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1 (1888) [Hauptbd.]
Entstehung
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145
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dessen Antheil an den alten Gleichen an Hildebrand und seine Söhne fallen solle unddass Heinrich, falls Ernst VII. dagegen Einspruch erhöbe, diesem nicht beistehen würde.(Reg. 319.) Dieser Vergleich muss auf Schwierigkeiten gestossen sein, denn als Ernst VII.am Michaelistage 1383 gestorben war (Reg. 34-1), erklärten am 1. Juli 1384 die vonKerstlingerode als Inhaber eines Viertels an Altengleichen, dass sie, wenn Hermann VIII.seinen Antheil an dem Schlosse verkaufen oder veräussern wolle, Hildebrand V. undseinen Söhnen am Kaufe nicht hinderlich sein wollen. (Reg. 343.) Noch in demselbenJahre muss Hildebrand in den Besitz jenes Antheils gelangt sein, denn er und sein SohnDietrich II. errichteten hinsichtlich ihres achten Theils am alten Schlosse mit Hermann XII.v. U. hinsichtlich seiner Hälfte des Schlosses eine Erbverbrüderung, zu welcher HerzogOtto der Quade am 8. September 1384 seine Zustimmung gab und die Uslar zu ge-sammter Hand belehnte. (Reg. 344.)

Herzog Otto der Quade war nicht der Mann, die in der Sternerfehde erlitteneNiederlage so bald zu vergessen. Am 13. März 1385 verband er sich auf 10 Jahre mitdem Erzbischof Adolf I. von Mainz, mit den Grafen Heinrich IV. (dem Eisernen) vonWaldeck und Gottfried d. J. von Ziegenhain und 34 Rittern und Knappen, von welchenviele im Sternerkriege seine Genossen gewesen waren, angeblich zu dem Zwecke, denvon Kaiser Karl IV. am 25. November 1371 zu Bautzen errichteten westfälischen Land-frieden ') zu halten (Reg. 345), in Wirklichkeit aber, um den Landgrafen Hermann(den Gelehrten) von Hessen zu bekriegen. Unter den Theilnehmern des Bundes treffenwir auch unsern Knappen Hildebrand V., der also um diese Zeit aus den Fesseln desBannes befreit gewesen sein muss.

Dem übermächtigen Anstürme der Feinde, denen sich noch der Landgraf Bal-thasar von Thüringen zugesellt hatte, erlag der Landgraf. Nach heldenmüthiger Ver-Iheidigung seiner Stadt Cassel sah er sich genöthigt, am 22. Juli 1385 unter schwerenOpfern den Frieden zu erkaufen. (Siehe S. 61 u. f.) Dass Hildebrand V. in dieser Fehdeunter dem Banner Herzogs Otto des Quaden focht, unterliegt wohl nach seinem Beitrittzu dem zum Zweck dieses Krieges geschlossenen Bunde keinem Zweifel. Bevor dieFehde von Neuem entbrannte, nahmen Hildebrand v. U., sein Sohn Dietrich II. und dieRitter Hans und Hermann von Kolmatsch von ihrem landgräflichen Gegner am 25. No-vember 1385 das Schloss Ziegenberg für 700 Mark Gotting, unter den in Reg. 34-7angegebenen Bedingungen in Pfand. Mit Rücksicht auf den etwaigen Wiederausbruchdes Krieges mit Braunschweig musste der eben gedemüthigte Landgraf zugeben, dassden Pfandinhabern vorbehalten wurde, dem Herzoge helfen zu dürfen ohne Ver-letzung ihres Gelübdes, nur durften sie vom Ziegenberge aus ersterem keinen Schadenzufügen, vielmehr mussten sie das Schloss treulich bewahren und es ihm allezeitöffnen. (Reg. 347.)

Ob Hildebrand V. und sein Sohn hiernach wiederum auf der Seite des Herzogsstanden, als die Verbündeten zehn Tage nach Beendigung der von Otto dem Quadengegen seine eigene Stadt Göttingen geführten schonungslosen Fehde (8. August 1387)einen neuen Einfall in das Gebiet des Landgrafen unternahmen, ist eben so ungewiss,wie die Betheiligung der Uslar an dem dritten Zuge gegen das unglückliche Hessen imHerbste des Jahres 1388. (Siehe S. 62 u. f.) Am 6. Januar 1389 sah sich Hildebrand V.,seine beiden ältesten Söhne und die genannten von Kolmatsch genöthigt, auf die an denZiegenberg gelegte Pfandsumme 540 Mark Gotting, anzuleihen (Reg. 357), und am19. November desselben Jahres deponirten alle genannten Pfandbesitzer beim Rathe zuGöttingen vier, diese Verpfändung betreffende Urkunden. (Reg. 359.)

Nachdem der LIerzog Otto d. Q. sich wegen der oben angedeuteten Feind-seligkeiten mit dem Landgrafen Hermann von Hessen am 1. August 1389 gesühnthatte, 2 ) schloss er am 8. Juni des folgenden Jahres mit ihm einen Vertrag ab, inwelchem ausgemacht wurde, dass der gleichnamige Sohn und Erbe Otto's (Otto cocles)hinnen sechs Jahren des Landgrafen älteste Tochter Elisabeth als Gattin heimführensollte mit einer Mitgift von 12000 Gulden, die im ersten Jahre nach Vollziehung derEhe erlegt werden mussten. Falls der Landgraf dies nicht erfüllt, setzt er, bis derBrautschatz bezahlt ist, Schloss und Stadt Allendorf dem Herzoge zum Pfände, gestattetihm auch, indem er sich das Recht der Einlösung vorbehält, das Schloss Ziegenberg

1) Inserirt in der Urkunde K. Wenzel's v. J. 1386 bei Weizsäcker, deutsche Reichstagsacten, I,S. 535. — 2 ) Zeitschr. des V. f. hess. Gesch. u. Landesk., N. F., XI, S. 222.

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