dem Kloster Lippoldsberg den Zehnten in Erbsen verpfändet. (Reg. 80.) >) Weiternennt er sich Ritter als Zeuge einer plessischen Urkunde von 1256 (Reg. 84) undwird als nobilis und Verwandter des Edelherrn Ludolf von Plesse in der Urkunde auf-geführt, durch welche dieser am 22; December 1258 seinen Theil an der Vogtei zuKatelnburg dem dortigen Augustinerinnen-Kloster verpfändete. (Reg. 93.) Obgleichsein Vorname in dem Documente fehlt, so kann doch mit Rücksicht auf das „nobilis"nur der Ritter Hermann III. gemeint sein. Inzwischen findet sich dieser auch 1257beim Grafen Adolf von Dassel ein (Reg. 87) und wird mit seinem Bruder Ernst IV. imJahre 1261 vom Herzoge Albrecht I. von Braunschweig bei dessen Schenkung an dieKirche zu Werkshausen in Göttingen als Zeuge zugezogen. (Reg. 101.) Dem KlosterLippoldsberg, welchem die Brüder schon im Jahre 1252 einen Zehnten verpfändet hatten,versetzten sie im Jahre 1262 auch den Zehnten zu Wahlshausen (Fernewahlshausen),und fügten in der darüber ausgestellten Urkunde (Reg. 103) als Beweis, dass sie jetztBurgmänner auf den herzoglichen Schlössern Gleichen geworden waren, ihren Namen die Worte„in Liehen" hinzu. Ohne diesen Zusatz urkundet Hermann III. im Jahre 1263 für dasBlasiusstift in Northeim, welchem er seine Hälfte des dortigen von Mainz lehnrührigenZehnten für 150 Mark Silber verkaufte. Sein Bruder Ernst IV. und seine Söhne Hilde-brand IV. und Hermann IV. consentirten hierzu. (Reg. 105.) 2 ) Diesem Verkaufe folgteim nächsten Jahre der Verkauf einer halben Hufe Landes und einer Hausstelle beimDorfe Wackenrode an das Augustinerkloster Fredelsloh. (Reg. 107.)
Aus dem letzten, über den Ritter Hermann III. und seinen Bruder, Ritter Ernst IV.,uns bekannten Documente erfahren wir, dass sie die seit einer nicht bekannten Zeitvom Abte in Corvey zu Lehn getragenen Vogteien in Bodenfelde und Hemeln verlorenhatten. 3 ) Abt Tymmo zu Corvey stellte darüber in Hannover am 13. Mai 1265 dieUrkunde aus. Er und der Dompropst Heinrich zu Paderborn, als Vormund der Kirche,verliehen darin nach dem Verzicht des Grafen Hermann von Pyrmont die Vogteienüber Höxter und Corvey den Pierzögen Albrecht I. und Johann von Braunschweig zuLehen, 4 ) vorbehaltlich aller Rechte, die Corvey an der Stadt hatte. Zugleich übertrugder Abt auch die Vogteien über Bodenfelde und Hemeln, welche die Ritter Hermann III.und Ernst IV. vom Stifte zu Lehn hatten (tenuerunt in feudo), denselben Herzögen.(Reg. 109.)
Da in dieser Urkunde der Brüder noch als lebend gedacht wird, am 14. Augustdesselben Jahres (1265) aber für Hermann III. schon sein Sohn Hildebrand IV. urkundet(Reg. 110.), so muss Ritter Hermann III. nach dem 13. Mai und vor dem 14. August1265 gestorben sein.
Den Namen seiner Hausfrau habe ich nicht ermitteln können, aber verheirathetwar er, da wir seine beiden Söhne kennen.
18. Ernestus IV. de Uslare. 1232 — 1268. Wie sein Bruder Hermann III., soscheint auch Ernst IV. seit der Uebersiedelung des Vaters nach Hildesheim bei diesemgelebt zu haben. Dahin weisen ihre für den dortigen Bischof Conrad II. ausgestelltenBezeugungen der Urkunden aus den Jahren 1232 (Reg. 33) und 1233 (Reg. 36), dieuns zugleich Ernst als Knappen erkennen lassen, weil ihnen nachfolgende Zeugen zudieser Zeit an anderer Stelle noch servi bezw. pueri genannt werden.
Während nun sein Bruder Hermann bis um die Todeszeit des Vaters (vor Mitte1240) anscheinend in Hildesheim verbleibt (vgl. Regg. 43, 51, 52), geht von Ernst IV.
0 In dieser Urkunde erscheint zuerst das „dich" de Uslaria. Vgl. Wolf, Eichsfeld. Urkb., Ab-handlung von dem eichsfeld. Adel, S. 34; auch S. 2 d. B. Die übliche Form der Verpfändung unbeweglicherGüter war im Mittelalter der Verkauf auf Wiederlösung. Wollte man in Geldverlegenheiten nicht zu Ver-käufen schreiten, so gab es damals kein anderes Mittel, Geld zu erhalten, als das Verpfänden von Gütern,denn das Leihen auf Zinsen wurde von den kanonischen Gesetzen als Wucher bezeichnet und verboten.Jenes Verpfänden bestand jedoch nicht in der einfachen Einsetzung eines Grundstücks als hypothekarischesPfand, sondern in der wirklichen Uebergabe desselben an den Gläubiger. Es war also ein Mitteldingzwischen unserm heutigen Verkaufen und Verpfänden, oder wie man sich damals ausdrückte, ein Verkaufauf Wiederkauf. Diese Art der Verpfändung war seit dem 13. Jahrhundert allgemein, und erst seit dem15. Jahrhundert tritt allmählig ein Rentenverkauf an ihre Stelle, aus der sich unsere hypothekarischeVerpfändungsweise entwickelte. (Landau, hess. Ritterburgen, III. S. 219.) — 2 ) Die andere Hältte diesesZehnten hatte Hermann's Bruder. Ernst IV., bereits 1244 verkauft. (Regg. 70, 71.) — 3) Als Grund desVerlustes f ühr t Weddigen, Paderb. Gesch., I, 1, S. 285 (Th. V, 1. Abth. der fortges. westfäl. Gesch. vonv. Steinen) versäumte Belehnung und begangene Thätlichkeiten der Uslar gegen Corvey an. — 4 ) um,wie die AnnalestfPaderb. angeben, die rebellischen Bürger zu Paaren zu treiben.
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