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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
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Im Jahre 1683 hatte Albrecht Achatz mit seinem Stiefbruder Adolf Friedrich dieGüter derart getheilt, dass Letzterer die drei Gartedörfer Rittmarshausen, Kerstlingerodeund Beienrode, sowie das Gut Rittmarshausen erhielt, während er selbst die GartedörferBischhausen und Weissenborn, sowie das Gut Wake übernahm. J )

Das Lehngut Wake war im Jahre 1638 den Erben des früheren PfandinhabersJohann Holle zur Erlangung einer daran habenden Forderung von 18000 Thlr. nebsterwachsenen Zinsen und Kosten gerichtlich überwiesen. Am 12. Februar 1642 schlossdie Vormundschaft für Thilo Albrecht's nachgelassene Kinder mit den Holle'schen Erbeneinen Vergleich, durch welchen der Besitz von Wake der Vormundschaft wiedereingeräumt wurde, die Nutzung des Gutes aber bis zum Abtrage der Schuldsumme fürdie auf 900 Thlr. vereinbarten Jahreszinsen den Holle'schen Erben verbleiben sollte. DieserVertrag scheint bis zum Jahre 1653 gedauert zu haben. Da die Vormünder FalkAdolfs v. U. das Capital nicht anschaffen konnten, so accordirten sie mit den Holle'schenErben dahin, dass dieselben ihre zu 22 000 Thlr. angeschlagenen Forderungen gegen baareZahlung von 14000 Thlr. und anderweitige Sicherstellung von 2000 Thlr. schwindenliess, und wurde Wake nun für die Summe von 14 000 Thlr., welche der OberstlieutenantDietrich Reineck den Holle'schen Erben für die Uslar'sehe Vormundschaft auszahlte,diesem laut Vertrag d. d. Uslar den 4. März 1653 auf 12 Jahre wiederkäuflich überlassen.

Der antichretische Pfandbesitz 2 ) überdauerte nicht allein die festgesetzten 12 Jahre,sondern auch die Lebensdauer des Falk Adolf v. U. und des Oberstlieutenants Reineck.Erst am 21. December 1677 gelang es der Wittwe Falk Adolfs und dem Vormundeihres Sohnes Adolf Friedrich, Albrecht Ernst von Adelebsen, sowie dem Curator ihresSohnes Albrecht Achatz, Johann Berkefelclt, mit der Wittwe des OberstlieutenantsReineck einen Cessionsvertrag zu Duderstadt abzuschliessen, mittelst dessen die Letzteredas Gut Wake gegen 12 800 Thlr. Herauszahlung wieder abtrat, dabei aber die einstweiligeBeibehaltung ihres Wohnsitzes zu Wake, die Verzinsung der einstweilen noch stehen-bleibenden 10 800 Thlr., sowie einige andere Bedingungen sich vorbehielt. (Reg. 1070.)

Nach dem am 12. Mai 1690 erfolgten Tode seines Stiefbruders Adolf Friedrichkam Albrecht Achatz in den alleinigen Besitz sämmtlicher Gartedörfer und des GutesWake. Er versetzte nun unter agnatischem Consense sämmtlicher Vettern vom21. September 1694 (Reg. 1078) unter dem 23. October 1694 Gut und Gericht Wakewiederum auf 10 Jahre für 18 000 Thlr. an den hessischen Oberst Ernst Quirin von Gräfen-dorff, und ertheilte Kurfürst Ernst August dazu am 30. November 1694 seinen lehns-herrlichen Consens (Reg 1080), nachdem Gräfendorf! die Wiederkaufssumme bereitsam 26. Februar 1694 erlegt hatte.

Nicht lange darauf trat der Oberforst- und Jägermeister Hartmann Ludwigvon Wangenheim in den Gräfendorff'schen Gontract ein, und weitere Verhandlungenwegen definitiver erblicher Erwerbung des Guts Wake c. p. mit dem Drosten AlbrechtAchatz v. U. führten zu dem Uebereinkommen, dass von Seiten der Uslar'schen Familiedas Gut und Gericht Wake dem genannten von Wangenheim für sich und seinemännliche lehnsfähige Descendenz, unter Vorbehalt der Mitbelehnschaft derer von Uslar,eigenthümlich überlassen wurde, und der neue Besitzer dagegen, für den Fall desdereinstigen Abgangs seiner männlichen Nachkommenschaft, den Wangenheim'schenAllodialerben nur den Ersatz der Hälfte der 18 000 Thlr. Pfandsumme, welche er jetzterlegt hatte, und weitere dem Albrecht Achatz vergütete 4-600 Thlr., sowie 14-00 Thlr.für Meliorationen, im Ganzen also die Summe von 15 000 Thlr. neue 2 / 3 Stücke vor-behielt, und hinsichtlich der von ihm und seinen Nachfolgern etwa weiter zum Gutegeschlagenen Acquisitionen den Uslar'schen Lehnsfolgern ein Vorkaufsrecht zugestand.Ausserdem wurde die Mittelmühle bei Wake und Länderei im Schweckhauser Felde(beide gehörten nicht zum Gute, sondern waren von Thilo Albrecht v. U. für 2000 Thlr.gekauft), sowie die eine Hälfte des Zehnten vor Wake, welche Mützephal'sches Lehnwar, zum Niessbrauch mit übergeben. Endlich wurde das Begräbniss zu Wake denUslar belassen, denen von Wangenheim aber das Recht der Beisetzung darin zugestanden.Der Vertrag darüber wurde am 15. März 1700 zu Rittmarshausen unter Zuziehungsämmtlicher von Uslar'scher Agnaten abgeschlossen (Reg. 1083) und am 25. Mai 1700vom Kurfürsten Georg Ludwig bestätigt. 3 )

') Heise, I. c., S. 227 (rect. 127). 2 ) Hierdurch kam der Gläubiger in den einstweiligen Besitzdes Gutes und musste sich die Zinsen seiner Forderung durch eigene Bewirthschaftung desselben ver-dienen. 3 ) v. Wangenheim, Beiträge zu einer Fam.-Gesch. der v. W., S. 684 u. ff.; S. 992 999.