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gelegte Praedicat dominus, welches nur den Rittern zukam. Er war mit seiner ausdem angesehenen Gesehlechte von Höxter (de Huxaria) stammenden Gemahlin Adelheid 4 )ein Wohlthäter des Klosters Amelungsborn, welches beiden mehrere fromme Stiftungenverdankt und 1255 zum Erben ihres beiderseitigen ganzen Vermögens eingesetzt wurde.(S. 11.) Auch dem Kloster Lippoldsberg machten die frommen Eheleute 1534- undspäter reiche Zuwendungen. (S. 11.) Von ihren Beziehungen zu dem Grafen Ludolfvon Dassel berichtet die Verzichturkunde v. J. 1571 (S. 12), welche unter anderen derGraf Ludwig von Everstein besiegelte. Mit diesen Grafen sowohl, wie mit beiden ge-nannten Klöstern sahen wir die Brüder Hermann II. und Ernst III. v. U. in reger Ver-bindung, und auch einen Johannes de Huxaria, den wir für einen nahen Verwandtender Adelheid erkannten, lernten wir zuerst bei Hermann's II. Schenkung für den deut-schen Orden in Höxter, dann mit Hermann's Bruder, Ernst III., in einer Urkunde desJahres 1522 (Reg. 24) kennen. Machen so viele gemeinsame Beziehungen schon einenahe Verwandtschaft der Brüder Hermann II. und Ernst III. mit Ludwig höchst wahr-scheinlich, so wird diese durch eine Vergleichung der Urkunde vom Jahre 1252 (Reg. SO)mit derjenigen vom 9. August 1253 (S. 11) fast zur Gewissheit. In letzterer bekannteder Propst und Convent des Klosters Lippoldsberg, dass der verstorbene Herr Ludwigvon Uslar und seine (noch lebende) Gemahlin, Frau Adelheid, dem Kloster die namhaftgemachten Güter geschenkt hatten, und dass sie ausserdem die Bürgschaft für dieprompte Rückzahlung derjenigen 40 Mark Silber übernahmen, welche das Kloster imJahre 1252 (Reg. 80) den Söhnen Ernst's III., nämlich Hermann III. und Ernst IV., fürden von ihnen dem Kloster verpfändeten Zehnten in Erbsen bezahlt hatten. Wirwerden hiernach in dem Bürger Ludwig von Uslar zu Höxter einen Bruder Hermann's II.und Ernst's III. zu erkennen haben.
Ludwig gehörte zu der im Mittelalter nicht geringen Zahl von Adeligen, welcheohne Einbusse ihres bisherigen Verhältnisses zu ihren Standesgenossen, vom Lande indie durch den Handel empor gekommenen Städte zogen, um hier sicherer und bequemerleben zu können. Namentlich in Höxter siedelten sich um die Kirche des heil. Kilian,dem ältesten Theile der Stadt, begüterte Ministerialen und Vasallen an. 2 ) Hier besassauch Ludwig v. U. ein Haus, welches mit seinem und seiner Gemahlin gesammten Ver-mögen nach deren Tode an das Kloster Amelungsborn kam, im Jahre 1275 aber vondem Bürger Godebert von Uslar gegen dessen an der Rudewikstrasse gelegenes Hauswieder eingetauscht wurde. (S. 12.)
Ein öffentliches Amt bekleidete Ludwig in Höxter nicht. Erst der genannteGodebert, dessen Verwandtschaft 3 ) mit Ludwig nicht ermittelt ist, wurde der Stamm-vater jenes Patriziergeschlechts, welches durch den Besitz städtischer Aemter dort zugrossem Ansehen gelangte.
Ludwigs Ehe war kinderlos. (S. 12.) Da er in der Urkunde vom 9. August 1253(S. 11) als verstorben erwähnt wird, so muss sein Tod nach der im Jahre 1252 beur-kundeten Rechtshandlung (Reg. 80) und vor Ausstellung der Urkunde vom 9. August1253 erfolgt sein. Seine ihm vor dem Jahre 1225 angetraute Gemahlin folgte ihm erst1271 am 9. Februar (S. 12) in die Ewigkeit nach.
IV. Generation.
14. Henricus I. de Uslar (Uslait?). 1243 — 1252. In zwei Urkunden derJahre 1243 und 1252 erscheint unter sonst unbekannten Zeugen ein Ritter Heinrichvon Uslar, den ich nicht als zu unserer Familie gehörig anerkennen kann. In der erst-genannten Urkunde (Reg. 69) zeugt er für mehrere Herren von Itter, in der folgenden(Reg. 78) für einen Ritter Gumbert von Szuschene (Zusehen). Das in beiden Urkundengenannte Cisterzienserkloster Haina (ehemals Aulisberg), so wie die sonst vorkommendenNamen und Orte weisen entschieden auf Hessen hin, wo eine Familie von Uslait (auchUslayth, Uslacht etc.) existirte, in welcher der Name Heinrich nicht ungewöhnlich war. 4 )
') Ihr Vorfahr war wohl jener Dietrich, dessen schon zwischen 1149 und 1156 als Stadtgraf inHöxter Erwähnung geschieht. (Wigand, Gesch. von Corvey, I, 1, S. 245; 2, S. 136.) — 2 ) Daselbst. I, 1,S. 326. — 3) Sie folgt aus dem den Patriziern unbekannten „dictus" der vorgenannten Urkunde, sowieaus der Bezeugung derselben durch einen Grafen und einen Edelherrn. — -i) Vgl. S. 21 und dieNoten 1 und 2 auf S. 22.