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1 (1888) [Hauptbd.]
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Bald nach Ausführung dieses frommen Werkes erhielt Heinrich IV. den Rilter-schlag, denn schon am 11. November 1337 nennt er sich miles bei Vollziehung dermehrbesprochenen Uslar'schen Schenkung und eines gleichzeitigen Verkaufs an dasWilhelmitenkloster zu Witzenhausen. (Reg. 212.)

Bei der von dem Knappen Hermann IX. v. U. und seiner Gemahlin an das KlosterReinhausen zur Sicherung ihres und des Seelenheils seiner Eltern und seines Brudersvollzogenen Schenkung vom Jahre 134-0 assistiren Heinrich IV. und sein Bruder, indemsie die Urkunde besiegeln. (Reg. 217.) 134-2 werden Beide Wohlthäter der Stadt Uslardurch Ueberweisung einer Hufe Landes an den Rath, welcher die Verpflichtung über-nimmt, die Erträge der Hufe zu einer Spende an Arme und zu jährlich 4- Vigilien undSeelmessen zu verwenden. (Reg. 218.)

Bei Resignation des Zehnten zu Olxheim an den Erzbischof von Mainz, so wiebeim Verkaufe dieses Zehnten an das Marienstift zu Einbeck in den Jahren 134-4- und1345 ist Heinrich IV., bezw. auch sein Bruder Mitaussteller der betreffenden Urkunden.(Regg. 219, 221223.)

Einige Jahre zuvor hatte sich der Markgraf Friedrich der Ernsthafte, Landgrafvon Thüringen, mit den damals mächtigen Erfurtern gegen die Grafen von Orlamünde,Schwarzburg und Hohnstein verbunden, welche der Oberherrlichkeit Friedrich's müdewaren und denen der Erzbischof Heinrich III. von Mainz Beistand leistete. (S. 51 u. f.)Daraus entsprangen im Jahre 1342 die unter dem Namen des Grafenkrieges bekanntenFehden. Das Gebiet der Grafen wurde schonungslos verheert und geplündert, unddiese säumten nicht, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, bis der Kaiser ernstlich Friedengebot, die Streitenden vor sein Gericht nach Würzburg lud und sie am 17. Mai 1343mit einander versöhnte. Doch der Friede war von keiner Dauer. Schon um Fast-nacht 1345 erneuerten die Grafen ihr altes Bündniss gegen Friedrich, und auch derErzbischof trat dem Bunde am 6. März wiederum bei. Dem Letzteren müssen dieBrüder Heinrich IV. und Hans III. v. U. in der ersten Fehde treue Verbündete gewesensein, denn am 12. April 1345 setzt er zu Aschaffenburg ihnen und ihren Erben dashalbe Dorf Sieboldshausen zu Pfände für diejenigen 20 Mark löth. Silbers, welche erihnen schuldig geworden ist für die ihm und dem Erzstifte in dem Kriege gegen denMarkgrafen von Meissen geleisteten Dienste, in welchem Worbis zerstört wurde, undfür 50 Mark, womit die Brüder das halbe Dorf von Gunzel von Grüne (Grona) eingelösthaben. Der Erzbischof gestattet ihnen, das halbe Dorf für die genannte Summe weiterzu verpfänden mit seinem und seiner Nachkommen und des Stifts Wissen und Willen,auch seiner Mannen, Burgmannen oder Dienstmannen, die ihre Genossen sind. (Reg. 224.)

In wie weit die Brüder v. U. ihrem mainzischen Lehnsherrn auch in der er-wähnten, mit grosser Erbitterung geführten zweiten Fehde folgten, erfahren wir zwarnicht ausdrücklich, dürfen aber an ihre thätige Mitwirkung bis zu dem am 18. Juli 1346vom Landgrafen siegreich errungenen Frieden nicht zweifeln.

In der beide Grafenfehden trennenden Zwischenzeit musste der Erzbischof Hein-rich III. von Mainz in Folge einer Fehde gegen Friedrich von Wangenheim, einemAnhänger des Landgrafen, von den Brüdern Heinrich IV. und Hans III. 4-0 Mark Silberanleihen, die er am 29. Juni 134-5 auf das Amt Trefurt anwies. (Reg. 228.) Muthmasslichleisteten auch in diesem Kampfe die Brüder ihrem mainzischen Lehnsherrn Heeresfolge.

Noch einmal sehen wir den Ritter Heinrich IV. mit seinem Bruder, dem KnappenHans III. im Jahre 1346 handelnd bei der Uslar'schen Einigung mit dem GöttingerRathe über ihre beiderseitigen Ansprüche an das hintere Hainholz und an den Schiren-bühl, die Kolinge genannt (Regg. 232, 233); dann verliert sich Heinrich's Name ausden Urkunden, um im Jahre 1350 noch einmal wieder aufzutauchen mit der befremdendenAngabe, dass er von einem Laienbruder des Bettelordens vergiftet wurde. Obgleich dieQuelle für diese Nachricht die Annalen Paullini's bilden, deren Unechtheit im Allgemeinenerwiesen ist (Reg. 240 und Bemerk.), so kann man doch derselben in diesem Falle nichtallen Glauben absprechen, weil Paullini's Zeitangabe mit dem Verstummen der Urkundenüber Heinrich fast zusammenfällt. Auch ist Wigands r ) Meinung, dass der Annalistzum Theil aus Urkunden und alten historischen Nachrichten geschöpft habe, einer Auf-fassung im beglaubigten Sinne günstig. Aus den Urkunden können wir nur constatiren,dass Heinrich IV. v. U., wenn er nicht etwa nach einem stürmischen Leben in die Stille

1) Gesch. von Corvey, I, 1, S. 200.