andere Vorstandsmitgliedzuzuziehen.
8 15-
Es ist wünschenswert, wenn stets in? Anschluß an die Sitzung des Familienvorstandes einFamilientag veranstaltet wird. Für die Bekanntmachung dieses Tages an die einzelnen Familienglieder,für die Verbreitung und Kenntnisnahme dieses Statuts, sowie für jeweilige Veröffentlichung der Stamm-listen durch den Druck oder in sonst geeigneter Weise hat der Schriftführer Sorge zu tragen.
8 16.
Die „Lggerssche Fainilienstiftung zu Halberstadt Harz" soll nur aufhören:
1. mit den? Untergänge des Vermögens,
2. mit den? Aussterbe?? der drei Linien der Familie.
Unzulässig ist die Auflösung der Stiftung durch einen Familienschluß in Gemäßheit des preußische??
Gesetzes von? 15. Februar 1840. Auslösu»gd?r
^ ^ Sliflimz.
Das in? Falle der Auflösung noch vorhandene Stiftungskapital nebst Auskünften geht ii? dieVerwaltung des Königreichs Preußen über. Die Staatsverwaltung hat unter Entnahme der betreffendenKosten aus den Stiftungsrevenuen — zwanzig Jahre lang — einen Aufruf an Nachkommen der Familiejährlich einmal in zweien der gelesensten Zeitungen zu veröffentlichen. Hat sich innerhalb dieser zwanzigJahre kein Nachkomme ausgewiesen, so geht das ganze vermögen in das Eigentum des Staates über,welcher unter Beibehaltung des Namens „Lggerssche Fanrilicnstistung" die Zinse?? desselben zumilden und gemeinnützigen Zwecken, vornehmlich zur Unterstützung von Witwen und Waise?? solcherNlänner aus de??? Staate Preußen, welche im Dienste des Vaterlandes oder ihrer Nutmenschen das Lebe??verloren haben, zu verwenden hat.
Sollte der Staat die Annahme weigern, so wird die Stadt Halberstadt, vertreten durch ihrenNlagistrat, ihm substituiert unter den gleichen in diesem Paragraphen festgesetzten Bedingungen mit derAusnahme, daß zunächst Bewohner voi? Halberstadt zu berücksichtigen sind.
Verlautbart, genehmigt und vollzogen laut gerichtlicher Verhandlung cke ciaw Halberstadt,den 14. Juli 1890.
Albrecht Lagers.
o.
a. ??.
s.
Schilling.
Amtsgerichtsrat.
Die vorstehende Stiftungsurkunde wird hiermit nach geschehener gerichtlicher Verlautbarung bestätigt.Urkundlich unter Gerichtssiegel und Unterschrist ausgefertigt.
Halberstadt, den 14. Juli 1890.
jv. S.)
Königliches Amtsgericht, Aöt. III.
Schilling.
III. Gen. XI. 27./3.