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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
167
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Hans, in unterpfändlichen Besitz. Am 15. November d. J. stellen sie und ihre inReg. G10 genannten Treuhänder, zu denen auch Ernst XII. v. U. gehörte, dem BischofMagnus und dem Domcapitel zu Hildesheim bei der Uebernahme des Schlosses gegeneinen Pfandschilling von 800 Rh. Gulden einen Revers aus.

Herzog Otto (cocles) von Braunschweig, obgleich er sich der Regierung bereitsam 15. Juli 1435 begeben hatte, 1 ) liess in seinem Namen doch noch Lehnbriefe aus-fertigen, 2 ) wie die am 3. Februar 1437 von ihm vollzogene Belehnung der Uslar aufAltengleichen mit diesem Schlosse ausweist. (Reg. 603.) Der mitbelehnte Ernst XII.stellt dem Edelherrn Jan von Plesse im Jahre 1439 über die empfangenen plessischenLehen einen Revers aus (Reg. 617) und wird in dem Lehnbriefe von 1441 genannt,durch welchen Wedekind I. v. U. den Dietrich von Niehaus mit den Gütern belehnt,welche früher die Familie Wlome von den Uslar zu Lehn hatte. (Reg. 627.) AmMichaelistage desselben Jahres nimmt Ernst XII. mit seinem Vetter Bode den Theil vonAltengleichen, welchen Otto von Kerstlingerode d. J. besass, sowie dessen Antheil anden Dörfern Bischhausen, Kerstlingerode und Beienrode von diesem auf 12 Jahre inPfand. (Reg. 633.) Unter einem von diesen Antheilen wird das ungenannte Gut zusuchen sein, welches Bode v. U. mit Ernst XII. (der sich Ernst XIV. gegenüber jetztder Aeltere nennt) von dem genannten jüngeren Kerstlingerode und dessen Vetter(wiederkäuflich?) gekauft hatte, und wovon im folgenden Jahre (14-42) Bode seinen An-theil dem Kloster Bursfelde und seinem Vetter Hans V. v. U., derzeit in Reinhausen,für 200 Rh. Gulden verpfändet, ausgenommen den Theil an den Gleichen und zuGelliehausen. (Reg. 642.)

Gleichzeitig war Ernst in Streitigkeiten mit dem Rathe und der Bürgerschaft zuGoslar gerathen, die am 25. Juli 14-42 beigelegt wurden. (Reg. 649.) Wir erfahrenferner 1444- von ihm, dass er vom Erzbischof Dietrich von Mainz mit dem seit 1426(Regg. 531, 808) in den Lehnbesitz der Uslar auf Altengleichen befindlichen 20 Guldenaus dem erzbischöflichen Hofe in Erfurt belehnt wurde, nachdem sein in das KlosterReinhausen übergetretener Vetter Hans V. dasselbe dem Erzbischofe aufgelassen hatte(Reg. 654 a.), und treffen ihn am 28. Juni desselben Jahres bei Besiegelung einer Ur-kunde. (Reg. 656.)

Das Dorf Suterode, einst der grubenhagenschen Familie von Susa (von der Soese),oder vielmehr einer Seitenlinie derselben, der Kegel, gehörend, 3 ) kam, als der Letztederselben, Johann von Suterode, Dietrichs Sohn, und seine Hausfrau Palma von Uslar,ohne Erben verstarben, an die Uslar auf den Gleichen, welche es von dem BisthumPaderborn wiederum zu Lehn empfingen. (Reg. 662.) Am 25. December 144-5 ver-pfändete Ernst XIV. v. U. auf Neuengleichen Festung und Dorf Suterode für54-0 Rh. Gulden 4 ) seinem Vetter Ernst XII. v. U. und dessen Frau Dilige (Ottilie) aufAltengleichen. (Reg. 666.) Hierzu gab Dietrich (von Moers), Erzbischof von Göln undAdministrator des Hochstifts Paderborn, als Lehnsherr am 12. April 1449 seinenConsens. (Reg. 679.) 5 )

Im Jahre 14-48 findet sich Ernst XII. zu Thamsbrück als dortiger Vogt undAmtmann des Herzogs Wilhelm III. zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen. (Reg. 671.)

') Schmidt, 1. c., II, S. 117. — 2 ) Wenck, hess. Landesgesch., II, 2, S. 821. — 3 ) Max, Gesch.des Fürstenth. Grubenhagen, II, S. 144, 364, 384; I, S. 24-8, Note. — 4 ) Den abweichenden Angaben des

Reg. 666 gegenüber nennt Reg. 679 diese Pfandsumme. Max, 1. c., II, S. 144 und Reg. 781 haben

580 Rh. Gulden. Statt Ernst XIV. v. U. nennt Reg. 781 (ohne Jahr) dessen Brüder Borchard und Hans VII.v. U. — 3 ) Von Ernst XII. ging der Pfandbrief in einem unbekannten Jahre gegen Entrichtung der

Pfandsumme von 580 Rh. Gulden an die Brüder Hans und Heinrich Recken, Knappen, (Max, 1. c., II,

S. 144 nennt sie Vettern Ernst's XII. v. U.) über, und von diesen im Jahre 1453 an das Stift Kateln-burg (Regg. 714, 723), welches zur Bezahlung eines Theiles der Pfandsumme am 24. April 1454 der StadtGöttingen auf 30 Jahre zwei Hölzer für 100 Rh. Gulden und 37'/2 Mark Gotting, zur Nutzung überliess.(Schmidt, Gotting. Urkb., II, S. 218.) Erst nach dem Tode des Erzbischofe Dietrich von Cöln (f 14631bestätigte am 24. Januar 1466 der neue Bischof von Paderborn, Simon III, diese Uebertragung. (Reg. 781.)Inzwischen hatten die Besitzer des Dorfes, die Brüder Ernst XIV. und Hans VII. v. U. ihr Schloss Neuen-gleichen (1451), sowie ihren sonstigen Besitz veräussert. Suterode verkauften sie an ihren OheimHeinrich von Bodenhausen und resignirten es ihrem Lehnsherrn, dem Erzbischof von Cöln, Ende desJahres 1452 mit der Bitte, ihren genannten Oheim wieder damit zu belehnen. (Regg. 711, 712, 715.)Der Erzbischof erfüllte diese Bitte am 8. April 1453. (Reg. 716.) Der Zehnte zu Suterode war übrigensmainzisches Lehn (Reg. 853), und Ernst XII. anscheinend damit belehnt. Nach dessen söhnelosem Tode(14-51) wird der Zehnte mit Ernst's sonstigen Gütern an Ernst XIV. und Hans VII. von Neuengleichengekommen, von diesen an Hessen verkauft (Reg. 696), und von Hessen wieder dem Dietrich V. und seinenVetlern von Altengleichen zu Lehn gegeben sein. (Reg. 772.) Daher disponirte im Jahre 14-99 Dietrich's