heimischen s. g. Äccisefehde im Jahre 1486 zu erdulden hatte. — Ueber ihre weiterenSchicksale ist nichts bekannt, namentlich ob sie in den geistlichen Stand trat odersich verheirathete.
95. Ernst XV. 1485 (?) —1508. Das einzige Document, welches diesen Ernstbei Lebzeiten seines Vaters Dietrich V. namhaft macht, ist ein undatirter Brief, durchwelchen er mit einigen Genossen dem Rathe zu Hildesheim die Fehde verkündigt.(Reg. 821.) Es unterliegt keinem Zweifel, dass damit der oft erwähnte Krieg gemeintist, welcher unter dem Namen der hildesheimischen Äccisefehde in den Jahren 1485und 1486 Niedersachsen verwüstete, und dass darin Ernst XV. dem mit dem Bischöfeverbündeten fehdelustigen Herzog Heinrich I. (d. Aelt.) von Braunschweig und dessenVater Wilhelm d. J. gegen die Stadt Hildesheim Beistand leistete.
Ueber die weiteren Geschicke Ernst's erfahren wir dann zwölf Jahre lang nichts.Als er und sein Vetter Wedekind II. nach seines Vaters Tode (1498) eine Reihe vonJahren die einzigen noch übrigen Uslar waren, sehen wir ihn mit dem genannten Vettermehrere Lehnsurkunden vollziehen, welche in den Nummern 847 bis 850 regestirt sind.Vom Landgrafen Wilhelm II. von Hessen empfing er am 17. Januar 1499 die Belehnungmit den von seinem Vater gekauften Gütern. (Reg. 851; vgl. Reg. 773.)
Schon Ernst's Vater hatte zu einer nicht genannten Zeit seinen mainzischenLehnszehnten zu Suterode für 40 Gulden dem Johannisstifte in Katelnburg verpfändet,um die Aufnahme der Kinder seiner Tochter ') (Richardis) in das Stift zu erlangen.Ernst XV. verbürgte sich im Jahre 1499 für diese 40 Gulden (Reg. 853 und die Noteüber Suterode gegen den Schluss der Biographie Nr. 65) und nahm auf den genanntenZehnten am 29. Juni des folgenden Jahres weitere 60 Gulden vom Stifte auf. (Reg. 854.)Noch in demselben Jahre (1500) scheinen die Mittel seiner ihm in diesem Jahre an-getrauten Gemahlin ihn in den Stand gesetzt zu haben, den Zehnten gegen Bezahlungder Pfandsumme von 100 Rh. Gulden wieder einzulösen. (Reg. 855.) In seinemTestamente vermachte er dann den Zehnten dem Stifte zu Katelnburg erblich. SeinVetter und Erbe Wedekind II. v. U. bestätigte am 29. October 1513 dieses Vermächtniss(Reg. 875) und wiederholt die Bestätigung im folgenden Jahre, hinzufügend, dass derErzbischof von Mainz dieselbe genehmigen, und dass er — Wedekind v. U. — dafürvon dem Stifte ein halbes Vorwerk auf der Feldmark zu Berka erhalten solle. (Reg. 877.)
Zu seiner Vermählung (Heimfahrt) mit Elisabeth (Ilse) von Bleicherode (Reg. 897),welche in das Jahr 1500 fällt, hatte Ernst v. U. den Rath zu Göttingen eingeladen,worauf dieser ihm 2 Fass Bier mit dem Holze (Fasse) im Werthe von 8 Mark 8 Schill,übersandte. (Reg. 856.) Drei Jahre später lieh derselbe Rath von ihm 300 Rh. Guldengegen fünf Procent Zinsen. (Reg. 857.)
Schon in dem ersten Viertel des 15. Jahrhunderts hatte der Rath zu Göttingen,um den häufigen Bedrohungen zu entgehen, welchen die Stadt durch den Adel derNachbarschaft ausgesetzt war, mehrfach dessen feste Sitze selbst in Pfand genommen.So 1424 Friedland von Pierzog Otto (cocles). (Reg. 518.) Die meiste Zeit hatte dieStadt dies Schloss indess nicht selbst in Verwaltung, sondern an Herren von Adel inPacht oder Pfand gegeben, namentlich an die nun längst erloschene Familie von Grone,welche es — mit Ausnahme der Zeit von 1493 bis 1498 — vom Ende des Jahres 1445 bis1513 gepachtet hatte. 2 ) Am 28. April 1507 übernahm der Knappe Dietrich von Groneals letzter Pächter aus seiner Familie Friedland für 2500 Gulden, und zwei Tage späterverbürgten sich drei seiner Verwandten, darunter sein Schwager, der Knappe Ernst v. U.,solidarisch für die Pachtsumme. (Reg. 861.)
Am 21. August 1508 erkannte Ernst v. U. die Schenkungen und Verkäufe(Regg. 708, 736, 746, 747, 774) für Reinhausen und Bursfelde an (Reg. 864) und etwaum dieselbe Zeit belehnte Dietrich von Plesse ihn und seinen Schwager Dietrichvon Grone mit einer fuldischen Hufe in Diemarden. (Reg. 865.) Sonst ist Ernst XV.noch aus drei Lehnsurkunden von 1504 (Reg. 858), 1507 (Reg. 862) und 1508 (Reg. 863)bekannt, die ihn mit seinem Vetter Wedekind II. nennen.
•) Da das Orig. der Urk. von 1500 (Reg. 854) ausdrücklich „Tochter" (nicht Töchter) sagt, sowage ich nicht, in der Stammtafel I dem Ernst XV noch eine Schwester zu geben, welche auf Grunddieser Urkunde mit einem Angehörigen der adeligen Familie Heger (Kneschke, Adelslexikon, IV, S. 270)vermählt gewesen sein kann. — 2 ) Schmidt, Gotting. Urkb., II, S. 70 u. 182, Noten; Hansische Geschichts-blätter, Jahrg. 187S, S. 33.