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1825, April 9. 1107.
Gesetz-Sammlung f. d. Königr. Hannover v. J. 1825, 1. Äbth., Heft VII, Nr. 7,S.31. — Gritzner, Standeserhebungen u. Gnadenacte deutscher Landesfürsten, II, S. 504.
Nachdem Ihro Kgl. Majestät der in dem hiesigen Königreiche angesessenen, alt-adeligen Familie derer von Uslar die nachgesuchte Erlaubniss zn ertheilen huldreichst geruhthaben, sich künftig: von Uslar-Gleichen nennen und schreiben zu dürfen, so wird solcheshiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hannover, den 9. April 1825.
Kgl. Grossbrit. - Hannoversche zum Cabinets-Ministerio verordnete General - Gouverneur und
Geheime Räthe.
Bremer.
1829, Septbr. 22. Schillerslage. 1108.
Copie im Familien-Lehns-Archive.
Die Lehnserben der Güter Sennickerode und Sieboldshausen, als: Hans von Uslar-Gleichen, Oberstlieutenant; Fritz von Uslar-Gleichen. Oberstlieutenant; Carl von Uslar-Gleichen.Kgl. preuss. Landrath; Hans von Uslar-Gleichen, Capitain im Garde-Jäger-Regt.; George vonUslar-Gleichen, Rittmeister der Garde du Corps: Thilo von Uslar-Gleichen, Pr.-Lieutenant imGarde-Grenadier-Regt. und Ferdinand von Uslar-Gleichen, Pr.-Lieutenant im Garde - Grenadier-Regt. Urkunden und bekennen, dass sie dem ältesten der Lehnserben, Hans von Uslar-Gleichen,Oberstlieutenant im 5. Regiment Königs - Ulanen zu Stade, die Güter Sennickerode undSieboldshausen mit allen ihren Zubehörungen als sein wahres Eigenthum übergeben; derselbeist jedoch schuldig und verbunden, sämmtliche Schulden und Lasten dieser Güter zu Uber-nehmen und abzutragen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, so, dass davon uns inkeiner Hinsicht etwas zur Last kommen kann und soll; desgleichen soll derselbe uns einejährliche Apanage aus diesen Gütern zahlen, welche durch eine Connnission, bestehend ausdrei sachverständigen Männern, ausgemittelt werden soll.
Dem Gutsbesitzer soll nach ökonomischen Grundsätzen ein Ausschlag; der Güter zu-gebilligt werden und sollen sodann die Verfügungen in den erbbrüderlichen Recessen undAdditamenten von 1789 und 1800 hier in diesem vorliegenden Erbanfall nicht in Anwendungkommen, wo alsdann nach dem zugebilligten Ausschlag dem Besitzer keine fernere Vortheilezugestanden werden.
1109.
1837, 3 ^ Güttingen u. Wunstorf.
Copie daselbst.
Der Oberst Hans August von Uslar-Gleichen zu Wunstorf vergleicht sich mit denGläubigern und Allodialerben des weil. Kammerjunkers Hans von Uslar-Gleichen zu Sennicke-rode über die Herausgabe von dessen Lehngtitern Sennickerode und Sieboldshausen gegenZahlung von 40000 Gold und verpflichtet sich als Selbstschuldner zur Nachzahlung andie Glaubiger etc. des weil Kammerjunkers im Fall der Verurtheilung im Laufe des Prozesses.
1840, März 11. Hannover. 1110.
Copie daselbst.
Allodifications-Recess zwischen der Kgl. Lehnskammer zu Hannover und dem MajorHans von Uslar-Gleichen daselbst Uber das demselben gehörende Lehngut Vogelsang.
1847, Mai 5. 1111.
Hannoversche Zeitung, Nr. 111 v. 11. Mai 1847 und Nr. 113 vom 13. Mai 1847. —Gritzner, l. c., II, S. 507.
Seine Majestät der König (Ernst August) haben auf den Antrag des Ober-Appellations-raths von Uslar-Gleichen zu Celle und des Hauptmanns von Uslar-Gleichen liieselbst, nachdemdurch eingereichte Urkunden und eine zu dem Ende angestellte Untersuchung mit historischerWahrscheinlichkeit die Abstammung der Familie von Uslar-Gleichen von dem ehemaligen