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1514. 877.
Orig. Staatsarchiv zu Hannover. — Kotzehue, l. c., S. 59.
Wedekind von Uslar. Sohn des verstorbenen Mauricius, bestätigt das von seinem ver-storbenen Vetter Ernst von Uslar. Sohn des verstorbenen Dietrich, errichtete Testament, durchwelches derselbe den Zehnten zu Suterode dem Stifte zu Katelnburg vermacht hat, verspricht,dass der Erzbischof von Mainz als Lehnsherr diese Bestätigung genehmigen soll, und erhältdafür von dem Stifte ein halbes Vorwerk auf der Feldmark zu Berka.
(Mit Siegel des Ausstellers.)
1515, Novbr. 25. 878.
Orig. im Besitze des Frhrn. H. von Uslar-Gleiclien zu Dresden.
Wedekind von Ussler verkauft wiederkäuflich für 60 Rhein. Gulden an Hans vonBodenhausen ein von Dietrich, Edelherrn zu Plesse, verliehenes Grundstück in der Wüstungzu Potzwenden.
(Mit Siegel des Ausstellers.)
1516, Mai 18. 879.
Orig. L -H.-Archiv zu Wolfenbüttel.
Knappe Wedekind von Usslar genehmigt, dass Hermann Langen, Bürger zu Northeim,Dietrich von Linde von einer Hufe auf der Feldmark Medem vor Northeim, die er vonW. von Usslar zu Lehn hat, einen jährlichen Zins von 5 Mark für 100 Mark verkauft.(Mit Siegel des Ausstellers.)
1516, Mai 18. 880.
Orig. daselbst.
Hermann Langen, Bürger zu Northeim, verkauft wiederkäuflich Dietrich von Linde,Domherrn zu Gandersheim, für 100 North. Mark, für die er vom Stifte zu Höckelheim denhalben Zehnten zu Hammenstedt kauft, mit Zustimmung seines Lehnsherrn Wedekint von Usslareine jährliche Rente von 5 Mark North. Währung aus einer freien Hufe in dem HedemerFelde vor Northeim, die z. Z. Heinrich Ghunteken, Bürger zu Northeim, als Meier inne hat.
1516, Juli 21. 881.
Hasselblatt u. Kaestner, Urkk. der Stadt Göttingen, S. 75, Nr. 118.
Der Rath zu Göttingen erklärt dem Junker von Hagen auf die Ansprüche seinesSohnes Otto von Hagen auf das durch dessen Frau von ihrem ersten Gatten Ernst von Uslarüberkommene Haus in Göttingen, dass er nach der bei Erwerb des Hauses zwischen demRath und dem verstorbenen Ernst von Uslar getroffenen Vereinbarung Otto von Hagen wederEigenthum noch ein anderes Recht als das der Nutzung zugestehen könne; gestattet jedochOtto Haus und Hof als Leibgedinge seiner Frau selbst zu bewohnen oder von andern, dieder Stadt genehm (drechlick), bewohnen zu lassen, obgleich (was bisher freundschaftlich un-erwähnt geblieben) schon geraume Zeit die Abgaben vom Hof nicht entrichtet sind, und ladetihn und seinen Sohn zur Unterredung nach Duderstadt auf Juli 23, Vormittags.
1516, Septbr. 6. 882.
Daselbst, S. 76, Nr. 120; S. 413, Nr. 120.
Der Rath zu Göttingen erklärt sich gegenüber dem Junker Otto von Hagen auf dessenan die Gilden gerichteten und ihm angezeigten Anspruch auf freie Verfügung über das vonihm an Hans von Bodenhausen verkaufte Haus seiner Frau in Göttingen wie in der Urkundevom 21. Juli, mit den Bedingungen, unter welchen der verstorbene Ernst von Uslar den Hoferworben hat, verweist auf seinen letzten Willen, ersucht ihn, vom Verkaufe des Grund-stücks abzustehen, und gemäss seinen Verpflichtungen der Kämmerei die rückständigen Ab-gaben zu entrichten.