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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
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von Hardenberg auf 12 Jahre geschlossene Bündniss gerichtet (Reg. 370), dessenkriegerische Folgen jedoch nicht genügend bekannt sind.

In drei Urkunden der drei folgenden Jahre (Regg. 371, 374, 376) sehen wirErnst X. den Verpfändungen seiner Brüder zustimmen, welche ihr kostspieliges Fehde-leben herbeigeführt haben mag.

Das energische Vorgehen des seit 1394 regierenden Herzogs Otto (cocles) vonGöttingen gegen friedensbrechende Schlossbewohner mochte dem thatendurstigen Ernst X.nicht gefallen. Er trat in den Dienst des Erzstifts Magdeburg, wo der DompropstHeinrich von Warberg in Vertretung des am kaiserlichen Hofe abwesenden ErzbischofsAlbrecht III. in einen Krieg — man weiss nicht wesshalb — mit dem KurfürstenRudolf III. von Sachsen verwickelt wurde.') Der vom Erzstifte mit Heinrich von Bort-feld und Ernst X. v. U. in Reg. 384 angedeutete Vertrag vom 23. April 1396 verpflichtetesie, zur Theilnahme am Kriege gegen'den Herzog von Sachsen, gegen die Mark Branden-burg u. s. w. innerhalb 14 Tagen mit 40 wohlgeübten Gleven (Lanzen) in das ihnenbekannt zu gebende erzbischöfliche Schloss einzureiten. Sie sollten Kost, Futter, Huf-beschlag, Beuteantheil, Ersatz erlittenen Schadens innerhalb 4 Wochen nach abgelegterRechnung erhalten; dazu 250 Kreuzgroschen in der Weise, dass ihnen die eine Hälfte so-gleich, die andere aber am 25. Juli, dem Tage des Ablaufs dieses Vertrages, ausbezahltwird. — Der Dompropst rückte in das feindliche Land, verwüstete dasselbe, erlittaber unweit Jüterbogk eine schwere Niederlage und gerieth selbst in Gefangenschaft.Ein gleiches Schicksal traf den grössten Theil seines Heeres. Nach Rückkehr des Erz-bischofs wurde ein Frieden vermittelt, durch welchen der Dompropst und die gefangenenStiftsmannen nach Bezahlung eines hohen Lösegeldes ihre Freiheit wieder erhielten.

Später treffen wir Ernst X. im Göttingischen, wo er im Jahre 1398 dem Friedens-bunde, welchen Herzog Otto (cocles), sein Adel und einige Städte seines Landes auf5 Jahre schlössen, beitrat. (Reg. 393.) Daselbst bezeugte er zu Anfang des nächst-folgenden Jahres die Bestätigung der Privilegien des Herzogs für die Stadt Göttingenim Kaufhause daselbst (Reg. 398) und am 25. Mai war er Zeuge der der Stadt vonden Brüdern Christoph und Werner von Buttlar geleisteten Urfehdeschwörung, welcheer mit seinem Siegel versah. (Reg. 400.) Vier Wochen später dotirte er, seines Seelen-heils eingedenk, den Johannisaltar in der neuen Capelle im Umgange des KlostersReinhausen mit seinen Brüdern zur Erlangung einer kirchlichen Todtenfeier. (Reg. 403.)Endlich betrifft eine Urkunde dieses Jahres (1399), die ihn nennt, die Errichtung einesBurgfriedens, welchen die Uslar auf beiden Gleichen und die Herren von Kerstlingerodezur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Wahrung des Friedens beschwören. (Reg. 4-04.)

Im letzten Monate des scheidenden Jahrhunderts wurde eine Fehde beigelegt, inwelcher der hessische Edelmann Hans von Dörnberg in die Gefangenschaft des Land-grafen Balthasar von Thüringen gerathen war. Ernst X. gehörte zu den Bürgen desGefangenen, als dieser am 6. December 1400 dem Landgrafen Urfehde gelobt und seinerHaft entlassen wird. (Reg. 409.) Als Bürgen treffen wir ihn auch beim Herzog Erichvon Grubenhagen am 13. Juli d. J. (Reg. 407 a.)

Während Ernst anscheinend von einer Fehde in die andere zog, lagen seineKnechte an der Landstrasse und trieben Strassenraub. Wir erfahren über einen solchenLandfriedensbruch aus dem Protokolle des Raths zu Göttingen und aus dem Sprucheder Landrichter in dieser Sache (Reg. 413), dass drei Knechte des Ernst v. U. zwischenBovenden und Weende dem Conrad Reyrner sein Pferd und das seines Gefährten Rein-brecht Pytik, der zurückgeblieben war, sowie seine Habseligkeiten sammt dem Pilgrims-briefe weggenommen hatten. Die Räuber wurden von den Beraubten bei Göttingenergriffen und vor Gericht gestellt, aber am 16. April 1401 auf einen Eid Ernst's frei-gesprochen, weil sie angaben, der nur auf 9 Tage gültige Pilgrimsbrief sei abgelaufengewesen und habe den Reymer nicht mehr geschützt, weil dieser zu den Leuten des Ernstvon Bock gehöre, mit welchem ihr Herr in Fehde sei. (Siehe S. 68.)

Als vier Tage nach diesem Spruche der braunschweigischen und hessischenLandrichter die Brüder des im Jahre zuvor in der Nähe von Fritzlar erschlagenenHerzogs Friedrich von Wolfenbüttel sich mit den Landgrafen von Thüringen und Hessenverbanden, um den Mord an dem vermeintlichen Thäter, dem Erzbischof Johann II.

') Hoffmann, Gesch. der Stadt Magdeburg, I, S. 307; Forschungen zur deutschen Geschichte,II, S. 219.