Druckschrift 
1 (1879)
Entstehung
Seite
165
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Uiö

Wir Bürgcrmeistere und Rath der Stadt Dantzig Thun kund Jcdermänniglich, in-sonderheit, denen daran gelegen, daß Wir aus Schluß sämmtlicher Ordnungen den Hoch-Wohl-gcliohrncn Hrn. General-Major, Jacob oon EggcrS, zu einem Commandantcn über alle SoldatcSqncdieser Stadt zu Roß und Fuß, in und außer der Stadl, jedoch das Hans Wcichselmünde aus-genommen, bestellet und angenommen haben, also und dergestalt, daß Er, nach Inhalt des Eides,welchen Er als Commandant zu leisten hat, dieser Stadt in Krieges- und Friedens-Zcitcn, bchallen begebenden Zufällen, mit Rath und That treulich dienen, die Milice in guter Ordre,Nebung und Disciplin halten, alles und jedes, wozu Er von Em. Naht, dem Kricges-Naht,und denen aus Mittel ES. Rahts Ihm vorgesetzten Herren Kricgcs-Commissariis und Depntirtcn,in Besatzung und Ausfällen zu Waßcr und Lande, dieser Stadt zum Besten, beordert werdenwird, äußerstem Vermögen nach Verrichten, nichts wichtiges aber in dergleichen KriegcSsachcnfür Sich alleinc und ohne speciale Ordre Vornehmen, En. Naht auch für seine Obrigkeit undHerren erkennen, und sowol den Kricges-Naht, als die Verordnete Herren Commissarien undDeputirte Es. NahtS, zu jeder Zeit gebührlich rcspectircn, dazu währender seiner BestallungSich in keiner anderen Herren Dienste einlassen solle.

1) Für solche seine Dienste geloben und versprechen Wir dem Hrn. General-Majorzu seinem Tractamcnt sowol in Friedens- als KricgeS-Zciten monatl. Tausend Gulden Pr, jedenGulden ä 30 g. gerechnet, womit der Anfang in gegenwärtigem Monat Novembr. dieses Jahresgemachet werden soll, thnt jährl. Zwölff Tausend Gulden Pr. alles in allem, so daß Er sonstdcSfalS keine andere omolnmenta zu genießen haben wird.

2) WaS den Nang betrifft, wird der Herr General-Major beh währendem seinemCommando und so lange Er in Diensten dieser Stadt scyn wird, denselben über die 4 jüngsteHerren des RahtS der Rechten Stadt haben und behalten.

3) Wird der Herr General-Major für seine Haushaltung in allem, was er dcsfalsbenöt higet ist , von Acciscn und auch andcrwärtigcn Bürgerlichen Auslagen gäntzlich bcfrcyet scyn.

4) Da der Herr General-Major dcrmaleins von hinnen ab- und wegziehen, oder auchmit Tode abgehen solte, soll Ihm und den Seinigen die Nachsteuer crlaßen werden.

5) Da jemand ans Zug und Wachten oder auch gegen den Rcspect des Herrn Gcncral-MajorS, es scyn Osficircr oder Gemeine, etwas verbrechen würde, soll dem Herrn General-Major sreystehcn, selbigen in Arrest nehmen zu laßen, doch daß davon dem Herrn Kricgcs-Präsidcntcn alsofort Parr gegeben und, WaS mit dem Arrestato vorzunehmen, ein Vernehmengehalten werde.

6) Was die Annchmnng der Officirer betrifft, wird dem Herrn General-Major vondenen, die entweder E. Naht alleinc, oder sämtliche Ordnungen anzunehmen gcmcynct sind, Nach-richt gegeben und deßcn Sentimcnt darüber eingezogen, auch, nach Bcwandniß, Reflexion daraufgemachet werden; Wegen der Lieutenants und Fähnriche, wie auch der Unter-Officicrs und Ge-meinen, weil selbige vom Kricges-Naht angenommen werden, wird der Herr General-Majorvermittelst seinem Voto im KricgeS-Naht seine Gedanken eröffnen können. Urkündlich mit derStadt hierauf gedrucktem Jnsiegcl bckräfftigct. Gegeben in Dantzig den 8. Novembris /^nno 17!>8.

Bttrgcrmcistcrc und Nahtder Stadt Dantzig.l.. 8.

subsci'.

.Incvk» V. L^ers.n>. 8.