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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
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360
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Unter den Zeugen erscheinen: Hermannus comes de Waldenberch, Volquinus eomesde Swalenberg, Erpo de Bodenhusen, Thidericus vicedominus de ßusteberch, Hermannus deUslaria, Rothencherus de Indagine etc.

1224, Februar 24. Goslar. 26.

Böhmer, l. c., III, S. 116. Will, l. c., II, S. 187. v. d. Knesebeck, l. c., S. 50,Nr. 61, a.

Erzbischof Siegfried II. von Mainz beurkundet und genehmigt, dass sein cognatusGraf Adolf von Dassel der Kirche zu Northeim den Zehnten in Hildessen geschenkt undder Mainzer Kirche, von welcher er lehnrührig war, 9 Hufen von seinem Eigenthuine inStrowarde zur Entschädigung angewiesen habe.

Unter den Zeugen erscheinen: Tyricus vicedominus de Rusteberge, Ernestus deUslaria. Henricus de Luthardisheim, Johannes de Northeim, milites etc.

1229, März 25. (?) 27.

Copie im Staatsarchive zu Hannover. (Fälschung.)- Reinhäuser Copialbuch (Staats-archiv zu Hannover). Heise, Antig. Kerstling., S. 20, 235. Specht, Stammb.u. Geschl.-Register der v. Uslar, Cap. VIII, IX. Mithoff, Kunstdenhnale u. Alter-tliiimer im Hannoverschen, II, S. 65, 118. U. a. 0.

Diderick von Ussler, ridder, und Johan, knape, sein Sohn, übergeben (in einer ge-fälschten Urkunde x ) den 4. Theil des alten Hauses Gleichen mit allen dazu gehörendenGütern, wie sie von alten Zeiten her Diderich's Vettern gehabt und wie sie jetztnach des Johann von Usseler Tode auf ihn erblich gekommen sind, dem Ritter Heisevon Kerstlingerode, des Ritters Heise Sohn und Wilke's Bruder, bei dessen Verheirathungmit Beate, des genannten Diderich's Tochter, als Mitgift. Falls die von Uslar auf beidenHäusern Gleichen einen Burgfrieden errichten, so sollen die von Kerstlingerode darinaufgenommen werden und ihn zu halten verpflichtet sein. In Krieg und Fehden sollendie v. K. den v. U. beistehen, auch das Kloster Reinhausen und dessen Güter um derVogtei willen mit den von Bodenhausen schützen. Müssen die v. U. den Herzögen vonBraunschweig Hülfe leisten, so sollen die v. K. nach ihrem vierten Antheile daran Theilnehmen. Endlich dürfen weder die v. U. auf beiden Häusern Gleichen, noch die v. K.mit ihrem Antheile ohne gegenseitige Einwilligung und ohne Genehmigung der Herrschaftzu Braunschweig etwas verkaufen oder verpfänden.

Zeugen: Johann von Rusteberg, Didericli von Hardenberg, Burgmann zu Rusteberg,Werner von Hanstein, Heinrich von Ludolfshausen und Herman von Usseler auf dem neuenHause zu den Gleichen.

Die Ritter Didericli von Uslar und Heise von Kerstlingerode besiegeln die Urkunde.

Ohne Jahr. (1229.) 28.

Orig. Staatsarchiv zu Hannover. Copialbuch des Klosters Derneburg (das.), S. 8.

Propst F (ridericus) von Nörten benachrichtigt den Bischof C(onrad II.) von Hildes-heim, dass er auf seinen Wunsch Gunther, Bernard und German von Hardenberch, sowieBernard und Conrad de Novali (von Roden) 2 ), welche wegen des schlechten Zustandes

') Die Urkunde ist ein falsum, denn die Diplomatik kennt kein rein niederdeutsches Docu-ment vor 1294, und kein in ober- und niederdeutscher Mundart gemischtes Document vor 1248.(Schönemann, Diplomatik, I, S. 300.) Diese Urkunde ist rein niederdeutsch, aber in der Sprachedes 16. Jahrhunderts verfasst. Ein Dietrich und Johann von Uslar erscheinen in Urkunden zu Anfangdes 13. Jahrhunderts nicht, auch gehören die Zeugen nach den vorhandenen Genealogien dieser Zeit nichtan. Zudem sind die von Kerstlingerode erst im Jahre 1318 mit dem 4. Theile von Altengleichen vondem Herzoge von Braunschweig belehnt worden (Reg. 179). Mit den erwähnten Burgfrieden sind offenbardie von 1351, 1361, 1399 und 1431 gemeint. Die Untersagung einer Veräusserung ohne Genehmigung derHerrschaft von Braunschweig lässt den Zweck, zu welchem die Urkunde fabricirt wurde, leicht erkennen.Braunschweig wollte seine Hoheit über Neuengleichen beweisen, indem es die Behauptung aufstellte, dassNeuengleichen nichts als ein Pertinenz von Altengleichen sei, ersteres daher nur mit Unrecht im Jahre 1451als lehnsfreies Eigenthum an Hessen verkauft worden sei. 2 ) de Novali nannte sich eine Linie derHardenberge nach dem Orte Grossen-Rode. (Zeitschrift des bist. V. f. Nieders., 1867, S. 409.)