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1 (1888) [Hauptbd.]
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anderen mitkämpfenden Vettern am 6. December 1308 wiederum mit der Stadt Friedenschloss. (Reg. 163.) Aber auch dieser war nur von sehr kurzer Dauer, wie der neueFriedensvertrag vom 15. Januar 1309 (Reg. 164) beweist. Mit seinen Vettern Heidenreich,Hermann VI. und Ernst VI. gestattet Alberich am 9. September d. J. dem Wasmod vonLödingsen die Verpfändung Uslar'scher Lehngüter unter Uebernahme der Bürgschaft vonSeiten Alberich's für die Söhne seines verstorbenen Bruders. (Reg. 167.) Im folgendenJahre (1310) testirt er vor dem Schlosse Gleichen eine Schenkung an das KlosterMariengarten (Reg. 168), wobei er sichde Liehen" nennt, und 1312 zählt ihn dieUslar'sche Schenkungsurkunde für das Kloster Lippoldsberg zu denHerren auf denGleichen." (Reg. 169.) Dann nimmt Alberich den Kampf gegen Mühlhausen allein auf,und beendigt ihn durch eine vorläufige Sühne am 17. August 1313. (Reg. 171.) Spätererscheint er nur noch in dem Lehnbuche über die von dem Herzoge Otto dem Mildenvon Braunschweig auf dem grossen Lehntage des Jahres 1318 vollzogenen Belehnungen.(Reg. 177.) Er empfängt daselbst x / 4 des Zehnten zu Eschershausen, 3 Hufen Landesin Relliehausen und eine Hufe in Sohlingen. Von seiner Mitbelehnung an den Gleichenist keine Rede, auch nicht, als seine Neffen Heinrich IV. und Hans III. wahrscheinlichnachträglich, wie aus der eingeklammerten Belehnung in Reg. 177 hervorgeht dashalbe Schloss Altengleichen und die anderen dort genannten Güter vom Herzogeempfingen. Ob sein kinderloser Tod eine spätere Lehnsreichung verhinderte, oder obAlberich, müde der unsicheren Zeit und des vielen Raufens, sich von der Welt zurückzogund in ein Kloster ging, bleibt unaufgeklärt. Ganz unwahrscheinlich ist Letzteres nicht,weil erst die von seinen beiden Neffen und den Söhnen des Aelteren derselben für ihn,seinen Bruder und ihre Eltern 18 Jahre später gestiftete Seelenmesse im Kloster Rein-hausen (Reg. 210) uns von seinem Ableben Kunde giebt.

Zur Ritterwürde ist Alberich III. nie gelangt, trotz der Angabe des letztgenanntenRegests, welches ihn dominus nennt.

Von einer eingegangenen Ehe findet sich keine Spur.

33. dorn. Bertold dictus de Uslaria, sacerdos. 1303. Das nur den Uslarauf den Gleichen eigenedictus," so wie die Beziehungen dieses Geistlichen zu dem inVerbindung mit jenen vielgenannten Kloster Lippoldsberg, wie sie in der einzigen überihn bekannten Urkunde vom Jahre 1303 (Reg. 156) dargelegt sind, bürgen dafür, dassBertold unserer Familie angehörte.

Der Mangel sonstiger Nachrichten über ihn und über seine Verwandtschaft mitden Personen unserer Stammtafel erklärt sich durch sein Priesteramt.

VII. Generation.

34. Thidericus I. (Tliyle, Tile, Dydericli). 13221348. Dietrich I., wahr-scheinlich aus der ersten Ehe des Ritters Heidenreich entsprossen, tritt im Jahre 1322mit seinem Vater in der bei Letzterem schon erwähnten Urkunde vom 24. August(Reg. 185) als Knappe zuerst in unsere Geschichte ein. Später scheint es dem Einflüssedes Vaters, welcher in den Jahren von 13241329 selbst eine Stellung am Hofe HerzogOtto's des Milden bekleidete, gelungen zu sein, auch den Sohn in die Umgebung diesesFürsten einzuführen. Bereits im Jahre 1326 sehen wir Dietrich als herzoglichen Vogt(advocatus) x ) am Hofe zu Göttingen, als der von Conrad von Berlepsch zum Schieds-richter angerufene Herzog mit ihm und mit anderen vom Herzoge zu Rathe gezogenenPersonen einen Streit der Herren von Berlepsch mit dem Kloster Mariengarten überKlostergüter, woran die genannten Herren Ansprüche machten, in der Hauptsache zuGunsten des Klosters entscheidet. (Reg. 191.) Es scheint, dass Dietrich's Stellung zumHerzoge eine lediglich berathende gewesen ist, da sie an keine bestimmte Residenz ge-bunden war. Das Schwankende in den Bezeichnungen seiner Stellung in den Urkundenlässt sein Verhältniss zum Herzoge in der Folgezeit schwer erkennen. Während er sich

) Der Vogt, advocatus, später auch Amtmann genannt, war, besonders im Göttingischen, im13. Jahrhundert die erste obrigkeitliche Person nach dem Landesherrn, und vereinigte die richterliche,militairische und polizeiliche Gewalt in sich, wofür er einen Antheil an den Abgaben und Strafgeldernder Bürgerschaft bezog. Im 14. Jahrhundert von dem städtischen Rathe aus der Verwaltung verdrängt,musste er sich auf die richterlichen Functionen beschränken. (Havemann, Gesch. der Lande Braunschw.u. Lüneb., 1853/57, I, S. 575, 602, 636; Hüne, Gesch. des Kgr. Hannover, I, S. 449; Max, Gesch. desFürstenth. Grubenhagen, II, S. 2, 36.)