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1 (1888) [Hauptbd.]
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Am 4. Januar 1451 ist er als Aussteller eines Afterlehnbriefes (Reg. 686) zuletzt inden Urkunden bekannt.

Da nach des Seniors Wedekind I. auf Altengleichen Ableben nicht er, sondernGünther v. U. am 20. Januar d. J. als Aeltester der Familie genannt wird (Reg. 687),so muss Emst zwischen dem 4. und 20. Januar 1451 gestorben sein. Am 12. Novemberd. J. wird erselig" genannt. (Reg. 696; auch 706.)

Seine kleine Statur hatte ihm den Reinamen:der wenige (kleine) Ernst" ein-gebracht; als solcher erscheint er u. a. in den Regg. 696 und 772. Den TitelKnappe"als Bezeichnung seiner ritterlichen Erziehung führt er nirgends.

Dilige (Ottilie), seine Gemahlin, aus unbekanntem Hause entsprossen und 1445und 1449 (Regg. 666, 679) genannt, lebte anscheinend noch 1465. (Reg. 775.) Da sieihrem Gemahl nur eine Tochter geschenkt hatte, so erlosch mit Ernst XII. die ältereLinie auf Altengleichen. Ihre Güter fielen auf die durch Günther und die Söhne seinesBruders Wedekind 1. repräsentirte jüngere Linie von Altengleichen.

66. Hans V. 14041460. Eine grosse Zahl von Urkunden und urkundlichenNachrichten giebt während eines Zeitraums von mehr als 50 Jahren Kunde von diesemHans, dem einzigen Sohne von Ernst IX. auf Neuengleichen (Reg. 457), des letztenRitters aus Uslar'schem Geschlecht. Wie sein Vater erfüllt von der Lust am Fehdeleben,gab er sich, ein echter Sohn seiner Zeit, dieser Neigung ungezügelt hin, so lange esging, um später, nachdem er in stiller Zurückgezogenheit auf seinem Schlosse eine Reihevon Jahren verlebt, hinter den Mauern des Klosters zu Reinhausen die Sünden seinesLebens zu büssen und dort zu sterben.

Urkundlich wird sein erstes Erscheinen erst im Jahre 1406 verbürgt, als er mitseinem Vetter, dem Knappen Ernst d. J., eine dem Augustiner-Kloster zu Einbeck ge-hörende Kothe zu Ahlshausen gegen eine jährliche Abgabe von 6 Schillingen von denihnen bisher geleisteten Diensten befreite. (Reg. 440.) Es ist jedoch mehr als wahr-scheinlich, dass schon mit dem in den Regg. 432 und 4-38 erwähnten Frevler gegenMühlhausen in den Jahren 1404 und 1405 unser Hans V. gemeint ist, weil sein zeit-genössischer Vetter Hans VI. in allen Urkunden, in welchen er sich nicht der ältereoder der jüngere Hans nennt, stets in Begleitung seines Bruders Ernst XIII. erscheint.Hans V., noch minorenn, wie der Mangel eines eigenen Siegels beweist (Reg. 457),kämpfte mit seinem Vetter Hermann XIII. auf Altengleichen und dessen drei Söhnenangeblicher Forderungen wegen im Jahre 1411 gegen den Landgrafen Friedrich d. J.von Thüringen und die ihm verbündeten Grafen von Schwarzburg. Die Fehde endetemit der Gefangennahme Bode's v. U. und dem Gelöbniss, dass er für Lebenszeit, seinVater aber und seine Brüder 5 Jahre lang jede Feindseligkeit gegen jene meiden wollten.(Reg. 459.) Dass Hans V., wie seine Vettern von Altengleichen am 26. Juli thaten(Reg. 460), den verbündeten Gegnern Urfehde geschworen, unterliegt wohl keinemZweifel, ist aber aus keinem bekannten Documente nachzuweisen. Wir vermögen nurzu erkennen, dass Hans V. innerhalb der bedungenen 5 Jahre nicht nur nichts gegenThüringen unternahm, sondern sogar mit seinen Vettern Ernst XIII. und Hans VI. am31. Juli 1414 für jährlich 10 Schock neuer Freiberger Groschen in den Dienst derLandgrafen Friedrich d. J. (der Friedfertige), Friedrich I. d. Aeltere (der Streitbare) undWilhelm II. (der Reiche) trat. (Reg. 473.) Der Dienstvertrag galt offenbar einer Fehdeder thüringischen Landgrafen gegen den Bischof Albert von Bamberg, über die unsindess mit Ausnahme der üblichen Verwüstungen des feindlichen Gebiets die nähereKunde abgeht. (Siehe S. 71.)'

Als im Jahre 1416 die seitens der Grafen von Hohnstein dem Herzog Erich vonGrubenhagen verweigerte Einlösung der Grafschaft Lauterberg eine ernste Fehde zwischenihnen veranlasste, in welcher sich die Grafen von Schwarzburg auf die verwandte Seiteder Hohnsteiner, der Flerzog Otto (cocles) von Braunschweig aber auf die Seite seinesSchwagers Erich stellte, leisteten die Brüder Ernst XIIJ. und Hans VI. v. U. auf Neuen-gleichen den Grafen von Schwarzburg die in Reg. 482 erwähnte Hülfe gegen die Herzöge.

Sohn, Ernst XV., über diesen Zehnten (Reg. 853), welchen er im folgenden Jahre (Regg. 854, 855) demKloster Katelnburg verpfändete. Auch sonstige Gerechtigkeiten an Suterode brachte das Kloster vonden Brüdern Hans und Heinrich Recken und von Ernst's XII. Tochter Guda in den Jahren 1465 und1468 an sich. (Regg. 775, 790.) Bemerkung. Die Angaben Letzner's bei Meier, Orig. et antiq.Plessenses, S. 344 u. ff., sind sehr fehlerhaft. Weiteres über Suterode siehe in der BiographieErnst's XIV. v. U. (Nr. 80).