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Bruder Hans VI. und Lippold von Hanstein d. Aeltern hatte Ernst XIII. dem HerzogOtto (cocles) von Braunschweig 1320 Gulden geliehen. Letzterer ersuchte nun am19. April 1419 den Junker Gottschalk von Plesse, für ihn gut zu sagen. (Reg. 495.)Derselbe Herzog wurde auch um diese Zeit zum Schiedsrichter über einen Streit erwählt,der zwischen den Brüdern Ernst XIII. und Hans VI. und deren in Reg. 497 genanntenVettern auf Altengleichen entstanden war.
Als in dem Jahre nach seinem Regierungsantritte der Erzbischof Conrad III. vonMainz sich am 1. August 1420 in Heiligenstadt hatte huldigen lassen, x ) ernannte ereinen Monat darauf (1. Septbr.) Ernst XIII. v. U. zum obersten Amtmann auf seinemSchlosse Rusteberg und dem Eichsfelde mit 800 Gulden Gehalt und der Verpflichtung,auf seinem Hause und auf seine Kosten 6 wohlgeübte Mannen mit Gleven (Lanzen) zuhalten. (Reg. 500.) 2 ) Diese Stellung auf dem ersten und festesten Schlosse des Eichs-feldes, das zugleich als Sitz der kurmainzischen Regierung grosse Bedeutung hatte, wareine sehr angesehene, besonders seitdem es mit dem Anfange des 14. Jahrhundertskeinen Burggrafen (praefectus) mehr dort gab, und nun der oberste Amtmann (derfrühere Vicedom) der erste Befehlshaber, der Commandant des Schlosses, wurde. 3 )Seine Pflicht war, auf dem Rusteberge zu wohnen, um die Gerechtsamen und Besitzungenseines Herrn zu bewahren, Friede und Ruhe zu handhaben, drei Mal des Jahrs in jedemDinghofe Gericht zu halten, Schultheissen, Vögte, Münzer, Zöllner in Abwesenheit desErzbischofs zu setzen u. s. w. 4 )
Die Ernennung zu diesem Ehrenamte traf Ernst XIII. gleich nach Beendigungder Fehde gegen den Herzog Erich von Grubenhagen, in welcher er mit seinem Bruder— wie oben erwähnt — anscheinend in der Bestallung des Landgrafen Friedrich d. J.focht. (Reg. 494.) Dem Friedensschlüsse vom 21. Mai (oder 3. Juni) 1420 folgten dieUrfehdebriefe der Gefangenen vom 21. September (Reg. 501) und vom 12. und 13. No-vember (Regg. 505, 506) für die genannten Brüder v. U. und deren Knechte.
Schon am Michaelistage desselben Jahres rief die Stadt Erfurt dieselben Brüderv. U. nebst Tile von Bodenstein als Hauptleute in ihren Dienst und ernannte Ernst XIII.zu ihrem Oberhauptmann über ihre aus 60 Lanzen ä 3 Pferde und 1 gewappnetenSchützen bestehende Kriegsmacht. Die übernommene Dienstzeit umfasste 3 Jahre, inner-halb welcher die LIauptleute auf ergangenen Ruf sich binnen 14 Tagen einzustellenhatten. Sie erhielten für jede Lanze vierteljährlich 20 Rh. Gulden, auch Brod, Bier,Speise, Futter und Hufschlag, dazu Ernst ausserdem 100 Rh. Gulden jährlich und Ersatzfür den im Dienste der Stadt erlittenen Schaden. Ausgenommen von der Befehdungsind allein der Erzbischof von Mainz, die von Uslar auf Altengleichen und die von Kerst-lingerode. (Reg. 503.) Noch am 14. October 1420 treffen wir Ernst in Erfurt an, woer als mainzischer Oberamtmann zum Rusteberge mit dem Marschall des Landgrafenvon Thüringen, Ernst von Harrass, die zwischen den von Hanstein und von Rengelrodeeinerseits und Hans von Wangenheim andererseits ausgebrochene Fehde und Zwietrachtvermittelte. (Reg. 504.)
In den folgenden Jahren scheint seine Thätigkeit durch das Amt auf dem Ruste-berge ausschliesslich in Anspruch genommen zu sein, und dass diese nicht gering ge-wesen, schliessen wir daraus, dass ihm sein Bruder Hans VI. als Adjunct beigegebenwurde. Nachdem Letzterer seine Stelle im Jahre 1423 aufgegeben (Reg. 500), begegnenwir Ernst XIII. am 7. October d. J. wieder bei Schlichtung von Streitigkeiten unter denin Reg. 512 genannten Personen. Nicht erkennbar ist die Veranlassung, welche zu derGefangennahme der in Reg. 514 genannten Edelleute, Knechte und Pferde durchErnst XIII. v. U. auf dem Eichsfelde im Jahre 1423 führte. Man könnte an die Nieder-lage denken, welche die Bürger von Mühlhausen, unterstützt von dem GrafenHeinrich XXVI. von Schwarzburg u. a. dem sie bedrängenden umwohnenden Adel bei-brachten (siehe S. 74) und aus der Theilnahme Hermann's XIII. v. U. und seiner Söhneauf der Seite des Adels schliessen, dass auch Ernst XIII. jenem Adelsbunde angehörte,
0 Wolf, pol. Gesch. des Eichsf., II, Urkb., S. 49. — 2 ) Diese Bedingungen entsprechen imWesentlichen denjenigen, zu welchen Dietrich von Hardenberg in der gleichen Stellung durch den Dienst-vertrag vom J. 1387 sich verpflichtete. (Wolf, Hardenberg, II, S. 31.) Die sonstigen Bestimmungen diesesVertrages werden demnach auch für Ernst v. U. Geltung gehabt haben. — 3) Noch im 15. Jahrh.bekleideten Männer aus alten gräflichen Häusern, selbst Herzöge, dieses Amt. (Gudenus, Cod. dipl. Mogunt,.I, S. 980, 981.) — 4 ) Näheres: Wolf, pol. Gesch. d. Eichsf., 11, S. 85; Zeitung f. d. deutschen Adel,1842, Jahrg. III, S. 423; Gesch. des Geschlechts von Hanstein, II, S. 12.