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1 (1888) [Hauptbd.]
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hervorgeht. Dann hören wir im Jahre 1269 wieder von ihm, als Herzog Albrecht I.(der Grosse) von Braunschweig am 19. Februar in seiner Streitsache mit dem ErzbischofWerner von Mainz wegen Gieselwerder in Cassel erscheint, um hier mit 10 Edlen und10 Ministerialen zu beschwören, dass Gieselwerder seinen Vorfahren gehört habe undnachher erblich an ihn gekommen sei. Unter den 10 Ministerialen, welche als Eides-helfer des Herzogs übrigens nicht die Sache selbst, sondern nur ihre Ueberzeugungbeschwuren, dass derjenige, dem sie beistanden, eines falschen Eides nicht fähig sei, ■)finden sich die Vettern 2 ) Ernst V. und Hildebrand IV. (Reg. 113.) Beide waren an-scheinend um diese Zeit schon Ritter, wenigstens lässt sich dies von dem ihnen in derUrkunde vorangesetzten Heidenricus Mizeval (Mützephal) bestimmt behaupten. 3 )

Sonst ist über ein ministeriales Verhältniss Hildebrand's zum Herzog nichtsbekannt. Dieser Umstand zeigt an sich schon, dass Hildebrand und sein Vetter Ernst V.nicht unfreie Ministerialen mit unbedingten Diensten waren, wie man aus der Scheidungder Eideshelfer in nobiles und ministeriales zu folgern geneigt sein könnte, sonderndass sie nur zeitweilig dem Herzoge gegen besondere Begünstigungen, namentlich Bene-ficien, persönliche Dienste leisteten, von den Freien aber als ihre Standesgenossen an-gesehen wurden. Entbehrt schon die Annahme, dass der mächtige Herzog von Braun-schweig zu seinen Eideshelfern gemeine, in strenger Abhängigkeit stehende Ministerialesollte ausersehen haben, jeder Wahrscheinlichkeit, so lässt die durch Urkunden nachzu-weisende Thatsache, dass höhere (mildere) Ministerialität und hoher Adel Gegensätzenicht bilden, 4 ) keinen Zweifel darüber, dass der freie Geburtsstand der Vettern v. U.durch die Uebernahme dieses Dienstes eine Beeinträchtigung nicht erlitt. Daneben istzu beachten, dass zu den schwörenden Ministerialen der herzogliche Marschall gehörte,der als Oberhofbeamter nicht Ministerial im gewöhnlichen Sinne sein konnte. 5 ) Eswiederholt sich also hier, was wir über die Ministerialität der Uslar des 12. Jahrhunderts(St.-T. I, Nr. 1—5) in der Biographie Ernst's I. schon gesagt haben, dass nämlich über-all da, wo sich vereinzelte Fälle von Uslar'scher Ministerialität zeigen, nur von derhöheren (milderen) die Rede sein kann, welche für einzelne Personen, nicht aber fürdas ganze Geschlecht die Pflicht zur Leistung von Ehren- und Ritterdiensten mit sichführte. Mit der älteren von der Unfreiheit begleiteten eigentlichen und strengen Ministe-rialität hatte sie kaum mehr als den Namen gemein. (Vgl. S. 96.)

Noch in demselben Jahre 1269 treffen wir Hildebrand ohne jede Standes-bezeichnung mit seinem Bruder und seinem Vetter Ernst V. in Reinhausen als Ver-käufer von 6 Hufen Land in Krimmensen (Grimmenhosen) an das Kloster Lippolds-berg. (Reg. 114.)

Nicht lange nach Hildebrand's Thätigkeit für den Herzog in Cassel fällt die Er-werbung der Gleichen durch ihn, seinen Bruder und beider Vetter Ernst V. Hilde-brand's Antheil daran ist in der Geschichte der Gleichen näher entwickelt. (S. 29 u. f.)

Am 12. Juni 1271 war Hildebrand sicher mit der Ritterwürde bekleidet, denner nennt sich an diesem Tage dominus und zugleich consanguineus der Brüder Hilde-brand und Dietrich von Kerstlingerode, denen er einen Verzicht besiegelt. (Reg. 116.)An einem ungenannten Tage desselben Jahres verkauft er mit seinem Bruder undVetter dem Kloster Wiebrechtshausen 2 Hufen in Suitheim für 5 Pfund Silber (Reg. 117)und am 15. Juli 1274 bezeugt er in Duderstadt den Grafen von Scharzfeld einenVerkauf. (Reg. 119.) Der Zehnte des Dorfes Erbsen, dessen erste bekannte Ver-pfändung an das Kloster Lippoldsberg (Reg. 80) Hildebrand mit seinem Oheim Ernst IV.1265 wiederholt hatte (Reg. 110), kam im Jahre 1277 durch Resignation der Brüderund Vettern Hildebrand IV., Hermann IV. und Ernst V. (nobiles) an ihren LehnsherrnConrad von Schonenberg, in das Eigenthum dieses Klosters, nachdem Letzterer denZehnten wiederum seinem Lehnsherrn, dem Erzbischof von Mainz, zurückgegeben hatte.(Reg. 122.) Zwei Monate später stellten dieselben Uslar darüber auf dem SchlosseGleichen noch eine besondere Urkunde aus. (Reg. 123.)

Mit seinem Bruder ist Hildebrand im Jahre 1278 Zeuge bei zwei Handlungen(Regg. 124, 125), ebenso unter Assistenz ihres Vetters Ernst V. im Jahre 1279 Zeugefür den Ritter Dietrich von Kerstlingerode, dessen in Reg. 126 mitgenannte Gemahlin

') Götzinger. Reallexikon der deutschen Alterthümer sub „Eid, Eideshelfer". — 2 ) Siehe Note zu

Reg. 113. — 3 ) Wolf, Duderstadt, Urkk., S. 4, Nr. III; Jaeger, Urkb. der Stadt Duderstadt, S. 2. —

4 ) Beispiele bei Scheidt, Nachrichten vom Adel, S. 103. Note k, und bei von Fürth, Ministerialen, S. 235.

— 5 ) Eichhorn, deutsches Privatrecht, § 52; dessen Staats- und Rechts-Gesch., § 344.