Unter den Ausstellern eines neuen Abkommens (vgl. Reg. 293) mit den Edel-herren von Plesse über die Besetzung der Pfarre in Gross-Lengden treffen wir Hildebrandim Jahre 1380 (Reg. 322); ebenso unter den Bürgen für zwei in demselben Jahre vonden Bürgern von Mühlhausen gefangene Edelleute. (Reg. 323.)
Das Schloss Gieboldehausen hatte um diese Zeit der Herzog Otto der Quadepfandweise inne. Der Erzbischof Adolf I. von Mainz, weil er ungern die Burg in denHänden eines so mächtigen und kriegerischen Fürsten sah, wünschte die Einlösung,hatte aber kein Geld. Deshalb verpflichtete er seinen Oberamtmann des Eichsfeldes,Siegfried von Bülzingslöwen in einem undatirten Schreiben,') die Mittel zur Einlösunganzuschaffen, sei es von der Stadt Duderstadt, welche, wie er sagt, die ihr aus demferneren Besitze des Schlosses in Ottos Hand erwachsende Gefahr nicht verkennenwürde, sei es von der dem Erzstifte verpflichteten Ritterschaft. Duderstadt und Hilde-brand V. v. U. gaben denn auch die nöthigen Summen her, und der Erzbischof lösteGieboldehausen ein. (Reg. 324.)
Um seinen Antheil an der Einlösungssumme aufzubringen, verpfändete Hildebrandund seine Söhne am 26. Mai 1381 den Grafen Otto und Heise von Lutterberg (nachReg. 326) sein Burglehn auf dem oberen Hause zu Gieboldehausen mit der daraufruhenden Gülde von Mainz u. s. w. für 40 Mark Duderst. Währung.
Am 23. März des folgenden Jahres (1382) verpflichtete sich Hildebrand mitseinen Vettern auf beiden Gleichen zur jederzeitigen Auslieferung der beiden, von demKloster Reinhausen an die Kirche der Uslar in Bremke verpfändeten Glocken gegenZahlung der Pfandsumme. (Reg. 329.)
Um diese Zeit muss LIildebrand V. von dem Herzoge Otto dem Quaden vonBraunschweig unter die Zahl seiner Räthe aufgenommen sein (Reg. 333), denn wirfinden ihn im Jahre 1382 mehrfach in dessen Umgebung. Die Gildemitglieder der StadtGöttingen hatten sich an die Spitze eines Volksauflaufs gestellt, weil sie den Verdachthegten, der Rath sei Schuld an der Verschlechterung des Silbers mittelst der Wechsel.Der Rath deutete auf den Herzog als den Schuldigen hin, dieser antwortete mit An-schuldigungen, die, weil er sie nicht begründen konnte, zu einer Aussöhnung mit demRathe führte, welche in den von Hildebrand mitbezeugten herzoglichen Urkunden vom28. Juni 1382 (Regg. 330, 331) ausgedrückt ist. 2 ) Aber die Lasten einer glänzendenHofhaltung, die Durchführung zahlreicher Fehden, sowie die Forderungen, welche derReichsdienst stellte, zwangen den Herzog nur zu oft zu Verkäufen und Verpfändungen.So war er schon wenige Tage nach der geschlossenen Einigung genöthigt, die Wechselund Münze an die Stadt Göttingen zu verpfänden, indem er zu den 314 Mark, die seitHerzog Ernst's Zeiten (1357) darauf standen, 3 ) weitere 200 Mark aufnahm. Auch hierist der Knappe Hildebrand Zeuge. (Reg. 332.)
Am 24. August desselben Jahres (1382) war Hildebrand thätig bei Verpfändungvon Einkünften seiner Vettern an das Kloster Reinhausen (Reg. 334) und er selbst undseine Söhne pachteten mit ihrem Oheim resp. Grossoheim Hermann VIII. das VorwerkBettenrode von demselben Kloster. (Reg. 335.)
Inzwischen war dem erwähnten verwüstenden Zuge gegen das Kloster Walken-ried vom Jahre 1379 ein neuer Einfall im Jahre 1381 gefolgt, bei welchem unterFührung des Herzogs Albrecht II. von Grubenhagen, des Bischofs Simon II. von Pader-born, des Edelherrn Heinrich von Homburg und mehrerer Ritter und Knappen 4 ) demKloster am 1. Mai durch Plündern und Brennen wiederum ein Schaden von 1400 Markzugefügt wurde. Ob Hildebrand V. und andere Uslar dabei betheiligt waren, sagt diein Reg. 342 citirte Urkunde nicht. Dagegen erfahren wir aus ihr, dass Papst Urban VI.die sämmtlichen Theilnehmer an beiden Raubzügen — unter denen Hildebrand v. U.ausdrücklich genannt wird — am 18. März 1384 durch den Capellan Johann Trefnantexcommurhciren liess, d. h. sie wurden von der Gemeinschaft der christlichen Kircheausgeschlossen, also in den Bann gethan. Den Herzog allein konnte die Kirchenstrafenicht treffen, weil er inzwischen gestorben war.
Wir erinnern uns des Vergleichs, welchen Hildebrand V. und sein Oheim Hein-rich II. im Jahre 1379 dahin geschlossen hatten, dass im Todesfalle Hermann's VIII.
0 Bei Wolf, Denkvvürdigk. von Gieboldehausen, Beil., S. 8. Das Schreiben ist nach dem 28. April
1381, dem Tage des Regierungsantritts des Erzbischofs, zu datiren. — 2 ) Sudendorf, Urkb. z. Gesch. der
Herzz. v. Braunschw. u. Lüneb., VI, Einleit., S.V. — 3) Schmidt, Gotting. Urkb., I, S. 193. (Vgl. S. 174.) —
4 ) Max, Gesch. des Ftirstenth. Grubenhagen, I, S. 249.