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kannte Handlung vollzog Ritter Ernst VI. am 2. März 1354, indem er die Kaufmanns-gilde zu Göttingen mit der dortigen s. g. Hanse, welche die Uslar von den Herzögenvon Braunschweig-Grubenhagen zu Lehn trugen, belehnte. (Reg. 249.)
Die Verhältnisse dieses Lehns sind nicht klar. Schmidt, der Herausgeber des J
Göttinger Urkundenbuches, lässt es in der zu diesem ältesten bekannten Hanse-Lehn-briefe gegebenen Note 1 ) zweifelhaft, ob darunter das Hausirrecht, oder wirklich dasRecht, Handel zu treiben, zu verstehen ist, während Frensdorff 2 ) 15 Jahre später nurder letzteren Ansicht huldigt. Gleichzeitig berichtigt auch Schmidt in einem über dasmittelalterliche Göttingen gehaltenen Vortrage 3 ) seine frühere Ansicht dahin, dass mitdem Besitz der Hanse das Recht ertheilt wurde, Wachs, Feigen, Mandeln, Reis undGewürz nach Gewicht zu verkaufen. Seiner Angabe zufolge waren es vorzüglich dieHöker, welche die Hanse zu erwerben suchten, um ihr Geschäft, das namentlich Häring,
Stockfisch und Bücking vertrieb, zu erweitern. 4 )
Dieser wohl das Richtige treffenden Erklärung gegenüber, will der göttingischeSynd icus Seidensticker 5 ) darin entweder eine aus landesherrlicher Gnade bestehende «
Gilde (Stiefelgilde) 6 ) sehen, welche ein vom Landesherrn dependirendes Gewerbe trieb,und von den städtischen Gilden wohl zu unterscheiden ist, oder er hält sie für die alteEinigung der Kaufleute aus der Vorzeit der Gilden mit dem Rechte, sich abzusehliessenund andere aufzunehmen. Trifft der erste Fall zu, so mag der Landesherr das Gewerbean die Uslar gegeben, und diese wiederum, als Göttingen mächtiger wurde, die Kaufleutedieser Stadt damit belehnt haben; im anderen Falle mag das Recht, solche Einigungenzu gestatten — welches vom Landesherrn durch seine Vögte in den Städten strenggewahrt wurde — durch Belehnung auf die Uslar und von diesen auf die Kaufleutegekommen sein. 7 )
Dass die After - Belehnung von 1354 nicht die älteste ist, welche ertheilt wurde,beweist die in diesem wie in allen späteren Lehnbriefen (Reg. 256) immer wieder-kehrende Erwähnung der Vorfahren, von denen die Hanse auf sie — die Ausstellerder Lehnbriefe — gekommen ist. Es deutet sogar die, der belehnten Gilde stets auf-erlegte Verpflichtung, bei Mutung des Lehns ein Stübchen 8 ) Wein als Recognition zuliefern, darauf hin, dass das Lehn in eine Zeit hinaufreicht, wo meist Naturalien an ■
Geldesstatt gegeben wurden. 9 )
Nicht lange nach dieser Belehnung von 1354 muss Ritter Ernst VI. gestorbensein. Am 6. December des folgenden Jahres Urkunden bereits seine Söhne (Reg. 252),obwohl er erst am 1. September 1356 als verstorben genannt wird. (Reg. 253.)
31. Hermannus VII. 1281—1307. Als der Ritter Ernst V. v. U. im Jahre 1281in Göttingen die Urkunde zu Gunsten des Klosters Lippoldsberg ausstellte (Reg. 128),gedenkt er zuerst seiner Kinder, nennt aber nur den ältesten Sohn Hermann (VII.), deralso damals anscheinend allein volljährig war. Ob Hermann derzeit schon Knappe war,lässt diese Urkunde eben so wenig mit Sicherheit erkennen, wie die folgenden derJahre 1282 (Reg. 132) und 1283 (Reg. 134); da er aber 1290 bereits Ritter genannt
>) Gotting. Urkb., I, S. 178. — 2 ) Güttingen in Vergangenheit und Gegenwart (1S78), S. 15. —
3) Hansische Geschichtsblätter, Jahrg. 1878, S. 23. — 4 ) Das Gildebuch der Kaufleute macht für die Zeit
von 1369—1407 129 Personen namhaft, welche die Hanse gewannen; im 15. Jahrhundert schwanken diejährlichen Verleihungen, die übrigens auf Lebenszeit galten, zwischen 1 und 27. Bis zum Jahre 1620kostete die Belehnung 6 Schillinge, dann 3 Mark. (Hansische Geschichtsblätter, 1. c.) — 5 ) „Rechte undGeschichte der Stadt Göttingen." Mscpt. der Univers. -Biblioth. in Göttingen (S. 137 des handschr. index
mscpt.) — 6 ) In einem Schreiben vom 14. Januar 1766 (Recesse und Normale Tom. II, S. 199—202 und582—588 im Stadtarchive zu Göttingen) heisst es: „In Ansehung der Stiefel- oder Hansen-Gilde, womit
die Kaufmannsgilde von denen von Uslar belehnt wird —." Der Tradition zufolge sollen die
Göttinger Kaufleute, wenn sie von auswärts Waaren holen wollten, sich zu ihrer Sicherheit von denHerren von Uslar und deren Leuten haben begleiten lassen, und weil diese Begleitung gewaffnet und ge-stiefelt gewesen, so hätten die Kaufleute als Recognition jedem Reuter ein Paar Stiefel gegeben, wonachdann die Gilde selbst die Stiefelgilde (Stiefeler) genannt sei. — 7 ) Grimm (deutsches Wörterbuch, 1877)hält die Hanse für einen Zins, den eine Vereinigung, Genossenschaft, zu entrichten hat. Daselbst auchdie Angabe, dass es in einem Mühlhäuser Statut des 14. Jahrhunderts so viel bedeutet wie Innung. —
8) Etwa 4 Liter. — 9 ) Nach Falckenheiner, Gesch. hess. Städte und Stifter, I, S. 212. Der Versuch,„alten Wein" in den Lehnbrief zu setzen, scheiterte am Widerstande der Vasallen. Bei der letzten Be-lehnung am 1. März 1848 wurde der Wein gemeinschaftlich von dem Lehnsherrn und den Vasallen
getrunken. (Schmidt, Gotting. Urkb., I, S. 178, Note.) Das Lehn ist von der Kaufgilde zu Göttingenam 20. April 1858 Mangels eines Lehnsobjects refutirt, und sind darnach die Ansprüche der Familieaufgegeben.