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wenn nicht die Quelle, welcher jene Nachricht entnommen (Reg. 514), die Annahmerichtiger erscheinen liesse, dass Ernst im Dienste des Erzbischofs von Mainz jene Ge-fangennahme vollzog.
Demselben Erzbischof (Conrad III.) hatte Ernst XIII. und sein Bruder Hans VI.und die sonst in Reg. 520 Genannten die Summe von 1250 Gulden geliehen. DerErzbischof bittet am 29. Mai 14-24 den Edelherrn Gottschalk von Plesse, welchen er indemselben Jahre zum Burgmann auf dem Rusteberge ernennt (Reg. 524), um Be-siegelung des Schuldbriefes unter dem Versprechen der Schadloshaltung. (Reg. 520.)
Am 24. December des folgenden Jahres erhielt Ernst XIII. vorläufig seine Ent-lassung aus dem Amte auf dem Rusteberge (Reg. 524) und ging auf sein SchlossNeuengleichen. Dann sehen wir ihn, seinen Bruder und seinen Vetter, sowie die Brüderund Vettern von Hardenberg, mit denen sie den Pfandbesitz des bischöflich hildes-heimischen Schlosses Lindau theilten (vgl. Reg. 463), am 10. März 14-26 den Friedrichvon Tastungen mit einer Stätte daselbst für die Dauer ihrer Pfandschaft belehnen.(Reg. 526; vgl. Reg. 586.) Am 11. November 1427 empfingen dieselben neuengleichen-schen Brüder und Vettern von der Aebtissin Adelheid IV. von Quedlinburg die Be-lehnung mit den in Reg. 539 aufgeführten Gütern. Bevor sie über diese hier zuerstbekannte, doch nach der Urkunde schon von ihren Vorfahren empfangene Belehnungim folgenden Jahre einen Revers ausstellten (Reg. 542), ernannte der Mainzer Oberhirtam 10. Februar 1428 in Heppenheim den Ernst XIII. v. U. zum zweiten Male zu seinemOberamtmann auf dem Rusteberge und Eichsfelde. (Reg. 541.) ') Ob Ernst in dieserStellung an den Angriffen der Uslar auf Mühlhausen, welche sich in diesem Jahre wieder-holten, Theil nahm, ist (nach den Ermittelungen auf S. 77) wahrscheinlich, aber nichtgewiss, da die Chronik (Reg. 54-5) uns die Namen nicht nennt. Eben so zweifelhaft istdie Identität des Ernst v. U., welcher am 1. März d. J. zwischen dem Grafen Günthervon Hohnstein und der Stadt Duderstadt eine Aussöhnung bewirkte (Reg. 54-1 a), mitunserm Ernst XIII. Zweifellos jedoch erscheint er als Empfänger zweier, vom AbtTilemann des Klosters Reifenstein (Reg. 547) und vom Stadtrathe zu Göttingen (Reg. 54-8)an ihn gerichteten Schreiben. Die Leute des Herzogs Otto (cocles) und die mit ihmverbündeten Göttinger hatten in einer Fehde mit Günther von Hagen und dessen SohneHans zu Anfang December 14-28 den Einwohnern in Hübstedt Vieh, Häuser und Ge-treide verbrannt und weggeführt, und grossen Schaden angerichtet. Früher (im MainzerKriege 14-26) hatten der Herzog und die Städter auch des Klosters Dorf Kyrrode aus-gebrannt, welches derzeit noch wüst lag. Der Abt bat nun Ernst v. U., sich dafür zuverwenden, dass der zusammen auf 150 Gulden sich belaufende Schaden ersetzt werdenmöge. (Reg. 54-7.) Dass Ernst diesem Ersuchen nachgekommen, folgt aus dem un-datirten Schreiben des Raths an den Amtmann (Reg. 548), worin er von dem zuKyrrode verübten Frevel nichts zu wissen behauptet und sich wegen des Schadens inHübstedt nicht für ersatzpflichtig hält, weil seine Leute auf Befehl des Herzogs in dem(irrthümlich) für von Hagen'sches Eigenthum gehaltenen Dorfe gewesen seien. DieSache wurde am 31. Mai 1429 in Erfurt von Seiten des Raths durch Zahlung von20 Gulden an den Abt Tilemann verglichen. 2 )
Die Kosten der Repräsentation auf dem Rusteberge, sowie eine Fehde mit derStadt Hamburg, in welche Ernst und sein Vetter Hans V. durch ihre Parteinahme fürden Gandersheimer Bürger Dietrich von Gandersheim verwickelt wurden (Reg. 553),scheinen die Vettern zu einer Anleihe von 4-00 Rh. Gulden gezwungen zu haben, diesie gegen Verpfändung der in Reg. 550 bezeichneten Lehnsobjecte bei Aschwin vonGra mm und dessen Gemahlin am 20. Juni 1429 contrahirten. Die Fortdauer von Emst'samtlicher Wirksamkeit auf dem Rusteberge bezeugt seine Bürgschaftsleistung für Wernervon Hanstein vom 30. Mai 14-30, welche ihn ausdrücklich als dortigen Amtmann be-zeichnet. (Reg. 556.) In dieser Stellung empfing er bald nachher vom LandgrafenLudwig I. von Hessen „von manschaft wegen" (für geleistete Kriegsdienste) 30 Guldenund nannte sich in der darüber ausgestellten Quittung (Reg. 560) zur Unterscheidungvon seinem Neffen Ernst XIV., welcher nach dem nicht lange vorher erfolgten Todeseines Vaters als der jüngere Ernst bekannt wird, „der Aeltere v. U." Dieser Zeit
') Dieser bestimmten Angabe des Gudenus in Reg. 541 gegenüber setzt Jaeger, Urkb. der StadtDuderstadt, S. 223, Note 3 diese zweite Ernennung Ernst's v. U. ohne Beweis auf den 13. November 1427. —
2 ) Schmidt, Gotting. Urkb., II, Nr. 13G, nebst Erläuterung in der Anmerkung.
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