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1 (1888) [Hauptbd.]
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jede Spur verloren, bis wir ihn im Jahre 1289 in der Umgebung des Herzogs Otto(puer) von Braunschweig zu Osterode wieder finden, als dieser die dortigen Bürger vondem Zoll in der Stadt Braunschweig befreit und daneben zu noch grösserem Gnaden-beweise bestimmt, dass alles Ungeld 4 ) niedergelegt und die Einfuhr des goslar'schenBieres von der Zustimmung der Bürgerschaft abhängig sein solle. (Reg. 45.) In derZeugenreihe dieser Urkunde steht Ernst IV. vor dem herzoglichen Ministerialen Baldewinusvon Blankenburg (später von Campe, auch von Neindorf), dem Gründer des Nonnen-klosters zum heiligen Kreuze auf dem Rennelberge bei Braunschweig, und vor demherzoglichen Marschall Willekinus (Wilhelm) aus dem Geschlechte von Volkmarode. 2 )Ums Jahr 1239 war Ernst mit seinem Bruder in Uslar (Reg. 46) und es scheint, dasser, gleich diesem, nach dem Tode des Vaters sich dort oder in der Umgegend desOrtes niedergelassen hat. Am 2. Juni 1240 stellt er mit seinem Bruder die erste Ur-kunde aus. (Reg. 54.) Gleichzeitig mit ihm mag Ernst auch die Ritterwürde erlangthaben, wenigstens erscheint er im Besitz derselben in der undatirten Urkunde (1240bis 1242) mit seinen Söhnen Hermann V. und Ernst V., als sie von dem Grafen Ludolfvon Dassel die Erlaubniss erhalten, den von ihm lehnrührigen halben Zehnten zuNortheim für 300 Pfund Geldes an das dortige Blasiusstift zu verpfänden. (Reg. 57.)Am 27. Februar 1244 bezeugt Ernst IV., die Kirche zu Northeim habe diesen halbenZehnten erworben (comparavit) und den Herren von Dassel sei dafür von ihm derZehnte zu Wulften als Lehn aufgetragen. (Reg. 70.) 3 ) Ob diese comparatio eineErwerbungzu Pfände" oderEigenthum" war, ist nicht gesagt; da der ErzbischofSiegfried III. von Mainz aber am 11. Juli desselben Jahres in Gieselwerder (Reg. 71)denselben halben Zehntenin jus et proprietatem perpetuam" dem Gonvente der Kirchein Northeim überträgt und schenkt (tradimus et donamus), so wird das Eigenthumgemeint sein. Aus Reg. 71 ersehen wir, dass der Lehnsherr des Grafen von Dasselder Herzog Otto (puer) von Braunschweig, und dessen Lehnsherr der Erzbischof vonMainz war, sowie ferner, dass die Uebertragung des Zehnten von Seiten des genanntenobersten Lehnsherrn an die Kirche auf Bitten Ernst's IV. v. U. und des Herzogsgeschah und zwar nach Refutirung desselben Seitens aller Vasallen. Für den geschenktenhalben Zehnten offerirt Ernst IV. in besonderer Urkunde von demselben Tage (Reg. 72)dem Erzbischof 10 Hufen eigenes Land in Eschershausen bei Uslar, die er als Lehnzurück empfängt.

Die Beziehungen Ernst's IV. zu dem Erzbischof waren nicht neu. Bereits imJahre 1241 hatte er mit seinem Sohne bei ihm in Hofgeismar als Zeuge fungirt(Reg. 63) und wahrscheinlich wurde bei dieser Gelegenheit die vorerwähnte Schenkungan das Blasiusstift in Northeim eingeleitet. Im Jahre 1243 waren Ernst IV. und seinSohn Hermann V. beim Bischof Conrad II. in Hildesheim, wo ihnen unter den weltlichenZeugen der Platz vor dem bischöflichen Marschall Conrad (wahrscheinlich aus demGeschlechte von Dinklar) 4 ) eingeräumt wurde (Reg. 66) und in demselben Jahre gabder Graf Adolf von Dassel dem Ritter Ernst v. U. als Empfänger seines Versprechens für dasKloster Lippoldsberg, neben dem Ritter Conrad von Schonenberg, einem Verwandtendes Grafen, eine ausgezeichnete Stellung in der Urkunde. (Reg. 68.)

Der Verpfändung und späteren Schenkung des halben Zehnten in Northeim andas dortige Blasiusstift liessen Ernst und sein Sohn Hermann im Jahre 1245 auf dems. g. Weissensteine den Verkauf von 4 vogtfreien Hufen in Hohnstedt an das Cister-zienserinnenkloster Wiebrechtshausen für 40 Mark feinen Silbers folgen. (Reg. 73.)Doch reichten die daraus erzielten Summen anscheinend für ihre Bedürfnisse nicht langeaus. Im Jahre 1252 verpfändeten Ernst IV. und Hermann III. für den gleichen Betragihren Zehnten in Erbsen dem Kloster Lippoldsberg (Reg. 80) und 10 Jahre späterdemselben Kloster ihren Zehnten in Wahlshausen (Fernewahlshausen) für 27 Mark.

) Ungeld oder Umgeld: ursprünglich Zoll und Abgabe (auch Getreidezoll), später bloss Trank-steuer. Etymologisch: die Zahlung dessen, was man eigentlich nicht schuldig ist, also eine ausserordent-liche Abgabe. 2 ) O. v. Heinemann, Gesch. von Braunschw. u. Hannover, I, S. 325, 331. 3) Fürdie Auftragung eines Lehns, d. h. Uebergabe eines freien Erbgutes an einen mächtigen Dynasten oder anein Kloster oder eine geistliche Stiftung, um es aus ihren Händen, mit der Lehnspflicht belastet, wieder an-zunehmen, gab es verschiedene Ursachen, als: das Verlangen, gegen das wüste Raub- und Fehdewesenden Schutz eines Mächtigeren für das stets gefährdete Grundeigenthum zu erlangen; die Unmöglichkeit,aufgeliehene Summen wieder zu bezahlen; die Nothwendigkeit, sich gewisser Strafen zu entledigen;Loskaufung aus der Kriegsgefangenschaft; Beendigung eines Zwistes über den Besitz eines Grundstücks.(Venturini, Handb. der vaterl. Gesch., II, S. 19.) *) Zeitschr. des hist. V. f. Nieders., 1843, S. 103.