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1 (1888) [Hauptbd.]
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Als dann Hermann IV. bald nach 1281 gestorben war, erscheinen die Vettern Ernst V.und Hildebrand IV. noch ferner in den schon besprochenen Urkunden von 1282 bis1290. (Regg. 131135, 137, 139.) Am 10. Februar des letztgenannten Jahres (1290)resignirt Ernst V. und sein Sohn Hermann VII., der auch schon Ritter war, nebst dessenGemahlin Adelheid den halben Zehnten zu Echte dem Erzbischof Gerhard II. zu Mainzaus frommer Rücksicht für das Kloster Wiebrechtshausen, und nennt sich zum Unterschiedevon Ernst VI., dem Sohne des verstorbenen Ritters Hermann IV.,senior". (Reg. 138.)

Gegen Ende seines Lebens, am 5. October 1291, nahm der Erzbischof Gerhard II.von Mainz unsern Ernst V mit seinem Sohne Hermann VII. und seinem Vetter Ililde-brand IV. unter die Lehn - Burgleute seines wichtigsten und festesten Schlosses auf demEichsfelde, dem Rusteberge, auf, mit der Verpflichtung, dass einer von ihnen oder ihrenErben beständig dort wohne, wofür die drei Ritter eine jährliche Einnahme von 6 MarkSilber beziehen. (Reg. 140.) Im folgenden Jahre stellen sie über die Belehnung einenRevers aus. (Reg. 141.) In seinem Todesjahre (1295) besiegelt und bezeugt Ernst V.noch als Vetter (patruus) Hildebrand's IV. die von diesem mit seinem Neffen Hermann VI.ausgestellte Urkunde vom 16. Juni über die von den Ausstellern der Urkunde von 1263(Reg. 105) derzeit versäumte Erwerbung des Obereigenthums an den von ihnen demBlasiusstifte in Northeim verkauften dortigen halben mainzischen Lehnszehnten. (Reg. 143.)

Die ohne Datum noch im Jahre 1295 von den Söhnen Ernst's V. mit ausgestellteUrkunde (Reg. 145) beweist, dass Ernst in der zweiten Hälfte dieses Jahres gestorbensein muss.

Seiner Gemahlin aus unbekanntem Geschlecht wird zuerst 1269 gedacht (Reg. 114),dann als Wittwe ums Jahr 1300 in der undatirten Resignation des Reg. 144. IhrenVornamen Kunna (Kunigunde) erfahren wir erst aus der Stiftung ihrer Grosssöhne vomJahre 1336. (Reg. 210.)

26. Rikeke (Rikechen, Rikessen). 1277 (?), 1285. Eine für das Seelenheildes Ritters (dominus) Dietrich von Stochern (auch Stockem) und dessen GemahlinRikessen (Rikechen, Rikeke), sowie des hildesheimischen Domherrn Hildebrand (III.)von Uslar (Nr. 19), deren Eltern und Kinder, im 14. Jahrhundert auf den 16. Novemberam Dome zu Hildesheim gestiftete Memorie (Reg. 102) berechtigt zu der Annahme, dassdie Gemahlin jenes Dietrich eine Uslar war.

Es findet sich nämlich eine von dem Ritter Dietrich von Stochern in Hildesheimangeblich im Jahre 1277') ausgestellte Urkunde, in welcher derselbe mit Consens seinerGemahlin Rikeke und seiner Erben Lippold, Ernst, Johann und Hildebrand dem KlosterAmelungsborn einen von dem Grafen Conrad von Everstein zu Lehn getragenen Zehntenin Drüber überlässt. Nach einem Regest überliess derselbe Ritter Dietrich und seineGemahlin Rickeke dem Grafen Engelbert von Everstein, dem Sohne Gonrad's, im Jahre1285 fünf Hufen Landes daselbst, die ebenfalls an das Kloster Amelungsborn kamen. 2 )

Deutet schon die Verbindung, in welcher der Ritter Dietrich von Stochern undseine Gemahlin mit dem Domherrn Hildebrand v. U. in der erwähnten Memorienstiftungerscheinen, auf eine Verwandtschaft beider Familien hin, so wird diese Vermuthung nochgesteigert durch die gemeinsamen Beziehungen beider Geschlechter zum Kloster Amelungs-born und durch die Vornamen der genannten Erben Dietrich's (unter denen nur seinein der Memorie erwähnten Kinder verstanden sein können), von denen die Namen Ernstund Hildebrand um diese Zeit in der Uslar'schen Familie constant waren.

Gegen die natürliche Annahme, Rikeke als Schwester des Domherrn Hildebrand v. U.anzusetzen, sträubt sich die, die Jahre von 12671295 umfassende Periode, in welcherDietrich in hildesheimischen Urkunden erscheint, 3 ) sowie sein und seiner Gemahlin Er-scheinen in den vorgenannten Documenten. Wir werden deshalb nicht irren, wenn wiraus den mancherlei Beziehungen, in welchen wir schon Ernst III. v. U., dann dessenSohn Ernst IV., und wieder dessen Sohn Hermann V. zu dem Stifte Hildesheim sahen,folgern, dass Rikeke eine Schwester Ernst's V. v. U. war. Auf diese Annahme würdennicht bloss die Zeitangaben, sondern auch die im Mittelalter geübte Praxis, nach welcherihr zweiter Sohn Ernst den Taufnamen seines mütterlichen Grossvaters erhielt, passen.

') v. Spilcker, Gesch. der Grafen von Everstein, Urkb., S. 149 u. ff. Darnach wäre die Urkunde

vor 1269 zu datiren. 2 ) Falke, Trad. Corbej., S. 892. Die Datirung der Urkunde bei v. Spilcker, 1. c.,Urkb., S. 175, v. J. 1279 scheint darnach unrichtig zu sein. Vgl. Stammtafel II bei v. Spilcker, 1. c.

3) Vgl. die Urkunden dieses Zeitraumes bei Doebner, Urkb. der Stadt Hildesheim, I, u. a. O.