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Staatsanleihe im Nominalbetrage von 5000 (fünftausend) Mark, welche in Gemäßheit des Gesetzesvom 20. Juli 1883 in Buchschulden des Preußischen Staats auf den Namen der „EggersschenFanrilienstiftung zu Palberstadt a. par?" umgewandelt werden sollen. Die Umwandlungwird sofort geschehen, sobald die vorliegende Stiftung die gerichtliche Bestätigung erhalten hat;
b) durch anfallende Vermächtnisse, Geschenke und freiwillige Beiträge von Familiengliedern;
Bemerkt wird, daß bereits von verschiedenen Familianten testamentarische Bestimmungen zu-gunsten der ins Leben zu rufenden Eggersschen Familienstiftung getroffen sind.
c) durch einen laufenden Jahresbeitrag derjenigen Familienmitglieder, welche sich hierzu dem bereitsbestehenden Familienvorstande (ctr. A 8) gegenüber bereit erklärt haben;
6) durch Zuschlagung der ganzen Zinsen so lange, bis das Grundkapital Fünfzig tausend Markerreicht hat.
s 3.
Wenn das Stistungskapital den Betrag von 50 000 Mark erreicht hat, sollen die zur Hebungkommenden Einkünfte desselben zum Besten der Familienglieder verwandt werden, jedoch unter Beobachtungnachstehender Bestimmungen:
u) dein Stiftungskapitale sind zunächst aus den jährlichen Zinseinkünften 1 A zuzuschlagen, ebenso dienicht zur Verteilung an Familienglieder gelangenden Zinsen, und es sind diese Beträge in: Staats-schuldbuche jährlich zuzuschreiben;
1>) weiterhin werden die durch die Verwaltung der Stiftung entstandenen Auslagen und Aosten inAbzug gebracht;
c) sistiert wird die Gewährung von Benefizien, falls durch irgendwelche Zufälle der Grundstock vonfünfzigtausend Mark vermindert ist, bis zum Zeitpunkte der Wiedererreichung dieses Betrages;
cl) die nach Abzug des einen Prozent und der Verwaltungskosten verbleibenden Aufkünste werden zumBesten der zur Stiftung berufenen Familienglieder verwendet, wie folgt:
§ 4.
Berechtigt zum Genüsse der Stiftung sind die ehelichen Mitglieder der Familie Eggers beiderleiGeschlechts mit ihren verschiedenen Schreibweisen Eggers, BZZerss, Eggerss, von Eggers, Freiherrvon Eggers, soweit sie ihren Wohnsitz in Europa haben.
Die Stammverwandtschaft und folgeweise die Zugehörigkeit als Familiant ergibt sich aus demWerke des Anfangs der Urkunde genannten Hauptmanns Hermann Aonrad Eggers:
„Geschichte des Geschlechtes Eggers, I. und II. Band, Plön 1879 und Harburg 1887."
Aus den in den beiden Bänden enthaltenen, bis auf die Jetztzeit nachgeführten Stammtafelnergeben sich die derzeitigen Mitglieder der drei Hauptlinien, nämlich der mecklenburgischen, der hannoverschenund der schleswig-holstein-dänischen Linie.
Die Fortführung der Stammtafeln erfolgt durch den unten im H 8 benannten Familienvorstand;vorläufig genügen die in den beiden Bänden des Geschlechtes Eggers enthaltenen Tafeln. ZwanzigJahre nach Inkrafttreten der Stiftung hat der Familicnvorstand Nachträge zu den Stammtafeln aus-zustellen und hat sich dies alle zwanzig Jahre zu wiederholen. Diese Nachträge werden durch den Druckden Familianten bekannt gegeben.
Durch Verheiratung mit einein Familianten treten Frauen in die Familie ein; weiblicheFamilianten treten durch Verheiratung mit einem nicht zum Familienverbande Gehörigen aus der Familieaus und haben nur für sich persönlich ein Anrecht auf Benefizien.
ß 5.
Aber die Verwendung und Verteilung der nach Abzug der Aapitalserhöhung und Verwaltungs-kosten übrig bleibenden Einkünfte beschließt der Familienvorstand.