Druckschrift 
3 (1907)
Entstehung
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Ts lassen sich alle die Fälle, wo Beihülfe und Forthelfung künftig, nach der guten Stiftungs-absicht, stattfinden möchte, zum voraus nicht bestimmen. Es soll als leitender Grundsatz für dieVerwendung nur hier bestimmt werden

einmal: daß nur an wirklich bedürftige Glieder der Familie Zuwendungen erfolgen sollen,und

zweitens, daß durch die Benefizien nicht der Faulheit Ruhebetten untergelegt werden, sondernTätigkeit und Fleiß der Familianten befördert und ihnen fortgeholfen werde.

Ts wird daher eine Bedürftigkeit in erster Linie als vorliegend anzunehmen sein:a) bei weiblichen Mitgliedern, falls solche nach vollendetem 21. Lebensjahre nicht verheiratet und nicht

vermögend sind, ihren linterhalt in standesgemäßer Weise zu bestreiten;d) bei männlichen ingleichen weiblichen Mitgliedern während der Zeit, wo solche in der Ausbildungfür einen Lebensberus begriffen sind, sie mögen sich auf der Schule, Universität, in der Lehre oderin einer sonstigen Stellung zu diesem Zwecke befinden, falls sie selbst oder ihre Eltern gar nicht odernur schwer imstande sind, die Unkosten zu bestreiten;c) im Falle der Verheiratung weiblicher Mitglieder, wenn dieselben oder ihre Angehörigen zurBeschaffung einer standesgemäßen Ausstattung nicht vermögend genug sind.

Bei Konkurrenz bedürftiger Mitglieder sind die Angehörigen einer besonders kinderreichen undbedürftigen Familie zu bevorzugen.

ß 6.

Die zum Genüsse der Stiftung berufenen Familianten, welche eine Unterstützung wünschen, habensich in einer Tingabe entweder persönlich, oder durch ihre Tltern, Vormünder oder sonstigen Vertreter an ein Mitglied des Familienvorstandes zu wenden.

In der Tingabe ist zunächst der Nachweis zu führen:

daß Antragsteller zu den Familianten gehört, und sodanndie Tatsache der Bedürftigkeit, sowie

die beabsichtigte Verwendung und Art der Unterstützung darzutun.

Ts ist indes den einzelnen Familienvorstandsmitgliedern auch unbenommen, da von selbst einzuschreiten, wo sich in? Kreise der Familie ein Bedürfnisfall ergibt.

§ ?-

Für die Regel soll die Unterstützung nur für ein Jahr, und nicht über dreihundert Markbewilligt werden.

Bei Fortdauer des Untcrstützungsverhältnisses und Grundes, also namentlich bei ß 5 a und b,kann sie von Jahr zu Jahr wiederholt werden.

Wenn das Stiftungskapital die Summe von 300 000 jdreihunderttausend) Mark erreicht hat,können vom Familienvorstande auch höhere jährliche Benefizien als dreihundert Mark gezahlt werden.

Welche Bewerber, in welcher Anzahl dieselben bei Verteilung der Auskünfte zuzulassen und inwelcher lhöhe die einzelneu Beträge an diese Bewerber alljährlich verteilt werden sollen, wird endgültigdurch Beschluß des Familienvorstandes festgesetzt.

Z 8.

Die Verwaltung der Stiftung führt ein Familienvorstand, Verwaltung

Derselbe wird gebildet aus fünf Glieder?? der Familie nach folgende?? Grundsätzen:

Ts besteht bereits, wie sich aus den? oben bezeichneten Werke Band II Seite Seite 135 ff, ergibt,eil? Familienvorstand des Geschlechtes Tggers, zusammengesetzt aus fünf den? Geschlechts Eggert?ungehörigen Personen, nämlich aus je eine??? Vertreter der drei Linien, außerdem de??? Senior und demSchriftführer,

Zurzeit sind die Glieder des Familienvorstandes:

1, Theodor von Tggers, Major a. D. zu Lübeck, Senior und Vorsitzender;