Verkaufs von Neuengleichen zwischen den Verkäufern und ihren Vettern auf Alten-gleichen entstandenen Zwistigkeiten (Reg. 699) und in den hessischen und ganders-heimischen Lehnbriefen bezw. Lehnreversen. (Regg. 700, 701.) Am 20. Juni 1452wird Günther, sein Sohn Dietrich V. und seine Neffen Jürgen, Moritz und Hildebrand IX.auch unter den Mitgliedern der göttingischen Ritterschaft genannt, welche sich ver-pflichteten, den gefangenen Herzog Wilhelm d. J. von Braunschweig-Lüneburg mit1000 Gulden •) auszulösen. (Reg. 702.) Der Herzog, damals noch Erbprinz, warwährend einer Fehde, welche sein Vater mit den Grafen von Wunstorf führte, vonLetzteren einige Tage vor Michaelis 1451 beim Pilshäger Thurme gefangen genommenund nach der Winzenburg geführt, welche Bischof Magnus von Hildesheim den WunstorferGrafen für den nicht gleich baar bezahlten Theil des Kaufschillings für ihre Grafschaftvorläufig eingeräumt hatte. 2 ) Nachdem durch eine besondere Landessteuer die genannteLösesumme beschafft war, wurde Wilhelm am 24. Juni 1452 aus der Haft entlassen.
Es folgen nun in der Reihe unserer Urkunden eine Menge Belehnungen, Ver-pfändungen etc. aus der Zeit von 1452 bis 1456, die wir mit Hinweisung auf dieNummern 704, 8, 18, 19 — 21, 25, 26 unserer Regesten erledigen können. Die Ver-äusserung des gesammten Besitzes der Brüder Ernst XIV. und Hans VII. v. U. aufNeuengleichen brachte Günther und seine Vettern 1452 in den Besitz der Quedlin-burgischen Lehngüter. (Reg. 709.) Im folgenden Jahre gehörte Günther zu den Bürgen,welche von dem Erzbischof Dietrich von Mainz in einer Schuldurkunde für Hans vonGladebeck eingesetzt werden. (Reg. 717.)
Von irgend welcher Betheiligung Günther's an dem Fehdeleben jener Zeit,namentlich an den unaufhörlichen Raubzügen und Wegelagerungen des Herzogs Friedrich d. J.(des Unruhigen) von Braunschweig findet sich nirgends eine Spur. Als des Herzogsunbändige Kampflust ihn auf die Seite der Bürger von Münster gegen den ErzbischofDietrich von Cöln und dessen gegen den Willen der Bürger zum Vorsteher des StiftsMünster erkorenen Bruder Wallram von Mörs führte, und Friedrich am 18. Juli 1454in dem Treffen beim Kloster Varlar gefangen genommen wurde, 3 ) bat sein Vater,Herzog Wilhelm d. Aelt., die Städte und Mannschaft seines Landes — auch Günther v. U.und alle v. U. — um ihre Bereitwilligkeit bei Auslösung seines Sohnes aus der Ge-fangenschaft. (Reg. 733.) Die Lösesumme (8000 Gulden) wurde auch im Jahre 1456durch eine den Landschaften auferlegte Schätzung zusammengebracht, zu welcherGünther v. U. für Wake mit 15 Gulden, für Altengleichen 4 ) mit eben so viel und fürSieboldshausen mit 12 Gulden beisteuern musste. (Reg. 734.)
Im März und April 1457 nahmen die Herzöge Wilhelm d. Aelt. und sein BruderHeinrich der Friedfertige, sowie des Ersteren Söhne Wilhelm d. J. und Friedrich (derUnruhige) von Braunschweig, das Kloster Bursfelde, sowie die ihres Seelenheils wegendorthin ziehenden Personen in ihren Schutz und ermahnten die in Reg. 735 genanntenadeligen Personen — darunter Günther v. U., sein Sohn Dietrich und seine beidenältesten Neffen — ihnen dabei behülflich zu sein.
Aus dem Jahre 1458 ist nur die Resignation eines Lehns an Günther bekannt.(Reg. 741.) Im folgenden Jahre dagegen bediente sich Herzog Friedrich d. J. (d. Un-ruhige) seiner Thätigkeit als Schiedsrichter bei einem Ausgleiche über verschiedene Streit-punkte, die er mit der Stadt Göttingen, insbesondere über die in Moringen geschlageneMünze, hatte. (Reg. 743.) In demselben Jahre vollzog Günther als senior fam. die After-belehnung für Hans Lystemann (Reg. 744), und zwei Jahre später (am 20. März 1461)wurde er in gleicher Eigenschaft vom Landgrafen Ludwig II. von Hessen mit demjenigenTheile von Altengleichen belehnt, den sein Vater am 12. November 1451 (Reg. 696)von den Brüdern Ernst XIV. und Hans VII. v. U. gekauft hatte. (Reg. 750.) Als derErzbischof Diether von Mainz wenige Monate später (es war am 3. Juni 1461, demTage vor der Eröffnung des Kurfürstentages zu Mainz 5 ) den Uslar die Belehnung mitdem 4. Theile von Sieboldshausen ertheilen wollte, konnte Günther nicht zum Lehns-
] ) Havemann, Gesch. d. Lande Braunschw. u. Lüneb., I, S. 678, und 0. v. Heinemann, Gesch.
von Braunschw. u. Hannover, II, S. 207, geben fälschlich 2000 Gulden an. — 2 ) Koken, Winzenburg,
S. 103; (Scheidt), Cod. dipl. zu Moser, S. 549, 553. — 3) Vaterl. Archiv d. hist. V. f. Nieders., 1840,
S. 179 u. f.; Zeitschr. f. vaterl. Gesch. u. Alterthumsk., XXXXII, Abth. 1, S. 133. — 4 ) Die von Have-mann, 1. c. II, S. 682, Note, gestellte Frage wegen des nicht auch zur Schätzung herangezogenen SchlossesNeuengleicheu erledigt sich durch den Verkauf dieses Schlosses an Hessen im J. 1451. — 5 ) Nach Mentzel,Diether von Isenburg, Erzbischof von Mainz, 2. Auflage, S. 143.