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vorgehalten wird, ') ausweist. Sie wollten wenigstens einen Theil ihrer Schuld von sichabwälzen, und wählten zu Trägern derselben ihren Junker und dessen alten Vater, weilsie hoffen durften, aus der zwischen Wedekind v. U. auf Altengleichen und dem Pfand-herrn von Bodenhausen auf Neuengleichen herrschenden Missstimmung Nutzen für ihreSache ziehen zu können. War ihnen die Spannung zwischen diesen Familien nichtfrüher schon bekannt, so musste sie ihnen klar werden, als Heinrich von Bodenhausenauf seiner Wanderung nicht bei seinem Standesgenossen in Wake, sondern in einer ge-meinen Herberge Nachtquartier nahm. Daneben durften sie hoffen, aus der nicht ab-zuleugnenden Betheiligung Christoph's an den Zechgelagen der Bauern bei ihren RichternGlauben für dessen Mitschuld zu erwecken. Allein diesen musste nach Gruelein's Ge-ständniss am Schluss seiner Vernehmung und nach der von ihm zu Protokoll gegebenenDrohung des alten Wedekind die Haltlosigkeit der behaupteten Uslar'schen Beihülfe zurFlucht sogleich klar werden, da die Mörder nach solcher Warnung aus dem Munde desGerichtsherrn offenbar nicht mehr des Beistandes Christoph's bedurften, um der Justizaus dem Wege zu gehen.
Solcher Erwägungen ungeachtet scheint Melchior von Bodenhausen den Christophv. U. nicht aus den Augen verloren zu haben, um zu geeigneter Zeit dennoch seineBestrafung von dem Landgrafen von Hessen zu erwirken. Denn als Christoph von derHerzogin Elisabeth, der Wittwe Herzog Erich's I. (d. Aelt.) von Braunschweig, undVormünderin ihres Sohnes, im Jahre 1544 oder kurz vorher wegen versagten Gehorsamsin Ansehung des Hauses Altengleichen 2 ) zu Göttingen in Haft gehalten, am 10. Mai d. J.aber gegen Bürgschaft seiner in Reg. 933 genannten Freunde aus derselben entlassenwurde, meldete Bodenhausen dieses sogleich den Rüthen seines fürstlichen Plerrn(Reg. 936), worauf der Landgraf die Stadt Göttingen bat, den Christoph v. U. nicht loszu lassen, da auch er ihn vor Gericht ziehen wolle. (Reg. 937.) Auf ErsuchenChristoph's fand denn auch am 16. Januar 1545 zu Cassel eine Verhandlung statt, inwelcher er Gelegenheit fand, seine volle Unschuld an dem nun fast 10 Jahre auf ihmruhenden Verdachte vor den Räthen des Landgrafen Philipp I. von Hessen an den Tagzu legen. Es geschah dies nach der Sitte jener Zeit in der Weise, dass Christoph'sBrüder Jobst und Ludolf, sowie seine Freunde Melchior und Christoph von Kutzlebenund Ludolf von Oldershausen schwuren, dass sie die eidliche Betheuerung der UnschuldChristoph's an der Ermordung des jungen Bodenhausen glaubten. Demgemäss beschwurendie genannten Eideshelfer folgende 10 Punkte:
1) Christoph habe nicht gewusst, noch Rath und That dazu gegeben, dass diebeiden Gesellen, welche im Jahre 1535 zu Wake herbergten, am folgendenMorgen in dem Holze „die Kolinge" genannt, ermordet seien. Er sei derzeitin Braunschweig, also ausserhalb Landes gewesen.
2) Er habe kein Gefallen an der Uebelthat getragen, sondern habe vorgehabt,sobald er davon erfahren, die Thäter zu strafen.
3) Als er die Uebelthat erfahren, habe er keine Gemeinschaft mit Essen, Trinkenu. dgl. mit den Thätern gehabt.
4) Er habe nicht gewusst, dass das AVams, so er von Toldike bekommen, desentleibten Edelmanns gewesen und bei solcher Mordthat durch Toldike erworbensei, sondern er habe mit gutem reinen Gewissen geglaubt, dass Toldike solchWams von seinem Vater ererbt habe.
5) Er habe kein Geschenk oder Gabe von den Uebelthätern oder deren Freundschaftdurch sich selbst oder die Seinen wegen solcher Mordthat je gefordert oderempfangen. Ebenso sei ihm oder den Seinen von den Uebelthätern oder derenFreundschaft der That halber nichts gegeben, geleistet oder versprochen.
6) Auch nach der That, als er Kenntniss von ihr empfangen, habe er den Thäternkeine Sicherung, Gnade oder Gunst zugesagt.
7) Sonderlich Toldiken gegen das empfangene Wams keine Sicherung, Gnadeoder Gunst zugesagt.
8) Er habe dem Plans Marggraf, als derselbe zu Altengleichen gefangen sass, keinenRath, Hülfe, Gunst oder Anleitung gegeben, aus dem Gefängnisse zu entkommen.
') Siehe Stammtafeln cit. S. 179, 181, 186. — ~) Nach einer im Staatsarchive zu Hannoverbefindlichen Correspondenz zwischen der Herzogin und Christoph v. U.