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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
537
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Deutschen Herrenstande ermittelt worden, den nachstehend bezeichneten, dem hiesigen König-reiche angehörenden Mitgliedern der genannten Familie für sich und ihre ehelichen Nach-kommen die Führung des Freiherrntitels im hiesigen Lande zu gestatten geruht. (Folgendie Namen der derzeit lebenden Familien-Mitglieder.)

Copie im Familien-Lelms-Archive.

In einem Vergleiche in Anlass eines, zwischen den Gevettern von Uslar-Gleichen,vertreten durch den Major a. D. Freiherrn George von Uslar-Gleichen in Hildesheim, alsKläger, wider den Rittmeister Freiherrn Adolph von Uslar - Gleichen auf Sennickerode, alsBeklagten, wegen Schätzung von Gutsaufkünften obscliwebenden Processes, ist verabredet:

1) Der Reinertrag der Güter Sennickerode und Sieboldshausen wird für den Zeitraumvon Neujahr 1838 bis Neujahr 1868 auf die Summe von 1728 $ Courant, dagegen für dieFolgezeit von Neujahr 1868 an, auf die Summe von 1960 Courant festgesetzt und an-genommen, und werden von diesen Summen die den Lehnsvettern zu zahlenden Apanagenin der Art berechnet, dass 5 / 8 der ganzen Summen den Mitklägern Vogelsanger Linie aus-gezahlt werden, die übrigen 3 / 8 aber resp. dem Beklagten verbleiben und den resp. Lehns-und Allodial-Erben von dessen verstorbenen beiden Oheimen und Vater nach den bereitsanerkannten Grundsätzen gezahlt werden.

2) Betrifft den Zahlungs- Modus der Apanage-Rückstände seit 1838. Die Apanagensind halbjährlich auf Petri Cathedra und Bartholomäi zu zahlen.

3) Betrifft executivisclies Verfahren im Fall säumiger Apanage-Zahlung, auch Ein-tragung der Apanagen als Reallasten in das Hypothekenbuch.

4) Kläger zahlen Beklagtem aversionaliter 700 $, verzichten auf Verzinsung derApanage-Rückstände, und treten dagegen aus dem Processe gegen die Concurs-Curatel weil.Kammerjunkers von Uslar gänzlich aus.

5) Innerhalb der nächsten 15 Jahre kann der Guts-Inhaber die Apanagen durchZahlung des 25 fachen Betrages der Apanage nach zuvoriger >/ 2 jährlicher Kündigung ab-lösen, jedoch ohne Belastung der Güter zum Nachtheil der Lehnserben. Nach Ablauf der15 Jahre kann nur mit Zustimmung der Gutsinhaber und der Abzufindenden abgelöst werden.

6) Nach dem Tode der männlichen Descendenz des weil. Oberst von Uslar-Gleichenauf Sennickerode werden dessen Allodialerben vor Herausgabe der Güter sämmtliche Gelderund Auslagen vergütet, welche weil. Oberst von Uslar-Gleichen und dessen Descendenz ver-wendet haben, um die Güter aus dem in Nr. 4 erwähnten Concurs-Curatel zu ziehen. Biszur Zahlung behalten die bezeichneten Allodial-Erben ein Retentionsrecht an den Gütern.

Gritzner, chronol. Matrikel der hrandenb.-preuss. Standes - Erhöhungen, S. 147. -Deutscher Herold, Zeitschrift für Heraldik etc. v. J. 1874, Beilage, S. 17.

Erlaubniss zur Führung des freiherrlichen Titels laut Allerh. Cabinetsordre vom23. Febr. 1870 für Friedrich Carl von Uslar-Gleichen, kurhess. Hauptmann a. D. zu Cassel,Carl von Uslar-Gleichen, kurhess. Major a. D. zu Hanau, Friedrich von Uslar-Gleichen, kurhess.Major a. D. zu Fulda, deren Vettern in Hannover diese Erlaubniss schon am 5. Mai 1847ertlieilt worden war.

I) Da nach Numerirung der Regesten noch 22 mit a und b bezeichnete Urkunden-Auszüge ein-geschoben sind, so beträgt die Gesammtzahl der Regesten 1135 Stück.

Hannover, den 5. Mai 1847.

Cabinet Seiner Majestät des Königs.

1850, März 27. Sennickerode. 1112.

1870, Febr. 28.

1118. 1 )

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