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stützte die Schwesterstadt durch Sendung des Fehdebriefes auf das alte Schloss. (Reg. 557.)Damit ist aber auch unsere Kenntniss über diese Fehde erschöpft. Das folgende Jahrbrachte den genugsam besprochenen von Uslar - Kerstlingerode'schen Burgfrieden mitBürgschaftsleistung unter Betheiligung auch unserer Brüder (Regg. 562, 564), sowie dieBeilegung der daraus erwachsenen Streitigkeiten (Reg. 563), und den Vermannungs- undSchloss-Oeffnungsvertrag der Brüder und ihres Vaters mit dem Landgrafen von Thüringenund den Grafen von Schwarzburg, Stolberg und Hohnstein, welcher offenbar vornehmlichden defensiven Zweck verfolgte, in dieser Zeit der Hussitengefahr die Städte Heringen,Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen gegen die Angriffe der streitbaren Brüder auf Alten-gleichen zu schützen (wie S. 78 auf Grund der in Reg. 566 angegebenen Vertrags-bedingungen näher dargelegt ist).
Zur Bethätigung seiner friedlichen Gesinnung gegen Nordhausen trat Wedekindnicht lange nachher als Hauptmann in den Dienst dieser freien Reichsstadt. Noch 1434befand er sich in dieser von dem Adel sehr gesuchten Stellung. (Reg. 572.) OhneStandesbezeichnung geschieht Wedekind's in den folgenden Jahren Erwähnung in denherzoglichen Urkunden von 1434 (Regg. 582, 584), als Treuhänder in der plessischenUrkunde von 1435 (Reg. 591) und bei dem grossen Friedensbunde dieses Jahres.(Reg. 592.) Dann folgte er nach des Vaters Tode diesem im Seniorate auf Altengleichen(Reg. 603), belehnte in dieser Stellung als Knappe die in den Regg. 611, 613, 614 be-nannten Personen und empfing im Jahre 1439 die herzogliche Belehnung mit den vor-mals Stern'schen Lehngütern zu Wickershausen. (Reg. 620.)
Inzwischen hatte der Tod seine uns aus dem Jahre 1412 bekannte Ehe mit derTochter des Ritters Heinrich von Stockhausen gelöst, und Wedekind war in einem un-genannten Jahre zu einer zweiten Ehe mit Ermengard, der jüngsten Tochter des RittersHildebrand von Hardenberg und seiner Gemahlin, einer geb. von Gittelde, *) geschritten.Statt der versprochenen Mitgift von 350 Gulden gab ihm sein Schwiegervater seinenTheil an den Zehnten zu Hahusen, Calefeld und Weissenwasser antichretisch ein mitder Bestimmung, dass das Capital als Leibzucht seiner Tochter conferirt werden sollte;unterbliebe aber die Zahlung der Mitgift nach Ablauf der Antichresis, so sollen demWedekind 12 Mark Gülte aus der Herbstbede des Dorfes Nörten verschrieben werden.(Reg. 623.)
Als der Erzbischof Dietrich von Mainz am 10. October 1440 zur Entgegennahmeder Huldigung von Duderstadt nach Erfurt kam, 2 ) belehnte er daselbst fünf Tage späterWedekind als den Aeltesten und seine Brüder mit dem vierten Theile des Dorfes Siebolds-hausen (Reg. 624) und empfing dafür in dem Reverse (Reg. 625) das Gelöbniss derTreue. — Mit den Lehen, welche Heinrich Wlome, Burgmann zu Uslar, von den Uslarauf beiden Schlössern zu Afterlehn trug, belehnte Wedekind nach Kündigung Wlome'san den Oberlehnsherrn Herzog Otto cocles (Reg. 626), am 10. Februar 1441 den Dietrichvon Niehaus. (Reg. 627.) Dann zog er unter der Führung Günthers von Bovendenin die Fehde gegen den Grafen von Waldeck (Reg. 629), über deren Ursache und Ver-lauf wir uns auf die im Capitel VII (S. 81) beigebrachten dürftigen Notizen zu be-schränken haben.
Mit dem Landgrafen Friedrich d. J. (dem Einfältigen) von Thüringen erlosch am4. Mai 1440 der thüringische Fürstenstamm. Seine Vettern und Nachfolger in der Re-gierung, die Herzöge Friedrich II. (der Sanftmüthige) und Wilhelm III. (der Tapfere)von Sachsen, Landgrafen in Thüringen, erneuerten im folgenden Jahre (26. November 1441)den Vermannungs- und Schloss-Oeffnungs-Vertrag, welchen die Brüder Wedekind, Bodeund Günther v. U., sowie ihr verstorbener Vater über ihr Schloss Altengleichen undüber ihre zu leistende Hülfe mit dem verstorbenen Landgrafen und den übrigen Fürstender Urkunde vom 13. Mai 1431 (Reg. 566) errichtet hatten. Dafür waren den Uslarvon dem Landgrafen und den Grafen des Vertrages von 1431 jährlich und ewiglich100 Rh. Gulden verschrieben, wovon auf den Antheil des Landgrafen 50 Gulden ent-fielen, welche dieser auf sein Amt Thamsbrück angewiesen hatte. Die neuen Land-grafen bestätigten nun diesen Vertrag und belehnen, wie ihr Vorgänger, die Uslar mitden 50 Gulden, worauf diese den Huldigungs-Revers ausstellen. (Reg. 637; vgl. Reg. 639.)
') Wir erkennen sie aus der bei Wolf, Gesch. der von Hardenberg, I, zu S. 88 eingefügten Stamm-tafel, wo Ermgard nach den Angaben in Tb. I, S. 81 nachzutragen ist. — 2 ) Jaeger, Urkb. der StadtDuderstadt, S. 206; Falckenstein, Historie von Erfurt, I, S. 309; Wolf, pol. Gesch. des Eichsf., II, S. 75.