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1 (1888) [Hauptbd.]
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und sein Vetter Ernst XIII. im folgenden Jahre genöthigt, 400 Rh. Gulden auf6 Jahre von Aschwin von Gramm und dessen Gemahlin Ilse aufzunehmen, dieHans für die Kosten seiner Fehden, und Ernst zur Bestreitung der mit seinerStellung als Oberamtmann auf dem Rusteberge verbundenen Repräsentation bedürfenmochte. (Reg. 550.) Mit der Belehnung eines Seesener Bürgers im Jahre 1430(Reg. 559) schliesst die geschäftliche Thätigkeit Hans V. während der ersten Periodeseines Lebens.

Sein zweiter, ausschliesslich den Werken des Friedens gewidmeter Lebensabschnittbeginnt im Jahre 1431 mit verschiedenen Handlungen zu Gunsten Anderer. Hans hattesich mit seinem Vetter Bode und anderen in Reg. 565 Genannten gegen Aschwin vonCramm für eine Summe Geldes gegen Verpfändung des Schlosses Gandersheim verbürgt,worauf Herzog Otto (cocles) am 11. April den Bürgern Schadloshaltung versprach. Zuden Gütern, welche Hans V. vom Stifte Gandersheim besass (Reg. 538), gehörte derZehnte zu Wetteborn. Eckbrecht von Freden hatte denselben an das Marienstift vorEinbeck verkauft (verpfändet). Der Knappe Hans V. bestätigte am 13. Mai diesen Kauf,sich das Recht des Wiederkaufs vorbehaltend, und versprach dem Stiftscapitel im All-gemeinen seinen Schutz. (Reg. 567.) Die Belehnung des Arnd Swarte mit 3 HufenLandes vor Uslar vollzog Ernst XIII. v. U. als senior farn. am 5. Juli zugleich für Hans V.(Reg. 569.) Letzterer trat als Bürge für eine Summe Geldes ein, welche der HerzogHeinrich der Friedfertige von Braunschweig-Wolfenbüttel von dem Ritter Ecbord vonRornfurt (Röhrenfurt) und seiner Gemahlin Jutte, Edle von Schonenberg zu Melsungen,geliehen, aber nicht zurückbezahlt hatte. Nach fruchtloser Ermahnung an die Bürgen,ihr eidlich gegebenes Versprechen zum Einlager in Cassel zu erfüllen, wandten sich dieGläubiger am 11. September an den Rath zu Göttingen mit der Bitte, dieselben nunnachdrücklich zu ihrer Pflicht anzuhalten. (Reg. 570.) Leistete, wie zu erwarten, Hansdieser Ermahnung Folge, so war er jedenfalls am 6. December wieder aus der Herbergezurück, weil an diesem Tage Heinrich von Rengershausen und Sohn ihn und seinenVetter Ernst XIII. baten, dem von ihnen befehdeten Kloster Weende nicht beizustehen.(Reg. 571.) Aus dem Jahre 1432 liegt nur eine Urkunde über Hans vor, betreffenddie Klage eines Bürgers Hans von Diemerden zu Göttingen über ihm geraubtes Getreideund nicht bezahltes Bier. (Reg. 575.) Ueber das Eigenthum eines Hofes in Bonken-husen waren die Vettern Hans V. und Ernst XIII. mit dem Kloster Lippoldsberg inIrrungen gerathen, die bei der Einlösung des Hofes von Hans Schwanenflügel, welchemderselbe für 50 Mark Gotting, verpfändet war, zur Sprache kamen. Die genanntenVettern erklärten sich am 29. März 1433 zum Verzicht bereit, sofern das Kloster einälteres Eigenthumsrecht nachweisen könne. (Regg. 576, 577.) Dies muss ihm gelungensein, denn schon am 3. April sprach der Klosterconvent von dem ihm von den Vetternüberlassenen Hofe und machte eine Anleihe, um die Einlösungssumme aufzubringen.(Reg. 578.) Jene fuldische Hufe Landes vor Diemarden, welche der göttingische BürgerHans von Diemerden noch 1432 von der Herrschaft Plesse zu Lehn hatte (Reg. 575),empfing Plans V. am 21. März 1435 von dem Edelherrn Gottschalk d. Aelt. .von Plessezu Lehn (Reg. 589), und am folgenden Tage gestattete ihm der Lehnsherr, darauf44 Mark von dem Kloster Reinhausen anzuleihen. (Reg. 590.) Gleichzeitig verfügteHans V. mit Emst XIV., dem Sohne seines verstorbenen Vetters Hans VI., über dieseSumme in der in Reg. 588 angegebenen Weise.

Dem Friedensbunde des Adels und der Städte des Göttingischen Landes vom26. Juni 1435 trat Hans V. bei. (Reg. 592.) Kaum vier Wochen später (18. Juli) sehenwir ihn mit seinen Vettern auf Neuengleichen, deren Vater (Hans VI.) gestorben war,und dessen Bezeichnung als Hans d. Aeltere jetzt zur Unterscheidung von Hans VII.(d. Jüngeren) auf unseren Hans V. überging, dem Landgrafen Friedrich d. J. (dem Ein-fältigen) von Thüringen einen Revers darüber ausstellen, dass sie für die Ueberlassungder Güter Plans (V.) v. U. des Aelteren zu Sundhausen und Bussenborn, 100 Rh. Guldenjährliche Zinsen und Renten zu Lehn von ihm empfangen haben und ihm (nach Analogiedes Vertrages ihrer Vettern auf Altengleichen v. J. 1431 [Reg. 566]) mit ihrem SchlosseNeuengleichen zu dienen versprechen. (Reg. 593.) Die 100 Rh. Gulden waren imLehnbriefe vom 18. Juli 1435 vom Landgrafen auf die Pflege Thamsbrück angewiesen.Als mit ihm im Jahre 1440 der thüringische Fürstenstamm erlosch, und sein Land anseinen Vetter Friedrich II. den Sanftmüthigen, Kurfürsten von Sachsen, und dessenBruder Wilhelm III. den Tapferen, Herzog zu Sachsen, fiel, belehnten diese im Jahre 1441

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