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1 (1888) [Hauptbd.]
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zuletzt im Jahre 1390 genannt wird, 1 ) so muss Hildebrand VI. in oder kurz nach diesemJahre zur Propstei gelangt sein, in deren Besitz er 1396 (Reg. 385) zuerst urkundlicherscheint. Nachdem er noch am 12. Mai 1397 als Propst die in Reg. 387 gegebeneUrkunde ausgestellt, begegnen wir ihm 14 Tage später ohne die Attribute seiner geist-lichen Stellung mit seinem Vater (Reg. 388), und nach dessen Tode im folgenden Jahremit seiner Mutter (Reg. 396) in Göttingen. Bald darauf widersetzte sich das Dom-capitel der Ernennung des Italieners Bertrand von Arvassanis zum Bischof von Paderborn,der über das Capitel in Folge dessen den Bann aussprach. Unter den Domherren,welche im Jahre 1400 vom Banne freigesprochen wurden, befand sich auch Hilde?brand v. U. 2 ) Mit seinem Bruder Dietrich ist Hildebrand wiederum im Januar 1404in Göttingen, um für sich und die Kinder ihres verstorbenen Bruders Otto, deren Vor-münder sie sind, Depositen beim dortigen Rathe in Empfang zu nehmen. (Reg. 429.)In die Zeit seiner Anwesenheit im Göttingischen scheint das Ende einer Fehde zu fallen,in welche die Stadt Duderstadt mit dem Abt von Reinhausen und der ihm anscheinendverbündeten Stadt Göttingen gerathen war. Soviel Andeutungen erkennen lassen, 3 )standen die Uslar auf der Seite des Abts gegen ihre alte Feindin, und so mag es sichaus der zufälligen Anwesenheit Hildebrand's erklären, dass dieser, obgleich ihm alsPropst des paderbornischen Stifts zu Busdorf eine geistliche Gerichtsbarkeit über Duder-stadt nicht zustand, doch den Rath und viele Bürger dieser Stadt excommunicirte. DerRath soll sich darüber in Rom beschwert und den Dechanten des Moritzstifts zu Hildes-heim als Commissarius erhalten haben, welcher den ergangenen Bann für nichtig er-klärte 4 ) und den Propst anhielt, denselben am 6. April 1404- zu widerrufen. (Reg. 430.)(Siehe S. 69.)

Die Urkunden vom 2. und 14. Mai 1406 (Regg. 441, 443) zeigen die Fortdauer deramtlichen Wirksamkeit Hildebrand's als Propst in Busdorf. Indess schon im folgendenJahre sehen wir ihn im Besitze einer anderen Würde, der Propstei beim Petersstifte inNörten (Reg. 445), 5 ) mit welcher die Würde eines Archidiacons verbunden war. Vermögedieser gebührte ihm die ordentliche geistliche Gerichtsbarkeit in dem Umfange seinesArchidiaconats und in einem eigenen Gerichtshause (domus consistorialis) in Göttingenhielt sein Official das geistliche Gericht. 6 )

Ist Hildebrand auch von jetzt an in Urkunden als Propst in Busdorf nicht mehrbekannt, so kann man doch nicht unbedingt schliessen, dass er sein dortiges geistlichesAmt sogleich aufgab, zumal da sein Nachfolger Albert von Haxthausen erst 1412 inUrkunden genannt wird, 7 ) und der Besitz zweier, selbst mehrerer Pfründen bei einemGeistlichen nichts Ungewöhnliches war. Anscheinend galt schon der Erwerbung derPropstei in Nörten jener seltsame Vergleich vom 25. Juli 1405, worin Hildebrand VI.(dem als Geistlichen das Prädicat „Herr" gebührte) nebst seinen in Reg. 437 genanntenVettern und sonstigen Personen dem Herzoge Friedrich von Braunschweig-Grubenhagenund dessen Sohne Otto d. J. alle Einkünfte der dortigen Propstei, sei es an Korn, Geldoder Zins, nur nicht die Einkünfte vom Siegel, während der nächsten 4 Jahre abtrat.

Ueber Hildebrand's fortdauernde Thätigkeit als Domherr in Paderborn erfahrenwir erst wieder Näheres, als im Jahre 1412 der bei vielen Geistlichen des Stifts undbei der Stadt verhasste Paderborner Elect Wilhelm, Herzog von Berg und Graf vonRavensberg in eine ernste Fehde gerieth mit vielen Geistlichen seines Stifts — unterdenen der Domherr Hildebrand von Uslar (Reg. 467) genannt wird, — an deren Spitzesich im folgenden Jahre der Edelherr Bernhard VI. zur Lippe mit dem ihm verbündetenDompropst, dem Domcapitel, mehreren Rittern und den 4 Hauptstädten des Landesstellte. Der Verlauf des Kampfes ist aus der Geschichte unserer Fehden (S. 70) undaus der Biographie Dietrichs II. v. U. (Nr. 61) bekannt.

Beverungen an der Weser war eine dem Stifte Corvey gehörende grosse Besitzung.Die von Paderborn und Corvey gemeinschaftlich im Jahre 1332 u. ff. (vgl. Seite 141)bewirkte Aufführung des Castrum und theilweise Verpfändung der Besitzungen seitens

') Nach einer gef. Mittheilung des seitdem verst. Geh. Archivraths Dr. Wilmans in Münster. —

2 ) Obgleich Sehnten, Annales Paderb. (2. Aufl.), II, S. 832: „Hildebrandus de Usselen", und Weddigen,

Paderb. Gesch. (Th. 5, Abth. 1 von v. Steinen, fortges. westfäl. Gesch.), I, 1. Abth., S. 486: „Hildebrand

von Uffelen" druckt, so ist doch unzweifelhaft Hildebrand von Uslar gemeint. — 3 ) Jaeger, Urkb. der

Stadt Duderstadt, S. 152. — 4 ) Wolf, Gesch. der Stadt Duderstadt, S. 95. — 5 ) Wolf, dipl. Gesch. des

Petersstifts zu Nörten, S. 289, kennt Hildebrand nicht als dortigen Propst. — 6 ) Wolf, Gesch. d. Geschlechts

von Hardenberg, II, S. 41; Billerbeck, Gesch. der Stadt Göttingen, S. 59. — 7 ) Nach gef. Mittheilung desseitdem verst. Geh. Archivraths Dr. Wilmans in Münster.